Betreff
Aufnahme der Stadt Dülmen in den Tarifkragen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
Vorlage
SV-10-0170
Aktenzeichen
81
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, an die Verbandsversammlung des ZVM einen Antrag auf anteilige Finanzierung i.H.v. 70.000 € aus dem Teilraumkonto für die Aufnahme der Stadt Dülmen in den VRR-Tarifkragen zu stellen. Die Finanzierung soll längstens bis zur Einrichtung eines e-Tarifs für Abo-Kunden sichergestellt werden.

 

I. Sachdarstellung

Nutzerinnen und Nutzer des ÖPNV im Kreis Coesfeld unterfallen dem Tarifregime des WestfalenTarifs. Dieser endet – in Richtung Ruhrgebiet – an der Grenze zum Kreis Recklinghausen. Ab Haltern-Sythen gilt der Tarif des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR). Da zahlreiche Bürgerinnen und Bürger aus Dülmen insbesondere in Richtung Recklinghausen/Essen pendeln, fahren sie, um nicht in zwei Tarifen Tickets zu lösen, sehr häufig das Auto bis zum Bahnhof in Sythen. Dies ist aus Sicht der Nutzerfreundlichkeit und Gründen des Umweltschutzes wenig attraktiv.

 

Wie in anderen Tarifgrenzbereichen besteht indes die Möglichkeit, in den Tarif des Nachbarverbunds aufgenommen zu werden (sog. Tarifkragen). Dies wird seit etlichen Monaten vornehmlich in der Stadt Dülmen diskutiert. Dem Wunsch der Stadt folgend haben verschiedene Austausche zwischen dem Kreis Coesfeld, der Stadt Dülmen, dem ZVM Bus, der WVG, dem NWL, dem VRR und der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruh-Lippe GmbH stattgefunden.

Es wurde deutlich, dass die Aufnahme der Stadt Dülmen grundsätzlich möglich ist. Durch die Einnahmeverschiebungen würde beim NWL indes ein Einnahmeausfall von ca. 250 T€ p.a. entstehen. Auf diesen Betrag möchte der NWL nicht verzichten. Gleichzeitig hat die Stadt Dülmen signalisiert, diese Summe nicht allein aus eigenen Mitteln finanzieren zu können.

 

Um die Attraktivität des ÖPNV gerade für Berufspendler zu steigern, ist – um auch die finanziellen Belastungen der Stadt Dülmen abzumildern – eine anteilige Alternativfinanzierung eruiert worden. Es können dem Grunde nach Mittel aus dem Teilraumkonto des ZVM auch für tarifliche Maßnahmen eingesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsversammlung des ZVM.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sonstige Maßnahmen, die für üblich aus dem Teilraumkonto finanziert werden (Reaktivierungsmaßnahmen und standardisierte Bewertungen über die Wirtschaftlichkeit), in unmittelbarer Zukunft nicht gesehen werden, soll daher ein entsprechender Antrag an die ZVM-Verbandsversammlung gestellt werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreis Coesfeld unterstützt die Erweiterung nicht.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Finanzielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt ergeben sich nicht. Die Nutzung des bestehenden ÖPNV ist gegenüber dem motorisierten Individualverkehr unter Klimaschutzaspekten vorzugswürdig.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.