Betreff
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit

Schreiben der SPD-Kreistagsfraktion vom 03. Febr. 2021 – Unterstützung Ferienfreizeiten und 24. Febr.2021
Vorlage
SV-10-0180
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die von der Verwaltung dargestellte Verfahrensweise zur Übernahme von ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit sowie die flexible Handhabung von Regelungen des Kinder- und Jugendförderplans wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Träger der freien Jugendhilfe zu informieren.

 

I. Sachdarstellung

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03. Juni 2020 hat die Verwaltung über die Absicht berichtet, bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten analog den vom Land NRW hierzu veröffentlichten Regelungen zu übernehmen. 

 

Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen mussten diese Angebote im Jahr 2020 zu einem Großteil abgesagt werden. Verbunden mit der Aufhebung der Buchung von Ferienunterkünfte, Reisebusanmietungen usw. sind einigen Verbänden und Vereinen Stornierungskosten in Rechnung gestellt worden. Entsprechend der landesrechtlichen Verfahrensweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW hat das Kreisjugendamt die Träger von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit informiert, dass nach gleichen Grundsätzen auch der Kreis Coesfeld eine Regulierungsunterstützung auf Antrag gewährt.

 

Dementsprechend sind 26 Maßnahmen von 15 unterschiedlichen Trägern im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld mit einer Gesamtsumme in Höhe von ca. 32.000 € unterstützt worden.

 

Trotz der anlaufenden Impfungen besteht nach wie vor eine gewisse Unsicherheit, ob Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Jahr 2021 wie geplant durchgeführt werden können. 

 

Mit den als Anlagen 1 und 2 dieser SV beigefügten Schreiben vom 03. und 24. Febr. 2021 schlägt die SPD-Kreistagsfraktion vor, auch im laufenden Jahr die Kosten für kurzfristig notwendige Stornierungen zu übernehmen, die Träger von entsprechenden Angeboten hierüber zu informieren und zu prüfen, ob zusätzliche Mittel zur Abfederung von Stornogebühren erforderlich sind.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Mit Schreiben vom 05. Febr. 2021 kündigt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (siehe Anlage 3 der SV) an, auch in diesem Jahr wieder entstehende Ausfall- oder Stornokosten, die aufgrund der Ausnahmesituation und der nicht vom Träger zu verantwortenden „höheren Gewalt“ im Rahmen der gewährten Zuwendung grds. als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen. Die Entscheidung und Prüfung der Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit erfolgt im Einzelfall durch die jeweilige Bewilligungsbehörde.

 

Im Sinne einer einheitlichen Verfahrensweise ist es sinnvoll und praktikabel, wie im letzten Jahr die Landesregelung auch für den Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes zu übernehmen.

 

Sollten in 2021 Präsenzangebote realisiert werden können, erscheint es darüber hinaus aufgrund der im letzten Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine zielführend, im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:

 

a)      Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.  Im Jahr 2020 konnten kaum JULEICA Schulungen durchgeführt werden. Somit konnten nicht immer die erforderlichen Qualifikationen erworben werden. 

 

b)      Abrechnung bedarfsgerechter Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden. Zurzeit kann je angefangene Gruppe von 7 junge Menschen lediglich eine Betreuungs-/Leitungsperson gefördert wird.

 

c)      Reduzierung der abrechnungsfähigen vorgesehenen Angebotszeiten in begründeten Fällen.  Derzeit müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Aufgrund von notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen kann es vorkommen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind. 

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es ist davon auszugehen, dass im laufenden Jahr weniger Maßnahmen als sonst üblich geplant werden. Daher erscheinen die im Etat 2021 veranschlagten Mittel für die Kinder- und Jugendförderung auch für die evtl. Übernahme von Stornokosten ausreichend.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.