Schreiben der SPD-Kreistagsfraktion vom 03. Febr. 2021 – Unterstützung Ferienfreizeiten und 24. Febr.2021
Beschluss:
Die von der Verwaltung dargestellte
Verfahrensweise zur Übernahme von ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem
pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit sowie die flexible Handhabung von Regelungen des Kinder- und
Jugendförderplans wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Träger der freien Jugendhilfe zu informieren.
I. Sachdarstellung
In der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03. Juni 2020 hat die Verwaltung über die
Absicht berichtet, bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und
Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten
analog den vom Land NRW hierzu veröffentlichten Regelungen zu übernehmen.
Aufgrund der
pandemiebedingten Einschränkungen mussten diese Angebote im Jahr 2020 zu einem
Großteil abgesagt werden. Verbunden mit der Aufhebung der Buchung von
Ferienunterkünfte, Reisebusanmietungen usw. sind einigen Verbänden und Vereinen
Stornierungskosten in Rechnung gestellt worden. Entsprechend der
landesrechtlichen Verfahrensweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
NRW hat das Kreisjugendamt die Träger von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit
informiert, dass nach gleichen Grundsätzen auch der Kreis Coesfeld eine
Regulierungsunterstützung auf Antrag gewährt.
Dementsprechend sind 26 Maßnahmen von
15 unterschiedlichen Trägern im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Coesfeld mit einer Gesamtsumme in Höhe von ca. 32.000 € unterstützt worden.
Trotz der anlaufenden Impfungen
besteht nach wie vor eine gewisse Unsicherheit, ob Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit im Jahr 2021 wie geplant durchgeführt werden können.
Mit den als Anlagen 1 und 2 dieser SV
beigefügten Schreiben vom 03. und 24. Febr. 2021 schlägt die
SPD-Kreistagsfraktion vor, auch im laufenden Jahr die Kosten für kurzfristig
notwendige Stornierungen zu übernehmen, die Träger von entsprechenden Angeboten
hierüber zu informieren und zu prüfen, ob zusätzliche Mittel zur Abfederung von
Stornogebühren erforderlich sind.
II. Entscheidungsalternativen
Mit Schreiben vom 05.
Febr. 2021 kündigt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration NRW (siehe Anlage 3 der SV) an, auch in diesem Jahr wieder
entstehende Ausfall- oder Stornokosten, die aufgrund der Ausnahmesituation und
der nicht vom Träger zu verantwortenden „höheren Gewalt“ im Rahmen der
gewährten Zuwendung grds. als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen. Die
Entscheidung und Prüfung der Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit erfolgt im
Einzelfall durch die jeweilige Bewilligungsbehörde.
Im Sinne
einer einheitlichen Verfahrensweise ist es sinnvoll und praktikabel, wie im
letzten Jahr die Landesregelung auch für den Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes zu übernehmen.
Sollten in
2021 Präsenzangebote
realisiert werden können, erscheint es darüber hinaus aufgrund der im letzten
Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine zielführend, im
Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans
temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:
a) Verzicht auf die Regelung, dass
mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung oder eine
vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.
Im Jahr 2020 konnten kaum JULEICA Schulungen durchgeführt werden. Somit
konnten nicht immer die erforderlichen Qualifikationen erworben werden.
b) Abrechnung bedarfsgerechter
Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen
gerecht zu werden. Zurzeit kann je angefangene Gruppe von 7 junge Menschen lediglich eine
Betreuungs-/Leitungsperson gefördert wird.
c) Reduzierung der
abrechnungsfähigen vorgesehenen Angebotszeiten in begründeten Fällen. Derzeit müssen Stadtranderholungen und
Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem
täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen.
Aufgrund von notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen kann es vorkommen, dass
die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es ist davon
auszugehen, dass im laufenden Jahr weniger Maßnahmen als sonst üblich geplant
werden. Daher erscheinen die im Etat 2021 veranschlagten Mittel für die Kinder-
und Jugendförderung auch für die evtl. Übernahme von Stornokosten ausreichend.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in
Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des
Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.