Beschluss:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 und der Entwurf des Lageberichtes 2020 werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald die Entwürfe vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurden. Den Kreistagsmitgliedern werden diese Entwürfe unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
I. Sachdarstellung
Der
Kreis Coesfeld hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Kreises zu vermitteln (vgl. § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Absatz 1 GO NRW).
Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu
erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses eine Einheit bildet.
Darüber hinaus ist ein Lagebericht aufzustellen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW
i.V.m. § 95 Abs. 2 GO NRW).
Der
Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes wird vom Kämmerer
aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den
von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm
vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme
abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Landrat die
Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag vorzulegen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW
i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW).
Der
Kreistag stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden
Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch
Beschluss fest (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Kreistag,
durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden,
so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.
V. m. § 102 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GO NRW).
Der
Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts 2020 werden zurzeit erstellt.
Nach Abschluss dieser Phase wird der Entwurf offiziell vom Kämmerer aufgestellt
und vom Landrat bestätigt.
Nach
der Kreistagssitzung am 23.06.2021 ist die nächste Sitzung für den 29.09.2021
terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des
Jahresabschlusses 2020 und des Entwurfes des Lageberichtes 2020 zu vermeiden,
soll daher in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass
der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2020 und der
Entwurf des Lageberichtes 2020 unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss
zugeleitet werden. Den Kreistagsmitgliedern werden der Entwurf des
Jahresabschlusses 2020 (einschließlich seiner Bestandteile) und der Entwurf des
Lageberichtes 2020 unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der
Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
Wie
aus der vom Land NRW für die Kommunen herausgegebenen „Handreichung zum Neuen
Kommunalen Finanzmanagement“ (vgl. 7. Auflage, Seiten 1323/1324) zu entnehmen
ist, kann die gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW
vorgeschriebene Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag
auch dann als vollzogen angesehen werden, wenn der Entwurf unmittelbar dem
Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und gleichzeitig der Kreistag in einer
Vorlage darüber unterrichtet worden ist.
Sachlich
gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise, da die Feststellung des
Jahresabschlusses durch den Kreistag voraussetzt, dass dieser zuvor durch den
Rechnungsprüfungsausschuss geprüft wurde (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. §
96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
II. Entscheidungsalternativen
Alternativen sind nicht ersichtlich. Die Zuleitung des vom
Kämmerers aufgestellten und vom Landrat bestätigten Entwurfes des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist zwingend vorgeschrieben (vgl. § 53
Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die
Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2020 und des Entwurfes
des Lageberichtes 2020 sowie entsprechende Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung