Beschlussvorschlag:
Als Beisitzer/innen in den Kreiswahlausschüssen für die Landtagswahl am 15. Mai 2022 werden gewählt:
a) für den Wahlkreis 79 Coesfeld II:
Beisitzer/Beisitzerinnen: Stellvertretung:
1. ____________________ ______________________
2. ____________________ ______________________
3. ____________________ ______________________
4. ____________________ ______________________
5. ____________________ ______________________
6. ____________________ ______________________
b) für den Wahlkreis 78 Coesfeld I – Borken III:
Beisitzer/Beisitzerinnen: Stellvertretung:
1. ____________________ ______________________
2. ____________________ ______________________
3. ____________________ ______________________
c) für den Wahlkreis 85 Münster III – Coesfeld III:
Beisitzer/Beisitzerinnen: Stellvertretung:
1. ____________________ ______________________
2. ____________________ ______________________
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 13 Landeswahlgesetz (LWahlG) i.V.m. der Anlage zu § 13 Absatz 1 LWahlG umfasst der Wahlkreis 78 Coesfeld I – Borken III aus dem Kreis Coesfeld die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Billerbeck, Coesfeld, Rosendahl sowie aus dem Kreis Borken die Kommunen Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen.
Der Wahlkreis 79 Coesfeld II umfasst die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Ascheberg, Dülmen, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden.
Im Vergleich zu den vergangenen Landtagswahlen ist der Wahlkreis 85 Münster III – Coesfeld III neu gebildet worden. Dieser umfasst nunmehr neben eines Teilgebietes der Stadt Münster mit den Kommunalwahlbezirken 01-Altstadt, 02-Schloss, 11- Geist/Pluggendorf, 12-Aaseestadt, 13-Düesberg, 27-Albachten, 28-Mecklenbeck, 29-Roxel, 30-Sentrup die kreisangehörigen Gemeinden Nottuln und Havixbeck.
Die Bezirksregierung Münster hat auf Vorschlag des Landrates des Kreises Coesfeld für den Wahlkreis 79 Coesfeld II Herrn Kreisdirektor Dr. Linus Tepe zum Kreiswahlleiter ernannt, der damit die organisatorische Verantwortung für diesen Wahlkreis trägt. Als stellvertretender Kreiswahlleiter wurde Kreisoberverwaltungsrat Wolfgang Heuermann benannt.
Für den Wahlkreis 78 Coesfeld I – Borken III hat die Bezirksregierung Münster auf Vorschlag des Landrates des Kreises Borken Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster zum Kreiswahlleiter und Kreisverwaltungsdirektor Michael Weitzell zum stellvertretenden Kreiswahlleiter ernannt.
Für den Wahlkreis 85 Münster III – Coesfeld III wird der Stadtdirektor der Stadt Münster, Thomas Paal, als Kreiswahlleiter die Landtagswahl verantworten. Zu seinem Stellvertreter wurde Stadtrat Wolfgang Heuer ernannt.
Für jeden Wahlkreis ist jeweils ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Der Kreiswahlausschuss besteht nach § 10 Abs. 3 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die vom Kreistag zu wählen sind. Für jeden Beisitzer soll ein – persönlicher – Stellvertreter gewählt werden (§ 3 Abs.1 S. 1 LWahlO). Für die Mitglieder des Wahlausschusses ist eine Mitgliedschaft in einem anderen Wahlorgan (z.B. Tätigkeit im Wahlvorstand) ausgeschlossen. Auch dürfen Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestimmt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG).
Zu den Aufgaben des Kreiswahlausschusses gehört es, über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis in den Wahlkreisen festzustellen.
Sitzungstermine für den Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 79 Coesfeld II sind noch nicht terminiert. In einer ersten Sitzung wird der Kreiswahlausschuss jedoch über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheiden. In einer zweiten Sitzung wird durch den Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis festgestellt.
Die Beisitzer des Kreiswahlausschusses werden in den Kreisen vom Kreistag in den Kreiswahlausschuss gewählt.
Für die Wahl der Beisitzer in den Wahlausschüssen finden grundsätzlich die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, soweit keine Sonderregelungen in § 10 Abs. 3 LWahlG bestehen.
Neben Kreistagsmitgliedern können auch zum Kreistag wählbare sachkundige Bürgerinnen und Bürger zu Beisitzern im Wahlausschuss bestellt werden. Ihre Zahl darf jedoch die der Kreistagsmitglieder nicht erreichen. Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, können abweichend von den Regelungen der Kreisordnung keine beratenden Mitglieder benennen (vgl. § 10 Abs. 3 LWahlG).
Der Landrat hat bei der Besetzung von Ausschüssen kein Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 i.V.m. §§ 35 Absatz 3, 41 Abs. 3, 5 KrO NRW).
Wahlkreis 79 Coesfeld II:
Sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Kreistages nicht möglich ist, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer in einem Wahlgang abgestimmt, § 10 Absatz 3 LWahlG i.V.m. § 35 Abs.3 KrO.
Unter Zugrundlegung der Mitgliederzahl des Kreistages und der gebildeten Fraktionen ergäbe sich folgende Besetzung:
CDU: 3 Sitze
GRÜNE: 2 Sitze
SPD: 1 Sitz
Erstreckt sich ein Wahlkreis u.a.
auf mehrere Kreise bzw. Kreise und kreisfreie Städte so finden für die
Besetzung des Kreiswahlausschusses die Regelungen des § 4 LWahlO Anwendung.
§ 4 Absatz 1 LWahlO sieht vorrangig die Einigung zwischen den beteiligten Vertretungen vor. Erst wenn eine Einigung nicht zustande kommt, finden die Regelungen des Absatzes 2 und 3 Anwendung. Maßgeblich ist hier nicht das nach dem kommunalen Verfassungsrecht zu berücksichtigende Stärkeverhältnis der Fraktionen. Vielmehr entfallen gemäß § 4 Abs. 2 LWahlO in zusammengesetzten Wahlkreisen auf jede Partei und Wählergruppe so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Zudem soll bei der Aufteilung der Sitze der bevölkerungsmäßige Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Kreise/ kreisfreie Städte Berücksichtigung finden, § 4 Absatz 3 LWahlO.
Aus dem Wahlergebnis für die Kreistagswahl 2020 in den Städten und Gemeinden des Wahlkreises 78 (aus dem Kreis Coesfeld die Gemeinden Coesfeld, Billerbeck und Rosendahl und aus dem Kreis Borken die Gemeinden Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen) ergibt sich danach folgende Sitzverteilung:
CDU: 3 Sitze
SPD: 1 Sitz
GRÜNE: 1 Sitz
UWG: 1 Sitz
Die Einwohnerzahl der jeweils zu den einzelnen Kreisen gehörenden Städte/Gemeinden weist ein leichtes Übergewicht für den Kreis Borken auf (Anteil des Kreises Borken 74.269 Einwohner; Anteil des Kreises Coesfeld 58.593 Einwohner; Stand: 30.06.2020). Dennoch wird vorgeschlagen, aus beiden Kreisen gleich viele Vertreter als Beisitzer bzw. Stellvertreter in den Wahlausschuss zu entsenden.
Hierzu sind vorab Abstimmungsgespräche zwischen den entsprechenden Fraktionen und den jeweiligen Parteiorganisationen im Kreis Borken zur Verständigung hinsichtlich ihrer Vorschläge zu führen.
Für den Wahlkreis 85 Münster III - Coesfeld III ergibt sich aus dem Wahlergebnis für die Kreistags-/ Stadtratswahl 2020 in den Gemeinden des Kreises Coesfeld sowie den Wahlbezirken der Stadt Münster folgende Sitzverteilung:
CDU 2 Sitze
GRÜNE 2 Sitze
SPD 1 Sitz
FDP 1 Sitz
Unter
Zugrundelegung dieser Sitzverteilung bestimmen gemäß § 4 Abs. 3 LWahlO auch
hier die Vertreter derselben Partei im Kreistag bzw. im Stadtrat die in den
Kreiswahlausschuss zu entsendenden Beisitzer in gegenseitigem Einvernehmen.
Dabei sollen bei der Aufteilung der Sitze auch wieder die bevölkerungsmäßigen
Anteile des Wahlkreises Berücksichtigung finden. Die Einwohnerzahl der zum
Stadtgebiet Münster gehörenden Wahlbezirke weist gegenüber den zum Kreis
Coesfeld gehörenden Gemeinden ein Übergewicht auf (Anteil der Stadt Münster
83.190 Einwohner, Anteil des Kreises Coesfeld 32.408 Einwohner; Stand: 18.05.2021).
Insoweit wird vorgeschlagen, aus der Stadt Münster vier und dem Kreis Coesfeld
zwei Vertreter als Beisitzer bzw. Stellvertreter in den Wahlausschuss zu
entsenden.
Für
alle Wahlkreise sind Berechnungen zur Sitzverteilung als Anlage beigefügt.
II. Lösung
Die Kreistagsmitglieder einigen sich für jeden Wahlkreis auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.
III. Alternativen
Kommt für die Wahlkreise ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 35 Abs. 3 KrO NRW.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Kreiswahlausschusses Entschädigungen nach § 3 Abs. 4 LWahlO.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG ist der Kreistag zuständig.
Anlagen:
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Anlage_Sitzberechung
Wahlkreis 78
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Anlage_Sitzberechnung
Wahlkreis 79
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Anlage
Sitzberechnung Wahlkreis 79_Berechnung nach Ergebnis KT-Wahl 2020
- Anlage_Sitzberechnung Wahlkreis 85
- Beschlussfassung Besetzung Wahlausschuss LTW 2017