Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme der Angebote im Rahmen des Offenen Ganztags an der
Pestalozzischule vom 23.06.2021 wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Seit dem 01.08.2015 hat der Kreis
Coesfeld die Trägerschaft der Pestalozzischule mit den Standorten Coesfeld und
Dülmen übernommen. Am Standort Dülmen bestehen im Rahmen des Offenen Ganztags
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote, für deren Inanspruchnahme
von den Eltern der teilnehmenden Kinder Elternbeiträge erhoben werden.
Seit Inkrafttreten der
Elternbeitragssatzung am 01.07.2015 hat sich neben dem Höchstsatz nach dem
Grundlagenerlass auch die Beitragsstaffel der umliegenden Städte und Gemeinden
geändert. Dies betrifft sowohl die Beitragsfreigrenzen, Höchstgrenzen, die
Differenzierung der Einkommensstufen als auch die Höhe der Beiträge
selbst.
Dabei gestalten sich die Unterschiede,
festgemacht an einigen markanten Eckpunkten, wie folgt:
Stand: 01.08.2020 |
Beitrags-freiheit |
Anzahl Einkommens-stufen |
Einkommens- Korridor |
Einkommen
der unteren/ höchsten
Stufe |
Mindestbeitrag/
Höchstbeitrag 1. Kind/ für
weitere Kinder |
Kreis
Coesfeld |
Keine |
7 |
erst
6.000 €, dann
12.000 € |
bis
18.000 €, > 72.000
€ |
6,00 € /
3,00 € 150,00 €/
75,00 € |
Stadt
Dülmen |
24.000 € |
34 |
2.000 € |
ab 26.000
€ ab
110.000 € |
35,00 € /
8,75 € 191,00 €/
47,75 € |
Stadt
Coesfeld |
24.000 € |
29 |
2.000 € |
ab 26.000
€ >
78.000 € |
31,62 € /
7,90 € 194,56 €
/ 48,64 € |
Die Beitragstabelle orientierte sich
bei Erlass der Beitragssatzung an der seinerzeitigen Elternbeitragstabelle für
offene Ganztagsschulen der Stadt Dülmen im Jahre 2015.
Die Verwaltung legt einen
Beschlussvorschlag vor, der dazu beiträgt, eine Angleichung mit der Stadt
Dülmen zu erlangen. Ziel ist dabei eine Entlastung im unteren
Einkommensbereich.
Zudem werden einige redaktionelle
Änderungen vorgenommen.
Die neue Beitragstabelle:
-
Die Beitragsfreiheit gilt für Einkommen bis zu
24.000 €.
-
Der Beitrag für Geschwisterkinder wird von 50
v.H. auf 25 v.H. reduziert.
-
Der Beitragshöchstsatz gilt ab 120.000 €
Die Änderungen im Überblick:
|
derzeitige
Regelung |
Vorschlag |
Anzahl
Stufen |
7 |
34 |
Beitragsfreiheit
(Stufe 1) |
keine |
bis
24.000 € |
Höchste
Stufe |
über
72.000 € |
über
120.000 € |
Höchstbeiträge
|
150,00 €
für das 1. Kind, 75,00 € für jedes weitere Kind |
200,00 €
für das 1. Kind, 50,00 € für jedes weitere Kind |
Eine weitere Änderung betrifft die
Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate, in denen laufende
Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Für die Dauer des Leistungsbezuges
soll eine Einstufung in der ersten Einkommensstufe mit einem Elternbeitrag von
0,00 EUR erfolgen, um in diesem Bereich mehr Leistungsgerechtigkeit zu
erlangen, § 5 Abs. 1 Satz 7.
Zudem wird die Berechnung des
Einkommens bezüglich der Anrechnung des Elterngeldes angepasst, § 5 Abs. 1 Satz
6.
Ferner wird die Aufnahme der Regelung
der Städte Coesfeld und Dülmen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von bis zu 1.000 EUR vorgeschlagen, § 6.
Die nachträgliche Überprüfung
beinhaltete bislang nur das geprüfte Kalenderjahr. Künftig soll dieses auch
Regelungscharakter haben für nachfolgende Jahre, § 5 Abs. 4 letzter Satz.
II. Entscheidungsalternativen
Keine Satzungsänderung und
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Die im Zusammenhang mit der Einführung
der Beitragsfreiheit für Einkommen in Höhe von bis 24.000 EUR sowie auch der
Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate, in denen laufende
Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG verbundenen Mindereinnahmen
können aufgrund des unzureichenden Datenmaterials nicht seriös* beziffert
werden.
Aus den Zahlen der Vorjahre lässt sich
jedoch folgende Übersicht erstellen:
Stufe |
Jahres-einkommen |
Ertrag
Schuljahr 2018/19 |
Ertrag Schuljahr 2019/20 |
vorauss.
Ertrag Schuljahr 2020/21 |
Prognose
Ertrag Schuljahr
ab
2021/22 |
1 |
bis
18.000 |
1.092 € |
312 € |
126 € |
|
2 bis 7 |
über
18.000 |
3.247 € |
7.194 € |
10.322 € |
|
|
Gesamt: |
4.339 € |
7.506 €* |
10.458 € |
|
2 bis 34
(nach Änderung)
|
über 24.000 € |
|
|
|
nicht
kalkulierbar, vorauss. ähnlich |
Teilnehmende
am OGS, davon
nicht beitragspflichtig |
|
25 TN 3 |
32 TN, 15 |
29 TN, 14 |
|
*= Corona-bedingt niedrig, da
hälftiger Erlass für 2 Monate und vollständiger Erlass für 2 Monate
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Änderungen von Satzungen ist
der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).