Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzung für die OGS-Angebote an der Pestalozzischule zum 01.08.2021
Vorlage
SV-10-0199
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Angebote im Rahmen des Offenen Ganztags an der Pestalozzischule vom 23.06.2021 wird beschlossen.

 

I. Sachdarstellung

 

Seit dem 01.08.2015 hat der Kreis Coesfeld die Trägerschaft der Pestalozzischule mit den Standorten Coesfeld und Dülmen übernommen. Am Standort Dülmen bestehen im Rahmen des Offenen Ganztags außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote, für deren Inanspruchnahme von den Eltern der teilnehmenden Kinder Elternbeiträge erhoben werden.

 

Seit Inkrafttreten der Elternbeitragssatzung am 01.07.2015 hat sich neben dem Höchstsatz nach dem Grundlagenerlass auch die Beitragsstaffel der umliegenden Städte und Gemeinden geändert. Dies betrifft sowohl die Beitragsfreigrenzen, Höchstgrenzen, die Differenzierung der Einkommensstufen als auch die Höhe der Beiträge selbst. 

 

Dabei gestalten sich die Unterschiede, festgemacht an einigen markanten Eckpunkten, wie folgt:

 

 

Stand:

01.08.2020

Beitrags-freiheit

Anzahl

Einkommens-stufen

Einkommens-

Korridor

Einkommen der unteren/

höchsten Stufe

Mindestbeitrag/

Höchstbeitrag

1. Kind/

für weitere Kinder

Kreis Coesfeld

Keine

7

erst 6.000 €,

dann 12.000 €

bis 18.000 €,

> 72.000 €

6,00 € / 3,00 €

150,00 €/ 75,00 €

Stadt Dülmen

24.000 €

34

2.000 €

ab 26.000 €

ab 110.000 €

35,00 € / 8,75 €

191,00 €/ 47,75 €

Stadt Coesfeld

24.000 €

29

2.000 €

ab 26.000 €

> 78.000 €

31,62 € / 7,90 €

194,56 € / 48,64 €

 

Die Beitragstabelle orientierte sich bei Erlass der Beitragssatzung an der seinerzeitigen Elternbeitragstabelle für offene Ganztagsschulen der Stadt Dülmen im Jahre 2015.

 

 

Die Verwaltung legt einen Beschlussvorschlag vor, der dazu beiträgt, eine Angleichung mit der Stadt Dülmen zu erlangen. Ziel ist dabei eine Entlastung im unteren Einkommensbereich.

Zudem werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Die neue Beitragstabelle:

-       Die Beitragsfreiheit gilt für Einkommen bis zu 24.000 €. 

-       Der Beitrag für Geschwisterkinder wird von 50 v.H. auf 25 v.H. reduziert.

-       Der Beitragshöchstsatz gilt ab 120.000 €

 

 

 

Die Änderungen im Überblick:

 

 

derzeitige Regelung

Vorschlag

Anzahl Stufen

7

34

Beitragsfreiheit (Stufe 1)

keine

bis 24.000 €

Höchste Stufe

über 72.000 €

über 120.000 €

Höchstbeiträge

 

150,00 € für das 1. Kind,

  75,00 € für jedes weitere Kind

200,00 € für das 1. Kind,

  50,00 € für jedes weitere Kind

 

Eine weitere Änderung betrifft die Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate, in denen laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Für die Dauer des Leistungsbezuges soll eine Einstufung in der ersten Einkommensstufe mit einem Elternbeitrag von 0,00 EUR erfolgen, um in diesem Bereich mehr Leistungsgerechtigkeit zu erlangen, § 5 Abs. 1 Satz 7.

 

Zudem wird die Berechnung des Einkommens bezüglich der Anrechnung des Elterngeldes angepasst, § 5 Abs. 1 Satz 6.

 

Ferner wird die Aufnahme der Regelung der Städte Coesfeld und Dülmen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR vorgeschlagen, § 6.

 

Die nachträgliche Überprüfung beinhaltete bislang nur das geprüfte Kalenderjahr. Künftig soll dieses auch Regelungscharakter haben für nachfolgende Jahre, § 5 Abs. 4 letzter Satz.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Keine Satzungsänderung und Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die im Zusammenhang mit der Einführung der Beitragsfreiheit für Einkommen in Höhe von bis 24.000 EUR sowie auch der Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate, in denen laufende Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG verbundenen Mindereinnahmen können aufgrund des unzureichenden Datenmaterials nicht seriös* beziffert werden.

Aus den Zahlen der Vorjahre lässt sich jedoch folgende Übersicht erstellen: 

 

Stufe

Jahres-einkommen

Ertrag Schuljahr

2018/19

Ertrag

Schuljahr

2019/20

vorauss. Ertrag

Schuljahr

2020/21

Prognose Ertrag

Schuljahr

ab 2021/22

1

bis 18.000

1.092 €

   312 €

      126 €

 

2 bis 7

über 18.000

3.247 €

7.194 €

10.322 €

 

 

Gesamt:

4.339 €

7.506 €*

10.458 €

 

2 bis 34 (nach

Änderung)

über

24.000 €

 

 

 

nicht kalkulierbar, vorauss. ähnlich 

Teilnehmende am OGS,

davon nicht

beitragspflichtig

 

25 TN

 

 

3

32 TN,

 

 

15

  29 TN,

 

 

  14

 

*= Corona-bedingt niedrig, da hälftiger Erlass für 2 Monate und vollständiger Erlass für 2 Monate

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).