Beschluss:
-
ohne -
Der
Tätigkeitsbericht der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz NRW (WTG-Behörde) für die Jahre 2019 und 2020 wird zur Kenntnis
genommen.
I.
Problem / II. Lösung
Gem.
§ 14 Abs. 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) müssen die zuständigen
Behörden (Kreise und kreisfreie Städte) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den
kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu
stellen.
Gegenstand
des Tätigkeitsberichtes sind insbesondere Erläuterungen zu den Wohn- und
Betreuungsangeboten, die in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes
NRW fallen, sowie Ausführungen zu den Beratungs- und Prüftätigkeiten der
WTG-Behörde im Berichtszeitraum.
Der
für die Jahre 2019 und 2020 erstellte Bericht wurde in der letzten Sitzung der
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 11.03.2021 vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht auch im Internetportal
des Kreises Coesfeld veröffentlicht worden und ist dort zu finden unter:
Ø Serviceportal
Ø Dienstleistung: Beratungs- und Prüfbehörde nach dem
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörde).
Der
Tätigkeitsbericht wurde unter Zugrundelegung einer landeseinheitlichen Struktur
erstellt, die vom zuständigen Ministerium vorgegeben wurde, um einen
landesweiten Überblick über die Tätigkeiten der kommunalen Behörden zu
erhalten. Neben den vom Land gewünschten Zahlen, Daten und Fakten ist im
Bericht der Punkt „Besonderheiten / Zusätzliche Aufgaben durch die
Corona-Pandemie“ aufgenommen worden. Insbesondere der Ausgleich der
gegensätzlichen Interessen an einem umfassenden Gesundheitsschutz der Bewohnerinnen
und Bewohner sowie der Beschäftigten in Wohn- und Betreuungseinrichtungen
einerseits sowie dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner, auch während der
Pandemie am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, hat von den
Einrichtungen, aber auch von der WTG-Behörde große Anstrengungen erfordert.
Beispielhaft kann hier auf die Umsetzung bzw. Überwachung der sich in
regelmäßigen Abständen geänderten Besuchsregelungen und Hygienevorgaben
verwiesen werden.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung zuständig.