Betreff
Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde
Vorlage
SV-10-0201
Aktenzeichen
50.2/50.97
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

- ohne -

Der Tätigkeitsbericht der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG-Behörde) für die Jahre 2019 und 2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

I. Problem / II. Lösung

 

Gem. § 14 Abs. 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) müssen die zuständigen Behörden (Kreise und kreisfreie Städte) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

 

Gegenstand des Tätigkeitsberichtes sind insbesondere Erläuterungen zu den Wohn- und Betreuungsangeboten, die in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW fallen, sowie Ausführungen zu den Beratungs- und Prüftätigkeiten der WTG-Behörde im Berichtszeitraum.

 

Der für die Jahre 2019 und 2020 erstellte Bericht wurde in der letzten Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 11.03.2021 vorgestellt.  Zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht auch im Internetportal des Kreises Coesfeld veröffentlicht worden und ist dort zu finden unter: 

Ø  www.kreis-coesfeld.de

Ø  Serviceportal

Ø  Dienstleistung: Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörde).

 

Der Tätigkeitsbericht wurde unter Zugrundelegung einer landeseinheitlichen Struktur erstellt, die vom zuständigen Ministerium vorgegeben wurde, um einen landesweiten Überblick über die Tätigkeiten der kommunalen Behörden zu erhalten. Neben den vom Land gewünschten Zahlen, Daten und Fakten ist im Bericht der Punkt „Besonderheiten / Zusätzliche Aufgaben durch die Corona-Pandemie“ aufgenommen worden. Insbesondere der Ausgleich der gegensätzlichen Interessen an einem umfassenden Gesundheitsschutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten in Wohn- und Betreuungseinrichtungen einerseits sowie dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner, auch während der Pandemie am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, hat von den Einrichtungen, aber auch von der WTG-Behörde große Anstrengungen erfordert. Beispielhaft kann hier auf die Umsetzung bzw. Überwachung der sich in regelmäßigen Abständen geänderten Besuchsregelungen und Hygienevorgaben verwiesen werden.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung zuständig.