Betreff
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der WVG gem. § 108a GO NRW
Vorlage
SV-10-0202
Aktenzeichen
01.1 Kreisentwicklung
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.            Der Kreistag des Kreises Coesfeld bestellt gem. § 108a Abs. 3 GO NRW aus der anliegenden von den Beschäftigten der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH gewählten Vorschlagsliste die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffer 4 Nrn. 1 - 6 in den Aufsichtsrat der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH.

 

2.            Für den Fall des Ausscheidens eines bestellten Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH bestellt der Kreistag des Kreises Coesfeld bereits jetzt gem. § 108a Abs. 8 GO NRW aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der gewählten Vorschlagsliste als Nachfolger die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffer 4 Nrn. 7 - 12 in der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen für das jeweilige Unternehmen, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

 

3.            Der Geschäftsführer der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH wird angewiesen, die für den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter über ihre Wahl zu informieren.

 

 

I. Sachverhalt

Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der WVG endet gem. § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der WVG vom 21.11.2017 u.a. mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungskörperschaften. Die letzte Wahlperiode endete am 31.10.2020. Das ausscheidende Mitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort.

 

Für die neue Wahlperiode sind gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages 6 Arbeitnehmervertreter aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in den Aufsichtsrat der WVG zu entsenden.

 

Die Beschäftigten der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH haben am 13.04.2021 die aus der Anlage 2 ersichtliche Vorschlagsliste gewählt.

 

Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreistage/Räte mindestens so vieler beteiligter Kreise/Städte/Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen repräsentiert wird. Da dieses Quorum allein schon von den an der WVG durch die Verkehrsunternehmen RVM, RLG, VKU und WLE beteiligten sieben Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf, Unna, Soest und Hochsauerlandkreis erreicht wird, kann auf die Beteiligung der darüber hinaus an der WVG beteiligten Städte/Gemeinden verzichtet werden.

 

II. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

III. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).