Betreff
Schulassistenz
Vorlage
SV-10-0207
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

ohne

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

I. Sachdarstellung

 

II. Entscheidungsalternativen

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

I. – IV.

 

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form einer Schulassistenz können als Leistung der Eingliederungshilfe sowohl nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB IX gewährt werden. Hierbei soll Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung – Zuständigkeit Jugendamt – oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung – Zuständigkeit Sozialamt - im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ein angemessener Schulbesuch ermöglicht werden. Dieser kann sowohl im gemeinsamen Unterricht an Regelschulen als auch an einer Förderschule erfolgen.

               
Für die Hilfen nach SGB VIII waren bis zum Jahr 2016 (Kalenderjahr) kontinuierlich steigende Fallzahlen (max. 88) zu verzeichnen. In den vergangenen drei Jahren schwankten die Zahlen:

 

Kalenderjahr

2018

2019

2020

Betreute Schüler/ Schülerinnen

70

77

64

 

51 der 64 durch das Jugendamt betreuten Schüler und Schülerinnen waren 2020 in der Altersstufe von 6- 13.

 

Die Gesamtaufwendungen für die Schulassistenten betrugen im Jahr 2020 751.951,84 Euro.

 

Für die Hilfen nach dem SGB IX – bis zum Jahr 2019 SGB XII – wurden in der Vergangenheit  die Schulassistenten und Schulassistentinnen in den Regelschulen ebenfalls überwiegend im Primarbereich eingesetzt, da die weitere Beschulung in der Regel dann an einer Förderschule erfolgte. Aktuell ist jedoch feststellbar, dass hier ein Wandel eingetreten ist. Nunmehr erfolgt verstärkt die Inklusion an den Regelschulen auch im Sekundarbereich.  Die nachfolgenden Fallzahlen werden hier je Schuljahr erfasst.

 

Schuljahr

2018/19

2019/20

2020/21

Bewilligungen

122

151

189

davon Regelschulen

76

90

91

davon Förderschulen

46

61

98

 

Der Anstieg der Hilfen an den Förderschulen ab dem 01.01.2020 ist auch darauf zurückzuführen, dass nach dem Zuständigkeitswechsel im Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG-BTHG) der Kreis Coesfeld (Sozialamt) für die Schulassistenz der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kreis Coesfeld zuständig ist, die in den Internaten des LWL, z.B. Maximilian-Kolbe-Schule in Nordkirchen oder aber Stiftung Haus Hall, Gescher, beschult werden.

Im Haushaltsjahr 2020 betrugen die Aufwendungen für die Schulbegleitung im Rahmen des SGB IX insgesamt 3.109.297,46 € (Vorjahr: 2.355.391,34 €).

Das Bundesteilhabegesetz lässt das Poolen von Leistungen, wie z.B. der Schulbegleitung, ausdrücklich zu. Das bedeutet, dass der Bedarf von mehreren Schülern und Schülerinnen durch eine Assistenzkraft gedeckt werden kann.

Um diese Möglichkeit zu prüfen erfolgt ein, zunächst anonymisierter, Informationsaustausch zwischen Sozialamt und Jugendamt. In den Antragsverfahren zur Schulbegleitung wird eine schulfachliche Stellungnahme eingeholt, in der standardisiert abgefragt wird, ob es weitere Assistenzkräfte in der Klasse gibt und welcher Kostenträger, auch über den Kreis Coesfeld hinaus, zuständig ist.

Darüber hinaus gibt es eine Tabelle für den Austausch zwischen Abteilung 50 und 51, in dem die Anzahl der Assistenzkräfte an den jeweiligen Schulen in den einzelnen Klassenstufen vermerkt wird. Soweit es nach dem Hilfebedarf der Schülerinnen und Schüler sachlich gerechtfertigt ist, erfolgt in den möglichen Einzelfällen eine gemeinsame Leistungserbringung. In den überwiegenden Fällen ist diese Möglichkeit aufgrund des individuellen Hilfebedarfs jedoch nicht gegeben. Insofern ist nicht auszuschließen, dass es in Klassen mehrere Assistenzkräfte gibt.

Im Rahmen der coronabedingten Veränderungen des Schulalltages (Schließungen, Distanzunterricht, Wechselunterricht) wird den Familien die Möglichkeit gegeben die Leistung auch zuhause abrufen zu können. Das heißt, die Schulassistenz unterstützt das Homeschooling stundenweise vor Ort in den Familien oder nach Bedarf auch digital.