Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Straßenbaumaßnahme K 11 AN 2 zwischen Buldern und Nottuln
Vorlage
SV-10-0225
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahrbahndecke auf der K 11 AN 2 zwischen Buldern und Nottuln zu veranlassen.

 

 

I. Sachdarstellung

Der Abschnitt 2 der K 11 liegt nördlich von Buldern. Die 5 m breite Kreisstraße hat eine Verkehrsbelastung von ca. 1.200 KFZ/24h. Der Zustand der Kreisstraße wurde auf Grund der Schädigung (Spurrinnen, Unebenheiten, Risse) als ungenügend eingestuft. Eine vollflächige Deckenerneuerung ist unumgänglich. Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass der vorh. bituminöse Aufbau zu gering ist. Durch eine Deckenerneuerung im Hocheinbau soll der Oberbau den Anforderungen entsprechend verstärkt werden.

 

Zudem wurde bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt, dass mehrere Querdurchlässe (DN 400 - 1.200) zu erneuern sind. Für die Bemessung sind noch Anträge bei der Unteren Wasserbehörden zu stellen.

 

Mit der Deckenerneuerung soll im Herbst begonnen werden. Zunächst ist geplant die Deckschicht abzufräsen. Nach einer Vorprofilierung erfolgt dann 2-lagig, bestehend aus einer bituminösen Tragschicht (8 cm) und der Deckschicht (4 cm), der Einbau der Asphaltschichten. Zur Verbesserung der Stabilität und zur Verhinderung von Rissen soll zudem vollflächig ein Vlies verlegt werden.

 

Innerhalb der OD erfolgt die Erneuerung im Tiefeinbau. Der neue bituminöse Aufbau umfasst hier eine Asphaltbinderschicht von 5 cm und eine Deckschicht von 4 cm. In gleicher Stärke wird vorab die bituminöse Befestigung abgefräst. Wie außerorts soll auch hier vollflächig ein Vlies verlegt werden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Fahrbahnerneuerung des 4,9 km langen Streckenabschnittes sind 1,3 Mio. € zu veranschlagen. Die Maßnahme ist Bestandteil des Rahmenbauprogramms 2020 – 2022 und ausschließlich aus Eigenmittel zu finanzieren. Fördermöglichkeiten bestehen nicht.

 

Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung werden zurzeit erstellt. Mit der Deckenerneuerung soll im Herbst begonnen werden. Die Umsetzung der 4,9 km langen Baumaßnahme soll in mehrere Bauabschnitte erfolgen, da aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen die Einrichtung einer Vollsperrung erforderlich ist. Da Asphaltierungsarbeiten stark von der Witterung abhängig sind, können die Arbeiten vorrausichtlich erst im April/Mai 2022 abgeschlossen werden.

 

Im Haushalt 2021 wurden für die Umsetzung nicht geförderter Deckenerneuerungen Mittel in Höhe von 1,3 Mio. € angesetzt. Zudem wurde eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,5 Mio. € zu Lasten des Haushaltsjahres 2022 festgelegt. Für die Vergabe der Deckenerneuerung auf der K 1 in Havixbeck (SV-10-0119 / Auftragssumme: 461.673,70 €) standen noch Mittel aus dem Haushalt 2020 zur Verfügung.


 

 

Die Investitionen für die Erneuerung der K 11 AN 2 auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

 

 

Buchwert
K 11 AN 2 zum 31.12.2020

Abschreibung jährlich
bisher
*1)

Außerplan-mäßige Abschreibung
*2)

Herstellungs-kosten
einschl. aktiv. Eigenleist. *3)

Buchwert
zur Verkehrsfreigabe (31.05.2022)

Abschreibung jährlich
neu
*4)

420.951 €

32.381 €

0 €

ca. 1,43 Mio. €

ca. 1,8 Mio. €

ca. 40.000 €

*1)   Die Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2018 in „5“ eingestuft. Dem Zustand entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung zum 01.01.2019 für die Fahrbahn noch eine Restnutzungsdauer von 15 Jahre verzeichnet.

*2)   Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn bei einer Straße mit einer Zustandsbewertung von 4 und besser durch das Abfräsen der Asphaltschichten eine Wertminderung erfolgt.

*3)   Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten, den Herstellungsnebenkosten und den aktivierten Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.

*4)   Nach Fertigstellung wird der zur Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre abgeschrieben.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.

 

Anlagen:

 

Übersichtskarte