Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahrbahndecke auf der K 11 AN 2 zwischen Buldern und Nottuln zu veranlassen.
I.
Sachdarstellung
Der Abschnitt 2
der K 11 liegt nördlich von Buldern. Die 5 m breite Kreisstraße hat eine Verkehrsbelastung
von ca. 1.200 KFZ/24h. Der Zustand der Kreisstraße wurde auf Grund der
Schädigung (Spurrinnen, Unebenheiten, Risse) als ungenügend eingestuft. Eine
vollflächige Deckenerneuerung ist unumgänglich. Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass der
vorh. bituminöse Aufbau zu gering ist. Durch eine Deckenerneuerung im
Hocheinbau soll der Oberbau den Anforderungen entsprechend verstärkt werden.
Zudem wurde bei
einer örtlichen Überprüfung festgestellt, dass mehrere Querdurchlässe (DN 400 -
1.200) zu erneuern sind. Für die Bemessung sind noch Anträge bei der Unteren
Wasserbehörden zu stellen.
Mit der Deckenerneuerung
soll im Herbst begonnen werden. Zunächst ist geplant die Deckschicht abzufräsen.
Nach einer Vorprofilierung erfolgt dann 2-lagig, bestehend aus einer bituminösen
Tragschicht (8 cm) und der Deckschicht (4 cm), der Einbau der Asphaltschichten.
Zur Verbesserung der Stabilität und zur Verhinderung von Rissen soll zudem
vollflächig ein Vlies verlegt werden.
Innerhalb der OD
erfolgt die Erneuerung im Tiefeinbau. Der neue bituminöse Aufbau umfasst hier
eine Asphaltbinderschicht von 5 cm und eine Deckschicht von 4 cm. In gleicher
Stärke wird vorab die bituminöse Befestigung abgefräst. Wie außerorts soll auch
hier vollflächig ein Vlies verlegt werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für die
Fahrbahnerneuerung des 4,9 km langen Streckenabschnittes sind 1,3 Mio. € zu
veranschlagen. Die Maßnahme ist Bestandteil des Rahmenbauprogramms 2020 – 2022
und ausschließlich aus Eigenmittel zu finanzieren. Fördermöglichkeiten bestehen
nicht.
Die Unterlagen
für die öffentliche Ausschreibung werden zurzeit erstellt. Mit der
Deckenerneuerung soll im Herbst begonnen werden. Die Umsetzung der 4,9 km
langen Baumaßnahme soll in mehrere Bauabschnitte erfolgen, da aufgrund der
Arbeitsschutzbestimmungen die Einrichtung einer Vollsperrung erforderlich ist.
Da Asphaltierungsarbeiten stark von der Witterung abhängig sind, können die
Arbeiten vorrausichtlich erst im April/Mai 2022 abgeschlossen werden.
Im Haushalt 2021
wurden für die Umsetzung nicht geförderter Deckenerneuerungen Mittel in Höhe
von 1,3 Mio. € angesetzt. Zudem wurde eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe
von 1,5 Mio. € zu Lasten des Haushaltsjahres 2022 festgelegt. Für die Vergabe
der Deckenerneuerung auf der K 1 in Havixbeck (SV-10-0119 / Auftragssumme: 461.673,70
€) standen noch Mittel aus dem Haushalt 2020 zur Verfügung.
Die
Investitionen für die Erneuerung der K 11 AN 2 auf die jährliche Abschreibung
stellt sich wie folgt dar:
Buchwert |
Abschreibung jährlich |
Außerplan-mäßige Abschreibung |
Herstellungs-kosten |
Buchwert |
Abschreibung jährlich |
420.951 € |
32.381 € |
0 € |
ca. 1,43 Mio. € |
ca. 1,8 Mio. € |
ca. 40.000 € |
*1) Die
Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2018 in „5“ eingestuft. Dem Zustand
entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung zum 01.01.2019 für die Fahrbahn noch
eine Restnutzungsdauer von 15 Jahre verzeichnet.
*2) Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen,
wenn bei einer Straße mit einer Zustandsbewertung von 4 und besser durch das
Abfräsen der Asphaltschichten eine Wertminderung erfolgt.
*3) Die Herstellungskosten setzen sich zusammen
aus den Baukosten, den Herstellungsnebenkosten und den aktivierten
Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen
sind nicht zahlungswirksam.
*4) Nach Fertigstellung wird der zur
Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre
abgeschrieben.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei
Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der
Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen
Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen
(Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden
Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte