Betreff
Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-7-0263
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlags-berechtigten Verbände/Vereinigungen die durch die Novellierung des Landschafts-gesetzes zusätzlichen 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter des bereits bestehenden Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Durch die Novellierung des § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV.NRW Seite 568) im Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW S. 522) ist die Anzahl der Mitglieder des am 15.12.2004 gewählten Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde von 12 auf 16 erhöht worden.

 

Es sind zusätzlich jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des LandesSportBundes NRW, ein gemeinsamer Vertreter bzw. eine gemeinsame Vertreterin des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V., sowie zwei weitere Vertreter bzw. Vertreterinnen der anerkannten Naturschutzvereine (im alten Landschaftsgesetz „anerkannte Verbände“ genannt) als Beiratsmitglieder zu bestimmen.

 

Die Neubesetzungen sind gemäß § 76 des Landschaftsgesetzes bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Novelle, d.h. bis spätestens zum 26.11.2005 vorzunehmen.

 

 

 

II.  Lösung

 

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungs-körperschaft des Kreises gewählt (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV.NRW.S.683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW S. 522), werden die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gem. § 35 Abs. 2 Kreisordnung-KrO- sowie § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung –GO- statt.

 

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände/Vereinigungen für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG zustehenden Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

 

 

Der bisher aus 12 Mitgliedern bestehende Beirat wurde in der Kreistagssitzung am 15.12.2004 gewählt und ist am 09.03.2005 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengekommen.

 

Die durch die Novellierung des Landschaftsgesetzes von der Erhöhung der Mitgliederzahl betroffenen Verbände/Vereinigungen sind gem. § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung von der unteren Landschaftsbehörde schriftlich aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge sind als Anlage beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag – wie unter Ziffer I. ausgeführt – insgesamt 4 Mitglieder (sowie 4 Stellvertreter) in den Beirat wählen.

 

 

 

 

III. Alternativen

 

 

Keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

 

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegestreckenentschädigung gezahlt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Nach § 26 Abs. 1 KrO und nach § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl des Beirats der Kreistag zuständig.