Betreff
Auswirkungen der Novellierung des LWG auf eine nachhaltige Wasserwirtschaft im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-10-0238
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

- Ohne -

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

 

I. Sachdarstellung

 

In der 1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung am Dienstag, dem 02.02.2021, wurde unter TOP 4 – Verwendung Ersatzgeld, Vorlage: SV-10-0109, beschlossen, dass ein Bericht über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vorgetragen werde. Eine Übersicht von Maßnahmen im Kreis wird mündlich durch Herrn Mollenhauer dargestellt und erläutert.

 

Weiterhin wurde unter TOP 10 – Auswirkungen der Novellierung des Landeswassergesetzes auf den Kreis Coesfeld; Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 20.01.2021, Vorlage: SV-10-0152, beraten.

 

Der Beschluss der Beratungen lautet:

 

„Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die

Auswirkungen der Novellierung des LWG auf eine nachhaltige Wasserwirtschaft im Kreis

Coesfeld vor allem bei

 

1. der Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen

2. der Grundwasserentnahme durch gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe

3. der Schaffung einer höheren Artenvielfalt

4. weniger Eintragungen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln

 

darzustellen.

 

Die Verwaltung soll zusätzlich darlegen, welche Folgen die Novellierung für den Ausbau

naturnaher Gewässer gemäß der EU-Wasserrahmen-Richtlinie hat, und wie die

Landesregierung den Kreis Coesfeld bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützt.“

 

Es sei zunächst vorweggestellt, dass der Kreis Coesfeld keine eigenen Daten zur Qualität, Menge und Belastung von Grundwasser sowie zur ökologischen Bewertung von Fließgewässern erhebt, sondern im Rahmen seiner Tätigkeiten auf die vom Land NRW erhobenen und zur Verfügung stehenden Daten zurückgreift und abstellt. Diese Daten sind im frei zugänglichen Portal ELWAS https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf hinterlegt.

 

Zu 1., 3 und 4.: Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen / der Schaffung einer höheren Artenvielfalt / weniger Eintrag von Pflanzenschutz- und Düngemitteln

Von der Ermächtigungsgrundlage im § 31 (1) des Landeswassergesetz NRW (LWG), durch Rechtsverordnung im Außenbereich Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m festzusetzen, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Die Regelungen in § 31 (2) und (3) LWG hatten zur Zielsetzung, den Einfluss auf die Fließgewässer in der Anwendung und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Grünland sowie der Nutzung von Ackerland zu verringern als auch indirekt zur Erhöhung der Artenvielfalt beizutragen, sowie die bauliche Nutzung von Uferstreifen im Innenbereich gemäß § 31 (4) LWG einzuschränken.

Zur Vermeidung von Doppelregelungen hat der Landtag am 29.04.2021 beschlossen, die Regelungen des § 31 (1) bis (4) des LWG gänzlich zu streichen bzw. dem bundesweit geltenden Dünge- und Pflanzenschutzrecht anzupassen. Eine Zuständigkeit des Kreises Coesfeld ist damit nach Landesrecht nicht mehr gegeben, außer der Beurteilung von Vorhaben die gemäß § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in die Zuständigkeit des Kreises fallen wie z. B. dem Umwandlungsverbot von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen, der im Bundesrecht auf 5 m Breite festgelegt wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Verlagerung der Zuständigkeiten die Ziele zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen erreicht werden können. Die im Kreis Coesfeld seit langem bestehende Kooperation Landwirtschaft und Wasserwirtschaft im Einzugsgebiet der Stevertalsperre ist ein eindrucksvoller Beleg dafür.

 

Zu 2.: Grundwasserentnahmen durch gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe

Gemäß dem 3. Monitoringzyklus 2013 - 2018 des Landes NRW zur Bewertung des mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper befinden sich die Grundwasserkörper im Münsterland ausnahmslos in einem guten Zustand. Auch wenn die Vorboten des Klimawandels mit drei trockenen Sommern und verminderten Niederschlägen im Winterhalbjahr den Eindruck von sinkenden Grundwasserständen erwecken, so ist doch mehr der Blick auf langjährige Trends zu lenken, der bislang eine ausreichende Grundwasserneubildungsrate wiedergibt (siehe hierzu Grundwasser-Messstelle „Brunnen-Lette“, Anlagen 1 – 3).

Die hauptsächlich relevanten Grundwasserentnahmen aus den Grundwasserkörpern zu Gunsten der Sicherstellung der öffentlichen, netzgebundenen Wasserversorgung werden durch die einschlägig bekannten örtlichen und überörtlichen Wasserwerksbetreiber durchgeführt.

In den erstmals 2018/2019 von den Gemeinden aufgestellten Wasserversorgungskonzepten erfolgte eine umfassende Darstellung der netzgebundenen Wasserversorgung mit entsprechenden Prognoseaussagen.

Bezugnehmend auf das Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung des LANUV in Nordrhein-Westfalen sind dort die Änderungen der Grundwasserneubildung in mm/Jahr für den Zeitraum 2011– 2040 angegeben. Danach steigt z. B. die Grundwasserneubildung in den Grundwassergewinnungsgebieten Hohe Mark und Haard zwischen 10 bis 50 mm/Jahr. Im Einzugsgebiet der Stever dominieren ebenfalls zunehmende Werte für die Grundwasserneubildung.

Kleinräumiger betrachtet kann es örtlich zu einer Konkurrenz der öffentlichen Wasserversorger mit gewerblichen als auch landwirtschaftlichen Entnahmen aber auch mit Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen kommen. Bei Entnahmen von mehr als 10.000 m3/Jahr wird im Regelfall ein hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der örtlichen Situation und der damit verbundenen Auswirkungen im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens eingefordert.

Die zuvor erwähnte Änderung des Landeswassergesetzes gewährt gem. § 37 den öffentlichen Versorgern einen Vorrang. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für eine erforderliche Abwägungserscheinung wird in einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums geregelt werden.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass Entnahmen von Wasser aus den Fließgewässern im Kreis zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen sehr kritisch gesehen werden und im Regelfall nicht zugelassen werden können. Dies entspricht auch der Auffassung der Landwirtschaftskammer, da der Wasserbedarf meistens zu Zeiten besteht, in denen Kraft Jahreszeit ohnehin wenig Wasser in den Gewässern abfließt und somit gegen die Bewirtschaftungsziele gemäß der Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde.

Zur Thematik der chemischen Belastung, insbesondere der Ermittlung und Ausweisung der Gebietskulissen nitratbelasteter Grundwasserkörper und Folgen für die Flächenbewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftskammer erfolgt eine Information durch einen Vertreter derselben.

 

Auswirkungen der LWG Novelle auf den Umsetzungsprozess EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die bestehende Frist in § 74 (2) für die Erstellung der Maßnahmenübersichten (als Nachfolgeinstrument der Umsetzungsfahrpläne) bis zum 22.12.2018 wurde geändert und somit an die Erfordernisse des Vollzugs angepasst. Die Corona-Pandemie übte auch hier erheblichen Einfluss auf die bisherige Zeitplanung aus. Die Verschiebung von Grundzuständigkeiten von den Städten und Gemeinden hin in die Verantwortlichkeit der ehrenamtlich agierenden Wasser- und Bodenverbände als neue potenzielle Maßnahmenträger für Renaturierungsvorhaben trug ebenso zur Verlangsamung im Umsetzungsprozess bei.

Das Land NRW ist nach wie vor bestrebt die kontinuierlich ansteigende Anzahl von kleineren und größeren Renaturierungsvorhaben mit bis zu 80 % zu unterstützen und führt regelmäßig Abfragen zum Finanzbedarf durch, auch um landesweite Prioritäten zu bilden. Die Restfinanzierung im Kreis Coesfeld erfolgte bisher überwiegend aus:

·         der Verwendung von Ersatzgeldern

·         direkten Ausgleichsverpflichtungen von Vorhabenträgern

·         Eigenmitteln des Vorhabenträgers

·         oder auch in Kombination der zuvor aufgeführten Möglichkeiten.

Wesentliche Voraussetzung für alle Maßnahmen ist jedoch aus der zurückliegenden Erfahrung eine ausgeprägte Bereitschaft der potentiellen Maßnahmenträgern, Vorhaben gemäß den Maßnahmenübersichten anzugehen, beharrlich Fördermittel einzuwerben und last not least den zunehmenden Bedarf an Flächen für Renaturierungsvorhaben zu akquirieren.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

entfällt

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Klima)

 

III.a Oberflächengewässer

 

Die in den zurückliegenden Zeiträumen insbesondere im Sommerhalbjahr vermehrt als früher aufgetretenen Starkniederschläge sind Ursache für Bodenerosionen, die zu erheblichen Schäden an landwirtschaftlichen Flächen führen können und eine wesentliche Quelle diffuser Stoffeinträge und Trübungsspitzen in Oberflächengewässern. Dies zeigt umso mehr die Bedeutung und Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen auf, die, gepaart mit angepasster Flächenbewirtschaftung, wirksame Komponenten des Gewässerschutzes bilden.

(Beispielfotos aus dem Kreis Coesfeld werden präsentiert)

 

III. b Grundwasser

 

Grundwasserstandsänderungen haben erheblichen Einfluss auf den Wasserkreislauf und damit auf wasserwirtschaftliche Handlungsbereiche wie die Trinkwasser- als auch Nutzwasserversorgung z. B. für die Landwirtschaft. Steigende Grundwasserraten sind grundsätzlich positiv zu bewerten, auch für die grundwasserabhängigen Ökosysteme. Örtlich sinkende Grundwasserraten können sich auf die Standsicherheit von Gebäuden aber auch auf den Grundwasseranschluss der Wurzeln von Baumbeständen auswirken.

Aufgrund der Heterogenität der Trends zeichnen sich gegenwärtig noch keine eindeutigen Auswirkungen des Klimawandels auf die Grundwasserressourcen und nutzbaren Dargebotsmengen ab.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

entfällt

 

Anlagen:

 

1.       Ganglinie der Grundwasser-Messstelle „Brunnen-Lette“

2.       Lageplan der Grundwasser-Messstelle „Brunnen-Lette“

3.       Stammdaten der Grundwasser-Messstelle „Brunnen-Lette“