Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage) wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld ist gem. §
53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus selbst zu
bestimmenden Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die
Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller
Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und
geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden
Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Damit eine kostendeckende
Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung
und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.
Die zurzeit geltende
Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung
der III. Änderungssatzung vom 29.06.2018, in Kraft getreten am 01.08.2018,
enthält Regelungen/Gebührentarife, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und
somit der nachstehenden Änderungen bedürfen:
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Ergänzung zu § 2 der
Allgemeinen Gebührensatzung - Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts (§2b
Umsatzsteuergesetz - UStG)
Mit dem § 2b UStG wurde eine
neue umsatzsteuerliche Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eingeführt. Damit hat der
Bundesgesetzgeber das Umsatzsteuerrecht an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
der Europäischen Union angepasst. Nach dieser Richtlinie ist der Grundsatz der
Wettbewerbsneutralität im nationalen Umsatzsteuerrecht zu beachten. Diese
Maxime verlangt eine neutrale Besteuerung und damit Wettbewerbsgleichheit
zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen.
Der Kreis hat zunächst von der
gesetzlichen Option für die Weiterführung des bisherigen Rechts bis zum
31.12.2022 Gebrauch gemacht. Eine Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechtes muss
damit erst zum 01.01.2023 erfolgen.
Ab diesem Zeitpunkt
unterliegen auch Gebühren der Umsatzsteuerpflicht, soweit sie sich auf nicht
hoheitliche Vorbehaltsaufgaben beziehen. Besteht zudem ein Wettbewerb zu
privaten dritten Anbietern einer Leistung, ist ebenfalls Umsatzsteuerpflicht
anzunehmen. Eine Umsatzsteuerfreiheit liegt zukünftig nur vor, wenn die Gebühr
eng mit einem Verwaltungsakt im Zusammenhang steht.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit sowie der Transparenz gegenüber den Kostenschuldnern erscheint
es daher geboten, § 2 Gebührenbemessung der Allgemeinen Gebührensatzung des
Kreises Coesfeld um folgenden Absatz zu ergänzen:
„(6) Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen der
Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den
betroffenen Kostenschuldnern zusätzlich
auferlegt.“
Vergleichbare Regelungen sind
in den Allgemeinen Gebührensatzungen der Nachbarkreise zum Teil bereits
enthalten.
Änderungen zum Gebührentarif
Tarifstelle 1 „Schriftliche
Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“
Die
Kalkulation der Stundensätze in Tarifstelle 1 erfolgt regelmäßig auf
Basis der Kosten eines Arbeitsplatzes (Personal-, Sach- und Gemeinkosten).
Aufgrund des aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement - KGSt Köln vom 30.08.2020 zu den „Kosten eines
Arbeitsplatzes 07/2020 (Stand 2020/2021)“ ergibt sich folgende angemessene und
vertretbare Gebührenerhöhung:
Für jede angefangene Viertelstunde eines Bediensteten
(Beamter/Beschäftigter) der
- Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt
(ehemals höherer
Dienst) von
22,50 € um 0,75 € (3,33 %) auf 23,25 €,
- Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt
(ehemals gehobener
Dienst) von
16,00 € um 0,25 € (1,56 %) auf 16,25 €,
- Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt
(ehemals mittlerer
Dienst) von
11,50 € um 0,50 € (4,35 %) auf 12,00 €.
Tarifstelle 12 „Vermessungs-
und Katasterwesen“ – redaktionelle Änderung
Zum 01.03.2020 ist die
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche
Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und
Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Kraft getreten und hat die
bisherige Gebührenordnung abgelöst. Insofern ist in den Tarifstellen 12.1 und
12.2 der Verweis auf die VermGebO NRW durch den Verweis auf die VermWertKostO
NRW zu ersetzen.
Tarifstelle 13 „Recherche und Bereitstellung
von Bauakten“ – neuer Gebührentarif
Bisher wurde die
Gebührenfestsetzung für sog. Akteneinsichten in der Abteilung 63 – Bauen und
Wohnen (hilfsweise) nach der Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte/sonstige
Leistungen der Verwaltung“ entsprechend des jeweiligen tatsächlichen
Zeitaufwandes vorgenommen. Auf Basis dieser Werte erfolgte nunmehr die kostendeckende
Kalkulation der untenstehenden festen Gebührensätze. Mit der neuen
Gebührenstaffelung soll eine Vereinfachung der Gebührenerhebung erzielt werden
durch eine klare, einheitliche und feste Gebührenstruktur. Dies dient zudem
einer besseren Transparenz gegenüber den Antragstellern, die mit Blick auf die
Gebührenstaffelung Gesuche klarer konkretisieren können. Der nachstehende
Gebührentarif sollte daher als Tarifstelle 13 wie folgt neu aufgenommen werden:
„63 – Bauen und Wohnen |
||
13 |
Recherche und Bereitstellung von Bauakten |
|
|
Nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
kann ein Anspruch auf Einsichtnahme in Bauakten oder Teile von Bauakten
bestehen. Besteht ein solcher Anspruch, erfolgt die Akteneinsicht regelmäßig
nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten der Abt. 63 – Bauen
und Wohnen. Sofern Bauakten der Abt. 63 – Bauen und Wohnen - auch in
digitaler Form vorliegen, kann in diesen Fällen eine Zurverfügungstellung per verschlüsselter
E-Mail erfolgen. |
|
13.1 |
Bereitstellung einer unter
Benennung des Aktenzeichens angefragten Bauakte - je weitere Bauakte |
20,00 € 5,00 € |
13.2 |
Recherche und Bereitstellung aller
Bauakten zu einem angefragten Gebäude |
40,00 € |
13.3 |
Recherche und Bereitstellung aller
Bauakten zu einem angefragten Grundstück |
80,00 € |
13.4 |
Erstellung einer Negativauskunft, wenn in
Fällen der Tarifstellen 13.2 und 13.3 festgestellt wird, dass keine Bauakten
vorhanden sind.“ |
20,00 € |
Bisherige Tarifstellen 13 bis
17 - redaktionelle Änderung der Bezifferung:
Aufgrund der vorgenannten neu
aufgenommenen Tarifstelle 13 „Recherche und Bereitstellung von Bauakten“ werden
die bisherigen Tarifstellen 13 bis 17 der Abteilung 66 Straßenbau und
-unterhaltung zu den Tarifstellen 14 bis 18.
Bisherige Tarifstelle 18
„Wasserrechtliche Angelegenheiten“ - entfällt
Die bisherige Tarifstelle 18
„Wasserrechtliche Angelegenheiten“ ist mit Inkrafttreten des Wassergesetzes
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) entbehrlich geworden, da Maßnahmen der
Gewässeraufsicht entsprechend der aktualisierten Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenrechtlich geltend gemacht
werden.
Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der
beigefügten Anlage „IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung
des Kreises Coesfeld“ angepasst.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Die
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des
Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die
Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den
jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem
Gebührenaufkommen gedeckt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des
Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung ergibt sich
aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der
Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26
Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.
Anlage: IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung
des Kreises Coesfeld