Betreff
IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0241
Aktenzeichen
22.51.21-004
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage) wird beschlossen.

 

I. Sachdarstellung

 

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 29.06.2018, in Kraft getreten am 01.08.2018, enthält Regelungen/Gebührentarife, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und somit der nachstehenden Änderungen bedürfen:

 

Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

 

Ergänzung zu § 2 der Allgemeinen Gebührensatzung - Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts (§2b Umsatzsteuergesetz - UStG)

 

Mit dem § 2b UStG wurde eine neue umsatzsteuerliche Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eingeführt. Damit hat der Bundesgesetzgeber das Umsatzsteuerrecht an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union angepasst. Nach dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im nationalen Umsatzsteuerrecht zu beachten. Diese Maxime verlangt eine neutrale Besteuerung und damit Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen.

 

Der Kreis hat zunächst von der gesetzlichen Option für die Weiterführung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2022 Gebrauch gemacht. Eine Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechtes muss damit erst zum 01.01.2023 erfolgen.

 

Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch Gebühren der Umsatzsteuerpflicht, soweit sie sich auf nicht hoheitliche Vorbehaltsaufgaben beziehen. Besteht zudem ein Wettbewerb zu privaten dritten Anbietern einer Leistung, ist ebenfalls Umsatzsteuerpflicht anzunehmen. Eine Umsatzsteuerfreiheit liegt zukünftig nur vor, wenn die Gebühr eng mit einem Verwaltungsakt im Zusammenhang steht.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Transparenz gegenüber den Kostenschuldnern erscheint es daher geboten, § 2 Gebührenbemessung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld um folgenden Absatz zu ergänzen:

 

„(6) Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den
  betroffenen Kostenschuldnern zusätzlich auferlegt.“

 

Vergleichbare Regelungen sind in den Allgemeinen Gebührensatzungen der Nachbarkreise zum Teil bereits enthalten.

 


Änderungen zum Gebührentarif

 

Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“

 

Die Kalkulation der Stundensätze in Tarifstelle 1 erfolgt regelmäßig auf Basis der Kosten eines Arbeitsplatzes (Personal-, Sach- und Gemeinkosten). Aufgrund des aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement - KGSt Köln vom 30.08.2020 zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes 07/2020 (Stand 2020/2021)“ ergibt sich folgende angemessene und vertretbare Gebührenerhöhung:

 

Für jede angefangene Viertelstunde eines Bediensteten (Beamter/Beschäftigter) der

 

- Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt

  (ehemals höherer Dienst)                                                    von 22,50 € um 0,75 € (3,33 %) auf 23,25 €,

- Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt

  (ehemals gehobener Dienst)                                              von 16,00 € um 0,25 € (1,56 %) auf 16,25 €,

- Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt

  (ehemals mittlerer Dienst)                                                  von 11,50 € um 0,50 € (4,35 %) auf 12,00 €.

 

Tarifstelle 12 „Vermessungs- und Katasterwesen“ – redaktionelle Änderung

 

Zum 01.03.2020 ist die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Kraft getreten und hat die bisherige Gebührenordnung abgelöst. Insofern ist in den Tarifstellen 12.1 und 12.2 der Verweis auf die VermGebO NRW durch den Verweis auf die VermWertKostO NRW zu ersetzen.

 

Tarifstelle 13 „Recherche und Bereitstellung von Bauakten“ – neuer Gebührentarif

 

Bisher wurde die Gebührenfestsetzung für sog. Akteneinsichten in der Abteilung 63 – Bauen und Wohnen (hilfsweise) nach der Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte/sonstige Leistungen der Verwaltung“ entsprechend des jeweiligen tatsächlichen Zeitaufwandes vorgenommen. Auf Basis dieser Werte erfolgte nunmehr die kostendeckende Kalkulation der untenstehenden festen Gebührensätze. Mit der neuen Gebührenstaffelung soll eine Vereinfachung der Gebührenerhebung erzielt werden durch eine klare, einheitliche und feste Gebührenstruktur. Dies dient zudem einer besseren Transparenz gegenüber den Antragstellern, die mit Blick auf die Gebührenstaffelung Gesuche klarer konkretisieren können. Der nachstehende Gebührentarif sollte daher als Tarifstelle 13 wie folgt neu aufgenommen werden:

 

„63 – Bauen und Wohnen

13

Recherche und Bereitstellung von Bauakten

 

 

Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann ein Anspruch auf Einsichtnahme in Bauakten oder Teile von Bauakten bestehen. Besteht ein solcher Anspruch, erfolgt die Akteneinsicht regelmäßig nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten der Abt. 63 – Bauen und Wohnen. Sofern Bauakten der Abt. 63 – Bauen und Wohnen - auch in digitaler Form vorliegen, kann in diesen Fällen eine  Zurverfügungstellung per verschlüsselter E-Mail erfolgen.

 

13.1

Bereitstellung einer unter Benennung des Aktenzeichens angefragten Bauakte

- je weitere Bauakte

 

20,00 €

5,00 €

13.2

Recherche und Bereitstellung aller Bauakten zu einem angefragten Gebäude

 

40,00 €

13.3

Recherche und Bereitstellung aller Bauakten zu einem angefragten Grundstück

 

80,00 €

13.4

Erstellung einer Negativauskunft, wenn in Fällen der Tarifstellen 13.2 und 13.3 festgestellt wird, dass keine Bauakten vorhanden sind.“

 

20,00 €

 

Bisherige Tarifstellen 13 bis 17 - redaktionelle Änderung der Bezifferung:

 

Aufgrund der vorgenannten neu aufgenommenen Tarifstelle 13 „Recherche und Bereitstellung von Bauakten“ werden die bisherigen Tarifstellen 13 bis 17 der Abteilung 66 Straßenbau und -unterhaltung zu den Tarifstellen 14 bis 18.

 

Bisherige Tarifstelle 18 „Wasserrechtliche Angelegenheiten“ - entfällt

 

Die bisherige Tarifstelle 18 „Wasserrechtliche Angelegenheiten“ ist mit Inkrafttreten des Wassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) entbehrlich geworden, da Maßnahmen der Gewässeraufsicht entsprechend der aktualisierten Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenrechtlich geltend gemacht werden.

 

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Keine.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen gedeckt.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.

 

Anlage: IV. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld