Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Geschwindigkeitsreduzierung auf der K 23
Vorlage
SV-10-0253
Aktenzeichen
10.23.03-2021-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Auf der Kreisstraße 23 (K 23) wird auf dem Abschnitt von Lüdinghausen, Abzweig Erbdrostenweg, bis zur B 235 in Senden ein Tempolimit von 70 km/h angeordnet.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 wird unter Verweis auf § 21 Kreisordnung auf einem Teilstück der Kreisstraße 23 (zwischen Abzweig Erbdrostenweg in Lüdinghausen und B 235 in Senden) die Anordnung eines Tempolimits von 70 km/h angeregt. Im Übrigen wird auf die Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Bei der in der Anregung geforderten straßenverkehrlichen Maßnahme handelt es sich um Geschäfte der sogenannten „laufenden Verwaltung“, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist.

Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde.

 

 

Die Abteilung Straßenverkehr, Fachdienst Verkehrssicherung- und Lenkung, des Kreises Coesfeld hat folgende Stellungnahme zu dieser Anregung abgegeben:

 

Der Gesetzgeber hat gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge auf 100 km/h festgesetzt. Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aber nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht. Dies bedeutet auch, dass eine „übliche“ Gefahrenlage in Kauf zu nehmen ist.

 

Eine erheblich übersteigende Gefahrenlage könnte beispielsweise durch eine besondere Unfalllage gegeben sein. Nur wenn eine erheblich übersteigende Gefahrenlage vorliegt, eröffnet sich für die Straßenverkehrsbehörde ein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung. Diese wird dann von hier im Benehmen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger getroffen und ist an den Grundsätzen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Dabei ist dann auch die Bedeutung der Straße als Kreisstraße zu berücksichtigen.

 

Der Sachverhalt wurde unter Beteiligung des Straßenbaulastträgers, der Kreispolizeibehörde Coesfeld und der Stadt Lüdinghausen Ende 2020 geprüft.

 

Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die K23, AN 2 eine sehr geringe Verkehrsbelastung aufweist. Im Jahr 2018 wurde eine DTV (durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen) von 324 kFZ/d gezählt. Der Schwerlastanteil wurde mit 3,9 % ermittelt.  Außerdem hat die Auswertung der Unfalllage durch die Kreispolizeibehörde Coesfeld für die Jahre 2016 bis 2020 ergeben, dass die Unfalllage auf der K23, AN 2 unauffällig ist. Eine erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne der genannten Vorschrift lässt sich mit der Unfalllage somit nicht begründen.  Im weiteren Verfahren wurde gemeinsam mit Mitarbeitern der genannten Behörden die Situation vor Ort angesehen. Auch vor Ort haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine erheblich übersteigende Gefahrenlage erkennen lassen. Diesbezüglich besteht auch Einvernehmen mit der Polizei, dem Straßenbaulastträger sowie der Stadt Lüdinghausen. Somit ist mir für die Entscheidung über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kein Ermessen eröffnet, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt sind.

 

Auch die Tatsache, dass die Kreisstraße viel von Radfahrern genutzt wird kann keine besonderen örtlichen Verhältnisse begründen, die eine erheblich übersteigende Gefahrenlage vermuten lassen; das ist vielmehr ein üblicher Umstand, wie er sich vielfach auf Kreisstraßen im Außenbereich vorfinden lässt.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreisausschuss kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die er jedoch nicht gebunden ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.