Beschlussvorschlag:
1.
Das
Sozialticket (MobiTicket) soll im Jahr 2022 den Hilfeberechtigten zu den
aktuellen, gegenüber 2021 unveränderten, Konditionen weiterhin angeboten
werden.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei
der Bezirksregierung Münster zu stellen.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten
Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu
diskutieren.
I./II. Sachdarstellung/Entscheidungsalternativen
Die
„Richtlinien Sozialticket 2011“, wurden bis zum 31.12.2022 verlängert.
Landesweit stehen unverändert 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung.
Der
Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2021 einen Förderbescheid über insgesamt
227.938,19 Euro (zum Vergleich 2021: 233.507,40 Euro, 2019: 234.308,71 Euro)
erhalten. Dieser Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.
Die
Nachfrage nach MobiTickets ist als Auswirkung der Corona-Pandemie deutlich um
rund 25% zurückgegangen. Wurden im Februar 2020 im Kreis Coesfeld pro Monat
noch rund 700 MobiTickets im Abo ausgegeben, waren es im Februar 2021 noch rund
530. Die erforderliche Fördersumme liegt zurzeit bei rund 15.000 Euro pro
Monat.
Für
das Jahr 2021 wird entsprechend mit einer Gesamt-Fördersumme von rund 213.000
Euro gerechnet. Damit werden Jahr 2021 voraussichtlich rund 16.000 Euro der
bewilligten Fördermittel nicht benötigt und können zur Deckung der
MobiTicket-Rechnungen in 2022 genutzt werden.
Es
besteht die Hoffnung, dass sich die Nachfrage nach Bus und Bahn in 2022 wieder
an den Wert vor der Corona-Pandemie annähert.
Vor
diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die unveränderte Fortsetzung des
Förderverfahrens für 2022 vor.
Höhe
des Förderantrags:
Der
für 2021 beantragte Betrag sollte unverändert beantragt werden: 340.000 Euro.
Weiterentwicklung des
Sozialticket-Verfahrens
Die
Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2018 auf das Ergebnis einer Prüfung des
Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen. Dieser hatte angemerkt, dass bei
preisstufenorientierten Lösungen die kreisweite Gültigkeit Mindestvoraussetzung
sein sollte. Die im Münsterland mögliche Preisstufe 3M (ehemals im
Münsterland-Tarif Preisstufe 4) ermöglicht Sozialtickets bis etwa zum Nachbarort.
Die
im Jahr 2019 angesprochene gutachterlich unterstützte Tarifüberplanung dauert
an. Die Corona-Pandemie und die Bündelung vieler Kräfte zur Einführung eines
e-Tarifes NRW haben die Prioritäten verschoben. Westfalenweit sollte eine
einheitliche Strategie für den räumlichen Geltungsbereich von Zeitkarten
gefunden werden. Als erster Schritt ist geplant, die Änderungen aus dem
Pilotversuch „JobTicket 2021“ für die JobTicket-Abonnenten ab 01.08.2022
umzusetzen. Für die MobiTicket-Abonnenten hat das aber noch keine Auswirkungen,
weil JobTickets nicht zur MobiTicket-Fahrkartenauswahl gehören.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für
das Jahr 2022 wird, steigende Nachfrage vorausgesetzt, eine Deckungslücke von
rund 60.000 Euro (Rest aus 2021 berücksichtigt) erwartet, die durch die
Steigerung des Einnahmenanspruches der RVM aufgefangen wird.
Die
Rechnung für die MobiTickets wird sich durch die Erweiterung des
Personenkreises um rund 20.000 Euro erhöhen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.