Betreff
MobiTicket (Sozialticket) im Kreis Coesfeld - Verfahren im Jahr 2022
Vorlage
SV-10-0256
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV-Sozialticket (MobiTicket)
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Das Sozialticket (MobiTicket) soll im Jahr 2022 den Hilfeberechtigten zu den aktuellen, gegenüber 2021 unveränderten, Konditionen weiterhin angeboten werden.

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster zu stellen.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu diskutieren.

I./II. Sachdarstellung/Entscheidungsalternativen

 

Die „Richtlinien Sozialticket 2011“, wurden bis zum 31.12.2022 verlängert. Landesweit stehen unverändert 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung.

Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2021 einen Förderbescheid über insgesamt 227.938,19 Euro (zum Vergleich 2021: 233.507,40 Euro, 2019: 234.308,71 Euro) erhalten. Dieser Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.

Die Nachfrage nach MobiTickets ist als Auswirkung der Corona-Pandemie deutlich um rund 25% zurückgegangen. Wurden im Februar 2020 im Kreis Coesfeld pro Monat noch rund 700 MobiTickets im Abo ausgegeben, waren es im Februar 2021 noch rund 530. Die erforderliche Fördersumme liegt zurzeit bei rund 15.000 Euro pro Monat.

Für das Jahr 2021 wird entsprechend mit einer Gesamt-Fördersumme von rund 213.000 Euro gerechnet. Damit werden Jahr 2021 voraussichtlich rund 16.000 Euro der bewilligten Fördermittel nicht benötigt und können zur Deckung der MobiTicket-Rechnungen in 2022 genutzt werden.

Es besteht die Hoffnung, dass sich die Nachfrage nach Bus und Bahn in 2022 wieder an den Wert vor der Corona-Pandemie annähert.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die unveränderte Fortsetzung des Förderverfahrens für 2022 vor.

Höhe des Förderantrags:

Der für 2021 beantragte Betrag sollte unverändert beantragt werden: 340.000 Euro.

Weiterentwicklung des Sozialticket-Verfahrens

Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2018 auf das Ergebnis einer Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen. Dieser hatte angemerkt, dass bei preisstufenorientierten Lösungen die kreisweite Gültigkeit Mindestvoraussetzung sein sollte. Die im Münsterland mögliche Preisstufe 3M (ehemals im Münsterland-Tarif Preisstufe 4) ermöglicht Sozialtickets bis etwa zum Nachbarort.

Die im Jahr 2019 angesprochene gutachterlich unterstützte Tarifüberplanung dauert an. Die Corona-Pandemie und die Bündelung vieler Kräfte zur Einführung eines e-Tarifes NRW haben die Prioritäten verschoben. Westfalenweit sollte eine einheitliche Strategie für den räumlichen Geltungsbereich von Zeitkarten gefunden werden. Als erster Schritt ist geplant, die Änderungen aus dem Pilotversuch „JobTicket 2021“ für die JobTicket-Abonnenten ab 01.08.2022 umzusetzen. Für die MobiTicket-Abonnenten hat das aber noch keine Auswirkungen, weil JobTickets nicht zur MobiTicket-Fahrkartenauswahl gehören.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Für das Jahr 2022 wird, steigende Nachfrage vorausgesetzt, eine Deckungslücke von rund 60.000 Euro (Rest aus 2021 berücksichtigt) erwartet, die durch die Steigerung des Einnahmenanspruches der RVM aufgefangen wird.

Die Rechnung für die MobiTickets wird sich durch die Erweiterung des Personenkreises um rund 20.000 Euro erhöhen.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.