Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt
1. den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gewährleistung der Feuerwehrausbildungen und Fortbildungen zwischen der Stadt Hamm und den Kreisen Soest, Unna und Coesfeld
2. die einvernehmliche Beendigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Unna über die Gründung einer „unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“
Begründung
I –II.
Zusammenfassung:
Die Fort- und Ausbildung der Feuerwehren der Stadt Hamm sowie der
Kreise Coesfeld, Soest und Unna erfolgt seit dem 01.01.2018 auf Grundlage des
öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung einer „unechten Arbeitsgemeinschaft
der Feuerwehren“.
Um die erfolgreiche Zusammenarbeit weiterhin fortzuführen, ergibt
sich aus rechtlichen Gründen die Notwendigkeit, eine neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung abzuschließen.
Mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird dem Kreis
Soest die Aufgabe übertragen, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren auf der
Ebene der beteiligten Gebietskörperschaften durchzuführen (Mandatierung).
Für die konkrete Aufgabenerledigung wird sich der Kreis Soest des
Vereins „ARGE Schu e.V.“ bedienen, dessen Mitglieder die Kreisfeuerwehrverbände
der beteiligten Kommunen sowie der Stadtfeuerwehrverband Hamm und deren
Kreisbrandmeister und Stellvertreter sowie der Leiter und Stellvertreter der
Berufsfeuerwehr Hamm sind.
Mit der Beauftragung der ARGE Schu e.V. wird der bisherige
öffentlich-rechtliche Vertrag beendet.
Sachverhalt:
Im Bereich der Feuerwehr fallen diverse Aus- und Fortbildungen an.
Neben pflichtigen Fortbildungen beim Institut der Feuerwehr in Münster (IdF)
obliegt den Kreisen die „weitergehende“ Aus- und Fortbildung (z.B. die
Ausbildung zum Truppführer).
Diese Ausbildung wurde über 30 Jahre im Rahmen einer
Ausbildungsgemeinschaft der Stadt Hamm und der Kreise Coesfeld, Unna, Soest und
Warendorf bis zum 31.12.2017 in der Fortbildungsstätte in Ahlen-Brockhausen
durchgeführt.
Seit dem 01.01.2018 hat man dann mit dem BOS Ausbildungszentrum
Möhnesee–Echtrop eine geeignete Alternative gefunden. Dieses war notwendig, da
ein weiterer Erhalt der Fortbildungsstätte Ahlen-Brockhausen wegen hoher
notwendiger Investitionen unwirtschaftlich gewesen wäre.
Da dieser Ausbildungsort im Kreis Soest liegt und eine
Gebietskörperschaft als Träger der Gemeinschaft auftreten musste, hat der Kreis
Soest die Trägerschaft hierfür übernommen.
Die Neuausrichtung wurde gleichzeitig dazu genutzt, die zukünftige
Zusammenarbeit in der Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft nach dem Gesetz
über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in Form einer „Unechten ARGE“
durchzuführen. Diese Überlegung erfolgte vor dem Hintergrund einer ansonsten in
Betracht kommenden Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer, was die Kosten
für alle Beteiligten unnötig erhöht hätte.
Der Kreistag des Kreises Soest hat
daher nach den Vorberatungen im Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und
Rettungswesen und Kreisausschuss am 11.10.2017 in seiner Sitzung am 19.10.2017
der Gründung der Ausbildungsgemeinschaft und Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den beteiligten Kommunen zur Gründung einer
„Unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“ in der Trägerschaft des Kreises
Soest zugestimmt.
Während die Aus-und Fortbildung im
BOS-Zentrum in Möhnesee Echtrop von allen beteiligten Feuerwehren und den
beteiligten Kommunen befürwortet wird, erwies sich die Rechtsform der „Unechte
ARGE“ in der Folgezeit insbesondere haushaltsrechtlich (Grundsatz der
Einheitskasse, Einbeziehung in den Jahresabschluss) als problematisch.
In letzter Konsequenz wäre der Kreis
Soest als Träger der „Unechten ARGE“ gehalten, die haushaltsrechtliche
Abwicklung in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Hierdurch würde es zu einer
Aufgabenverlagerung vom Ehrenamt auf hauptamtliche Kräfte kommen, die weder von
den beteiligten Feuerwehren noch von den Kommunen gewollt ist.
Um die erfolgreiche Zusammenarbeit der
beteiligten Feuerwehren weiterhin sicherzustellen, soll zukünftig auf Grundlage
der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) dem Kreis Soest das Mandat übertragen
werden, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren auf der Ebene der beteiligten
Gebietskörperschaften durchzuführen.
Für die Erledigung dieser Aufgabe wird
sich der Kreis Soest des zu gründenden bzw. in Gründung befindlichen Vereins
„ARGE Schu e.V.“ bedienen.
Die Mitglieder dieses Vereins sind die
Kreisfeuerwehrverbände sowie die Kreisbrandmeister und stellv.
Kreisbrandmeister aus den Gebietskörperschaften der Kreise Coesfeld, Soest und
Unna und der Stadtfeuerwehrverband der Stadt Hamm sowie der Leiter und stellv.
Leiter der Berufsfeuerwehr Hamm.
Verfahren:
Wenn die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung von allen beteiligten Kommunen unterzeichnet ist, wird sie der
Bezirksregierung Arnsberg zu Genehmigung vorgelegt (§ 2 Abs. 5 KrO i.V.m. § 24
Abs.1 GkG NRW). Die Vereinbarung ist dann noch von der Aufsichtsbehörde zu
veröffentlichen.
Sobald der Verein ARGE Schu e.V.
gegründet ist, bedient sich der Kreis Soest dieses Vereins, um die übertragenen
Aufgaben erledigen zu lassen.
Gleichzeitig wird der
öffentlich-rechtliche Vertrag über die Gründung einer „unechten
Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“ entsprechend Ziffer 7.3. beendet.
III. Alternativen
Der Kreis
Coesfeld unterzeichnet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht, mit der
Folge, die Aus- und Fortbildung im Bereich der Feuerwehr in eigener
Zuständigkeit zu gewährleisten.
-
Die erste Stufe der
Führungsausbildung, die der Kreis Coesfeld dann übernehmen würde, hätte zur
Folge, dass ein Ausbilderteam hierfür neu aufgestellt werden muss. Aufgrund des
Umfanges der Ausbildung und den zur Verfügung stehenden qualifizierten
Ausbildern lässt sich das für den Kreis Coesfeld nicht darstellen.
-
Auch die
Notwendigkeit eines entsprechenden Übungsgeländes sowie die damit verbundenen
dauerhaften Kosten sind für den Kreis Coesfeld wirtschaftlich nicht
darstellbar.
IV. Auswirkungen /Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima, sonstige Ressourcen)
Die Kosten
der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden entsprechend der Teilnehmerzahl auf
die Gebietskörperschaften aufgeteilt. Sie sind kostendeckend bemessen. Die
gegebenenfalls abzuschließenden zusätzlichen Versicherungen werden auf die
Lehrgangsgebühren anteilig umgelegt (§ 3 der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung). Dadurch entstehen durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung und der einvernehmlichen Beendigung des bisherigen
öffentlich-rechtlichen Vertrages keine über den bisherigen
öffentlich-rechtlichen Vertrag hinausgehenden Kosten.
Sollte der
Kreis Coesfeld entsprechend der Alternative die Aus- und Fortbildung im Bereich
der Feuerwehr in eigener Zuständigkeit gewährleisten müssen, wären folgende
Auswirkungen zu berücksichtigen:
-
Neubeschaffung
technischer Ausstattungen (z. B. E-Learning)
-
Digitaler Zugriff
auf Plattformen für Ausbildungsunterlagen und deren Pflege.
-
Bindung von
Personalressourcen für die Planung, Erstellung und Pflege von Digitalen
Ausbildungsunterlagen sowie auch für die Abrechnung der Ausbildervergütungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26
Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Anlagen
-
Öffentlich-rechtlicher
Vertrag zwischem dem Kreis Soest und der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem
Kreis Unna über die Gründung einer „unechten“ Arbeitsgemeinschaft der
Feuerwehren“Mitteilung des Kreises Soest, Recht und Kommunalaufsicht
- Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest, der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Unna zum Zweck der Gewährleistung von Feuerwehrausbildungen und Fortbildungen
- Einschätzung der Recht und Kommunalaufsicht des Kreises Soest