Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den beteiligten Kommunen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung der Feuerwehren
Vorlage
SV-10-0257
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt

1.       den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gewährleistung der Feuerwehrausbildungen und Fortbildungen zwischen der Stadt Hamm und den Kreisen Soest, Unna und Coesfeld

2.       die einvernehmliche Beendigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Unna über die Gründung einer „unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“

 

 

 

Begründung

 

I –II.

 

Zusammenfassung:

Die Fort- und Ausbildung der Feuerwehren der Stadt Hamm sowie der Kreise Coesfeld, Soest und Unna erfolgt seit dem 01.01.2018 auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung einer „unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“.

 

Um die erfolgreiche Zusammenarbeit weiterhin fortzuführen, ergibt sich aus rechtlichen Gründen die Notwendigkeit, eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.

 

Mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird dem Kreis Soest die Aufgabe übertragen, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren auf der Ebene der beteiligten Gebietskörperschaften durchzuführen (Mandatierung).

 

Für die konkrete Aufgabenerledigung wird sich der Kreis Soest des Vereins „ARGE Schu e.V.“ bedienen, dessen Mitglieder die Kreisfeuerwehrverbände der beteiligten Kommunen sowie der Stadtfeuerwehrverband Hamm und deren Kreisbrandmeister und Stellvertreter sowie der Leiter und Stellvertreter der Berufsfeuerwehr Hamm sind.

 

Mit der Beauftragung der ARGE Schu e.V. wird der bisherige öffentlich-rechtliche Vertrag beendet.

 

Sachverhalt:

 

Im Bereich der Feuerwehr fallen diverse Aus- und Fortbildungen an. Neben pflichtigen Fortbildungen beim Institut der Feuerwehr in Münster (IdF) obliegt den Kreisen die „weitergehende“ Aus- und Fortbildung (z.B. die Ausbildung zum Truppführer).

 

Diese Ausbildung wurde über 30 Jahre im Rahmen einer Ausbildungsgemeinschaft der Stadt Hamm und der Kreise Coesfeld, Unna, Soest und Warendorf bis zum 31.12.2017 in der Fortbildungsstätte in Ahlen-Brockhausen durchgeführt.

 

Seit dem 01.01.2018 hat man dann mit dem BOS Ausbildungszentrum Möhnesee–Echtrop eine geeignete Alternative gefunden. Dieses war notwendig, da ein weiterer Erhalt der Fortbildungsstätte Ahlen-Brockhausen wegen hoher notwendiger Investitionen unwirtschaftlich gewesen wäre.

 

Da dieser Ausbildungsort im Kreis Soest liegt und eine Gebietskörperschaft als Träger der Gemeinschaft auftreten musste, hat der Kreis Soest die Trägerschaft hierfür übernommen.

 

Die Neuausrichtung wurde gleichzeitig dazu genutzt, die zukünftige Zusammenarbeit in der Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in Form einer „Unechten ARGE“ durchzuführen. Diese Überlegung erfolgte vor dem Hintergrund einer ansonsten in Betracht kommenden Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer, was die Kosten für alle Beteiligten unnötig erhöht hätte.

 

Der Kreistag des Kreises Soest hat daher nach den Vorberatungen im Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Rettungswesen und Kreisausschuss am 11.10.2017 in seiner Sitzung am 19.10.2017 der Gründung der Ausbildungsgemeinschaft und Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den beteiligten Kommunen zur Gründung einer „Unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“ in der Trägerschaft des Kreises Soest zugestimmt.

 

Während die Aus-und Fortbildung im BOS-Zentrum in Möhnesee Echtrop von allen beteiligten Feuerwehren und den beteiligten Kommunen befürwortet wird, erwies sich die Rechtsform der „Unechte ARGE“ in der Folgezeit insbesondere haushaltsrechtlich (Grundsatz der Einheitskasse, Einbeziehung in den Jahresabschluss) als problematisch.

 

In letzter Konsequenz wäre der Kreis Soest als Träger der „Unechten ARGE“ gehalten, die haushaltsrechtliche Abwicklung in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

 

Hierdurch würde es zu einer Aufgabenverlagerung vom Ehrenamt auf hauptamtliche Kräfte kommen, die weder von den beteiligten Feuerwehren noch von den Kommunen gewollt ist.

 

Um die erfolgreiche Zusammenarbeit der beteiligten Feuerwehren weiterhin sicherzustellen, soll zukünftig auf Grundlage der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) dem Kreis Soest das Mandat übertragen werden, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren auf der Ebene der beteiligten Gebietskörperschaften durchzuführen.

 

Für die Erledigung dieser Aufgabe wird sich der Kreis Soest des zu gründenden bzw. in Gründung befindlichen Vereins „ARGE Schu e.V.“ bedienen.

 

Die Mitglieder dieses Vereins sind die Kreisfeuerwehrverbände sowie die Kreisbrandmeister und stellv. Kreisbrandmeister aus den Gebietskörperschaften der Kreise Coesfeld, Soest und Unna und der Stadtfeuerwehrverband der Stadt Hamm sowie der Leiter und stellv. Leiter der Berufsfeuerwehr Hamm.

 

Verfahren:

 

Wenn die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von allen beteiligten Kommunen unterzeichnet ist, wird sie der Bezirksregierung Arnsberg zu Genehmigung vorgelegt (§ 2 Abs. 5 KrO i.V.m. § 24 Abs.1 GkG NRW). Die Vereinbarung ist dann noch von der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen.

 

Sobald der Verein ARGE Schu e.V. gegründet ist, bedient sich der Kreis Soest dieses Vereins, um die übertragenen Aufgaben erledigen zu lassen.

 

Gleichzeitig wird der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Gründung einer „unechten Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“ entsprechend Ziffer 7.3. beendet.

 

 

III. Alternativen

Der Kreis Coesfeld unterzeichnet die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht, mit der Folge, die Aus- und Fortbildung im Bereich der Feuerwehr in eigener Zuständigkeit zu gewährleisten.

-          Die erste Stufe der Führungsausbildung, die der Kreis Coesfeld dann übernehmen würde, hätte zur Folge, dass ein Ausbilderteam hierfür neu aufgestellt werden muss. Aufgrund des Umfanges der Ausbildung und den zur Verfügung stehenden qualifizierten Ausbildern lässt sich das für den Kreis Coesfeld nicht darstellen.

-          Auch die Notwendigkeit eines entsprechenden Übungsgeländes sowie die damit verbundenen dauerhaften Kosten sind für den Kreis Coesfeld wirtschaftlich nicht darstellbar.

 

 

IV. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima, sonstige Ressourcen)

Die Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden entsprechend der Teilnehmerzahl auf die Gebietskörperschaften aufgeteilt. Sie sind kostendeckend bemessen. Die gegebenenfalls abzuschließenden zusätzlichen Versicherungen werden auf die Lehrgangsgebühren anteilig umgelegt (§ 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung). Dadurch entstehen durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der einvernehmlichen Beendigung des bisherigen öffentlich-rechtlichen Vertrages keine über den bisherigen öffentlich-rechtlichen Vertrag hinausgehenden Kosten.

 

Sollte der Kreis Coesfeld entsprechend der Alternative die Aus- und Fortbildung im Bereich der Feuerwehr in eigener Zuständigkeit gewährleisten müssen, wären folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:

-          Neubeschaffung technischer Ausstattungen (z. B. E-Learning)

-          Digitaler Zugriff auf Plattformen für Ausbildungsunterlagen und deren Pflege.

-          Bindung von Personalressourcen für die Planung, Erstellung und Pflege von Digitalen Ausbildungsunterlagen sowie auch für die Abrechnung der Ausbildervergütungen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlagen

-          Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischem dem Kreis Soest und der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Unna über die Gründung einer „unechten“ Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehren“Mitteilung des Kreises Soest, Recht und Kommunalaufsicht

-          Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest, der Stadt Hamm, dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Unna zum Zweck der Gewährleistung von Feuerwehrausbildungen und Fortbildungen

-          Einschätzung der Recht und Kommunalaufsicht des Kreises Soest