Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Gartenstraße/Wilhelm-Haverkamp-Straße in Senden
Vorlage
SV-10-0268
Aktenzeichen
10.23.03-2021-03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Es werden Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung der Gartenstraße und der Wilhelm-Haverkamp-Straße in Senden eingeleitet.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wird unter Verweis auf § 21 die Einleitung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung auf der Gartenstraße/Wilhelm-Haverkamp-Straße angeregt. Im Übrigen wird auf die Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Bei den mit der Anregung geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Geschäfte der sogenannten „laufenden Verwaltung“, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist.

Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaulastträger.

 

Die Anregung ist inhaltlich bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Senden am 08.06.2021 thematisiert worden. Dort ist folgender Beschluss einstimmig gefasst worden:

 

„Die Verwaltung bittet den Kreis in Zusammenhang mit dem Bürgerantrag um die Prüfung folgender Punkte: Erstellung belastbarer Verkehrszahlen, um darauf aufbauend Maßnahmen zur sicheren Querung, zur Lärmreduktion, zur Temporeduktion und zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu erarbeiten.“

 

 

Die Abteilung Straßenverkehr, Fachdienst Verkehrssicherung- und Lenkung, des Kreises Coesfeld hat folgende Stellungnahme zu dieser Anregung abgegeben:

 

 

Zuständigkeit:

 

Für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten auf dem Gebiet der Gemeinde Senden ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld zuständig (§§ 44 ff. StVO i.V.m. §§ 5 ff. der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung). Darunter fällt u.a. die Anordnung einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder die Anordnung eines Durchfahrtsverbotes für Lastkraftwagen.

 

Bzgl. der weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen („Geschwindigkeitsampel", Querungshilfen oder ein Verkehrsentwicklungskonzept) ist die Straßenbaubehörde und/oder die Gemeinde Senden zuständig, so dass hier nur kurz darauf eingegangen wird. Bei den betroffenen Straßen liegt die Straßenbaulast beim Kreis Coesfeld in der Abt. 66 - Straßenbau und -Unterhaltung.

 

Generell erfolgen Maßnahmen im Straßenverkehr jedoch stets im Austausch zwischen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der zuständigen Straßenbaubehörde, der jeweiligen Kommune und der Direktion Verkehr der zuständigen Kreispolizeibehörde.

 

 

Allgemeine Informationen:

 

Bei der Gartenstraße und der Wilhelm-Haverkamp-Straße handelt es sich um die Kreisstraße 4 und somit um eine klassifizierte wichtige Hauptverkehrsstraße innerhalb der Gemeinde Senden. Die K 4 ist die elementare West-Ost-Verbindungsachse und erfüllt neben der überörtlichen Verbindungsfunktion (insb. zur B 235) auch die Sammelfunktion für sämtliche Wohngebiete im Westen des Ortsteils Senden der Gemeinde Senden. Teile der K 4 (Buldener Straße und Teile der Gartenstraße) wurden in den letzten Jahren Zug um Zug erneuert.

 

Zur Verkehrsbelastung liegt derzeit nur eine Verkehrszählung der Gemeinde aus dem Jahr 2018 vor. Demnach ist die K 4 mit einer gemittelten DTV („durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen") von 8.760 stark frequentiert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Zählung im Zuge der Bauarbeiten auf der K 4 durchgeführt wurde. Eine aktuelle Verkehrszählung konnte kurzfristig nicht mehr erstellt werden und müsste ggfls. ergänzend nachgeholt werden. Nachrichtlich sei noch erwähnt, dass die DTV auf der K 4 nah des Busbahnhofes im Jahr 2005 noch bei 10.489 lag. Demnach hat die Verkehrsbelastung etwas abgenommen.

 

Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit:

 

Wie bereits erwähnt handelt es sich hier um eine Kreisstraße, die als solche von überörtlicher Verkehrsbedeutung ist und einer entsprechenden Verkehrsverbindung dient. Diese Funktion kann nur übernommen werden, wenn im Verlauf der Straße möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen angeordnet sind.

 

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dabei gilt natürlich immer der Grundsatz, dass die Geschwindigkeit u.a. den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind aber nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht. Dies bedeutet auch, dass eine „übliche" Gefahrenlage im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen ist.

 

Eine erheblich übersteigende Gefahrenlage könnte beispielsweise durch eine auffällige Unfalllage oder durch andere, besondere örtliche Verhältnisse gegeben sein. Nur wenn eine erheblich übersteigende Gefahrenlage im Einzelfall vorliegt, eröffnet sich für die Straßenverkehrsbehörde ein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung. Diese wird dann von hier im Benehmen mit der Polizei und der Straßenbaubehörde getroffen und ist an den Grundsätzen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit auszurichten. 

 

Eine Auswertung der Unfalllage durch die Kreispolizeibehörde hat ergeben, dass es sich bei der Gartenstraße und der Wilhelm-Haverkamp-Straße um keine Unfallschwerpunkte handelt. In den letzten drei Jahren (2018 bis 2020) ist die Straße nicht unfallauffällig geworden. Auch andere besondere Verkehrsverhältnisse sind nicht erkennbar. So handelt es sich um eine den Anforderungen entsprechend ausgebaute Straße und eine übliche Verkehrssituation beim innerörtlichen Verlauf einer klassifizierten Straße.

Als Straßenverkehrsbehörde kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auch nicht vorsorglich herabsetzen. Eine vorsorgliche Warnung vor den „generellen Gefahren des Straßenverkehrs" wäre vielmehr Aufgabe der Gesetzgebung. Der Gesetzgeber hält aber die von ihm in § 3 StVO getroffenen Regelungen zur Geschwindigkeit für angemessen, um den generellen Gefahren des Straßenverkehrs sicher zu begegnen.

 

Zwischen dem Straßenbaulastträger, der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde besteht Einvernehmen darüber, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung hier nicht vorliegen. Der Anregung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, kann daher nicht gefolgt werden.

 

 

Durchfahrtsverbot für LKW:

 

Auch für die Anordnung von Durchfahrtsverboten, wie z.B. dem Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t durch das Verkehrszeichen 253, sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 45 StVO zwingend zu beachten. Die hohe Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße steht einem Durchfahrtsverbot entgegen. Klassifizierte öffentliche Straßen sollen insbesondere den Schwerlastverkehr aufnehmen um eine Verdrängung auf andere schwächere Verkehrsadern zu vermeiden. Neben der K 4 existiert keine weitere klassifizierte West-Ost-Verbindung innerhalb des Ortsteils. Neben dem überörtlichen Verkehr erfolgt hierüber auch die Versorgung bzw. Belieferung des Ortskerns über die K 4.

 

 

Weitere vorgeschlagene Maßnahmen:

 

·         Aufstellung einer Geschwindigkeitsampel:

 

Die Straßenverkehrsbehörde unterhält keine eigenen Geschwindigkeitsmesstafeln. Die Gemeinde Senden unterhält nach hiesigem Kenntnisstand insgesamt vier solcher Geschwindigkeitsmesstafeln. Es wurde die Bereitschaft signalisiert, dass diese auch auf den vorgenannten Straßen eingesetzt werden können.

 

·         Möblierung der Straße (Querungshilfen):

 

Wie bereits erwähnt ist zunächst grundsätzlich die Straßenbaubehörde für die Möblierung von Straßen zuständig. Angeregt wird hier insbesondere die Einrichtung von Querungshilfen nah der Hufeland-Schule (zertifizierte Verbandschule des Bundes Deutscher Heilpraktiker) und des Ärztehauses (Wilhelm-Haverkamp-Straße 5). Im unmittelbaren Nahbereich befinden sich derzeit Querungsmöglichkeiten an den Ampelkreuzungen (K 4 / Münsterstraße und K 4 / B 235). Auch nach dem geplanten Umbau des Knotenpunktes K 4 / Münsterstraße zu einem Kreisverkehrsplatz wird eine sichere Querung mittels Fußgängerüberweg möglich sein. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde sind daher ausreichende und im Vergleich zu einer Querungshilfe auch qualitativ sicherere Möglichkeiten vorhanden. Zudem dürfte sich die Realisierung aufgrund der hierfür notwendigen Flächen und der Ein- und Ausfahrtssituationen entlang der Straße schwierig gestalten.

 

·         Überprüfung Lärmimmissionswerte

 

Bei bestehenden Straßen ist die Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) zu berücksichtigen (gem. VwV-StVO Rn. 12 zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit). Demnach können straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen in diesem Fall in Betracht kommen, wenn folgende Richtwerte (für Kern-, Dorf- und Mischgebiete) überschritten werden:

72 dB(A) zwischen 6 und 22 Uhr (tags)

62 dB(A) zwischen 22 und 6 Uhr (nachts)

Die hierfür notwendigen Lärmberechnungen wären zuvor vom Straßenbaulastträger durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs (u.a. auch Kreisstraßen) auch nach dieser Richtlinie jedoch aufgrund deren besonderer Verkehrsfunktion ausscheiden (Ziffer 3.3 der Richtlinie). Gleiches gilt für Verkehrsverbote (Ziffer 3.4 der Richtlinie). Anderenfalls wäre eine nicht gewollte Verdrängung der Verkehre auf andere nicht klassifizierte Straßen zu befürchten.

 

·         Verkehrsentwicklungskonzept

Die Erstellung eines Verkehrsentwicklungskonzeptes ist eine Aufgabe der Gemeinde im Rahmen der sogenannten flächenhaften Verkehrsplanung.

 

 

 

Die Abteilung Straßenbau und -unterhaltung des Kreises Coesfeld hat ergänzend folgende Stellungnahme zu dieser Anregung abgegeben:

 

Einrichtung von Querungshilfen

Für die Einrichtung von Querungshilfen im Zuge der Wilhelm-Haverkamp-Str. und der Gartenstraße (K4) stehen derzeit die notwendigen Flächen nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sind auch die Zu- und Abfahrten der Anlieger sowie die Bushaltestellen zu berücksichtigen. Im Rahmen der anstehenden Planungen sollen die Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Anregung gemeinsam mit der Gemeinde Senden geprüft werden.

 

Verkehrszählung

Die Verkehrszählung auf der K4 in der Ortsdurchfahrt Senden ist für dieses Jahr vorgesehen und wird voraussichtlich in den nächsten 3 Monaten erfolgen.

 

Immissionswerte

Die Abteilung Straßenbau und -unterhaltung schließt sich dem Ergebnis des Vermerks der Gemeinde Senden vom 18.02.2018 vollumfänglich an. Im Ergebnis werden die Auslösewerte der Lärmsanierung nicht erreicht.

 

Instandsetzung der Kanalisation/Sanierung der Wilhelm-Haverkamp-Straße und verkehrsberuhigende Maßnahmen:

Grundsätzlich erfolgen alle Baumaßnahmen im Zuge der K4 in enger Abstimmung zwischen Kreis Coesfeld und der Gemeinde Senden.

Neben den bereits realisierten Kreisverkehren am Busbahnhof und der Herrenstraße ist für Kreuzungsbereich Münsterstraße eine Umgestaltung in einen Kreisverkehr geplant.

Im unmittelbaren Zusammenhang soll mit dieser Baumaßnahme auch die Wilhelm-Haverkamp-Straße erneuert werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden auch die Verbesserungen der Querungsmöglichkeiten untersucht.

 

Zum Einbau von Flüsterasphalt:

 

Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmemissionen sehr sinnvoll und begrüßenswert. Allerdings sind gerade im innerörtlichen Bereich die Rahmenbedingungen der einzelnen Straßen zu berücksichtigen. Viele Kreuzungen, Einmündungen und Einbauten wie Kanalschächte erschweren den Einbau und wirken sich negativ auf die Fahrbahnebenheit und damit auf den Erfolg eines Flüsterasphaltes (lärmmindernden Asphaltes) aus. Darüber hinaus sind besonders Beschleunigungs-, Brems-, und Anfahrgeräusche an Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen, Ampelanlagen sowie das Überfahren von Fugen, Aufgrabungen, Kanaldeckel, Hydranten und sonstigen Einbauten lärmintensiv. Diese können durch die Wahl eines lärmmindernden Belags nicht reduziert werden. Darüber hinaus ist die Lärmreduzierung geschwindigkeitsabhängig, wobei der Effekt mit niedrigerer Geschwindigkeit abnimmt. Bei einem Lkw dominiert das Reifen-/ Fahrbahngeräusch erst ab ca. 60 km/h.

 

Daher sollte individuell, nach der jeweiligen Situation der Einbau von lärmmindernden Belägen geprüft werden. Insbesondere an mehrstreifigen, stark belasteten Hauptverkehrsstraßen und bei Parallellagen zu Wohngebieten könnte der Einbau von lärmmindernden Belägen sinnvoll sein. Auch nimmt die lärmmindernde Wirkung mit zunehmender Nutzungsdauer ab. Nach der einschlägigen Literatur erreichen die lärmmindernden Asphaltschichten nach ca. 6 bis 8 Jahren ein ähnliches Lärmniveau wie konventionelle Asphaltdeckschichten.

Mit Blick auf die vorhandene Situation und der Abwägung der Vor- und Nachteile ist im Rahmen der Fahrbahnerneuerung der Einbau eines lärmmindernden Belages nicht vorgesehen.  Spürbare Geräuschminderungen lassen sich allerdings schon durch die vorgesehene Erneuerung des schadhaften Fahrbahnbelages und der Verwendung eines Splittmastixasphaltes erreichen.

 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreisausschuss kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die er jedoch nicht gebunden ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.