Beschluss:
Die in der Anlage aufgeführten Personen, die zuvor vom Kreisausschuss im Rahmen der Delegation nach § 50 Absatz 4 KrO benannt wurden, werden in die jeweiligen Gremien gewählt.
I. Sachdarstellung
Mit Beschluss vom
04.11.2020 hat der Kreistag seine Entscheidungsbefugnisse gemäß § 50 Absatz 4
KrO NRW für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter
Tragweite auf den Kreisausschuss übertragen.
Im Rahmen dieser
Delegation sind in den Sitzungen des Kreisausschusses am 16.12.2020 und
10.02.2021 Personen für die Gremienbesetzungen nach § 35 Absatz 3 und 4 KrO NRW
benannt worden.
Es wurde seitens des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit, die nach § 35 Absatz 3 und 4
getroffenen Benennungen durch das zuständige Organ Kreistag abschließend
entscheiden zu lassen.
Die nach § 35 Absatz
3 und 4 KrO NRW vorgenommenen Bennennungen sind als Anlage beigefügt.
II. Entscheidungsalternativen
Es werden andere
Personen, als die vom Kreisausschuss benannten, durch den Kreistag gewählt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gemäß § 26 KrO NRW für die Entscheidung zuständig.