Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0287
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.

 

 

 

I. Sachdarstellung

Seit dem 14.12.2019 gilt die neue EU VO 2017/625. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 EU VO 2017/625 ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren). Dieses erfolgte erstmals mit Sitzungsvorlage Nr. SV-9-1482 (September 2019). Es ist geplant, ab dem 01.01.2022 eine Änderungssatzung zu erlassen, sodass die Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld in einem zweistufigen Verfahren erfolgt:

 

1. Konsultationsverfahren 

 

Der anliegende Entwurf der Änderungssatzung wird nach der Beteiligung aller verantwortlichen Gremien mit Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Anregungen oder Bedenken gegen die Gebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, oder zur Niederschrift, Abteilung 39- Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5 ,48653 Coesfeld, bis zum 20.10.2021 mitgeteilt werden können. 

 

2. Beschlussverfahren über die Fleischhygienegebührensatzung

 

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ausgewertet und ggfls. in der noch zu beschließenden Gebührensatzung berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten sowie auch den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken den politischen Gremien des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Hinweise zur Gebührenkalkulation/ -satzung

Es gibt eine Änderung bei der Beurteilung/Definition bezüglich der Klein- bzw. Großbetriebe. Die Definition für einen Großbetrieb richtet sich nunmehr nach § 24 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung. Dadurch wird die Einstufung eines bisherigen Kleinbetriebes als Großbetrieb erforderlich, sodass im Kreis Coesfeld zwei Großbetriebe vorhanden sind. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt bei den Großbetrieben nach Stunden. In der Satzung wird bei den Großbetrieben unterschieden, ob mit oder ohne Bandschlachtung gearbeitet wird. Bei dem bisherigen Großbetrieb erfolgt die Schlachtung mit Bandschlachtung und es wird nur eine Tierart geschlachtet, die Kosten werden pro Tier umgerechnet. Bei dem „neuen“ Großbetrieb erfolgt die Schlachtung ohne Bandschlachtung und verschiedene Tierarten werden geschlachtet. Dort erfolgt die Abrechnung zukünftig nach Stunden. In der Stundenberechnung sind alle Kosten (auch z.B. NRKP- oder Trichinenuntersuchungskosten) enthalten.

Die Kosten für diesen Betrieb senken sich durch die Umstellung. Die Kosten für den Großbetrieb mit Bandschlachtung sind gleichbleibend.

 

Die Subventionierung der Kleinbetriebe, welche in 2019 beschlossen wurde, wird weiterhin berücksichtigt. Bei gleichbleibender Subventionierungssumme ergibt sich somit eine Senkung der Kosten bei den Kleinbetrieben, da diese nun einem Betrieb weniger zu Gute kommt.

 

Des Weiteren wurden in diesem Jahr die teilmobilen Schlachtungen neu aufgenommen. Hier gibt es im TV Fleisch bezüglich der Vergütung eine Regelung, welche entsprechend mit in die Satzung aufgenommen wird. Sofern die Schlachttieruntersuchung nicht hier im Kreis Coesfeld entsteht, entstehen Kosten in Höhe von 80 % der Gebühren, jedoch werden die Kosten für die NRKP Proben in voller Höhe erhoben und bei der Kostensenkung nicht berücksichtigt. Anderenfalls werden die Kosten in voller Höhe mit dem Schlachtbetrieb abgerechnet, in dem die Fleischuntersuchung erfolgt.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.

 

Alternativen sind nicht ersichtlich.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Bei der Veröffentlichung des Entwurfs der Gebührensatzung für das Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.

 

Anlagen:

Anlage 1: Satzungsentwurf

Anlage 2: Gebührenkalkulation