Betreff
Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder
Vorlage
SV-10-0343
Aktenzeichen
10.24.02-2020-2025
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Anzahl der stimmberechtigten und ggf. der beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird wie folgt festgelegt:

 

Fachausschüsse                24 Mitglieder

Unterausschüsse             17 Mitglieder

Begründung:

I.    Sachdarstellung

 

Der Kreistag muss die Zusammensetzung der von ihm gebildeten Ausschüsse regeln (§ 41 Abs. 3 KrO NRW). Er legt also die Mitgliederzahl der Ausschüsse fest und entscheidet dabei, wie viele (stimmberechtigte) sachkundige Bürger (§ 41 Abs. 5 KrO NRW) und wie viele Mitglieder mit beratender Funktion gem. § 41 Abs. 6 KrO NRW den Ausschüssen angehören. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Dem Kreisausschuss dürfen nur Kreistagsabgeordnete angehören. Eine Mindestzahl oder Höchstzahl der Mitglieder ist nur für den Kreisausschuss (mindestens 8 höchstens 16 Mitglieder) vorgeschrieben, jedoch nicht für die anderen Ausschüsse. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Ausschussgröße so zu wählen, dass alle Fraktionen ein Mitglied stellen können. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Diese Person ist vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses – mit beratender Stimme – zu bestellen. Einzelnen Kreistagsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, muss zumindest in einem Ausschuss Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden (§ 41 Abs. 3 KrO NRW).

 

Um Stimmenmehrheiten bei Abstimmungen in den Ausschüssen leichter zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine ungerade Mitgliederzahl festzulegen. Die als Anlage zur SV-10-0342 beigefügte Übersicht zeigt mögliche Zusammensetzungen von Ausschüssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf der Basis des Wahlergebnisses.

 

Die Größe der Ausschüsse sollte so bemessen sein, dass eine sachkundige und sachbezogene Beratung gewährleistet ist.

 

Durch Beschluss des Kreistags vom 04.11.2021 wurde die Größe der Ausschüsse wie folgt festgesetzt:

 

Fachausschüsse                23 Mitglieder

Unterausschüsse             15 Mitglieder

 

Der Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl ist gesetzlich auf 6 Mitglieder (Beisitzer) begrenzt (§ 10 LWG NRW). Es ist daher kein Beschluss über die Anzahl der Mitglieder zu fassen.

 

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 29.09.2021 einigten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen im Kreistag auf folgende neue Mitgliederzahlen:

 

Fachausschüsse                24 Mitglieder

Unterausschüsse             17 Mitglieder

 

Die Sitzverteilung würde sich demnach wie folgt darstellen:

 

 

Fraktion

Sitzverteilung Fachausschüsse

24 Mitglieder

Sitzverteilung Unterausschüsse

17 Mitglieder

CDU

12

8

GRÜNE

5

3

SPD

4

3

FDP

1

1

UWG

1

1

FAMILIE

1

1

 

II.  Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag kann über die Mitgliederzahl frei entscheiden.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Entschädigungsregelungen. Entsprechende Haushaltsmittel sind in den Produkthaushalten bereitzustellen.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 KrO NRW.