Betreff
Wahl der Ausschussmitglieder und der persönlichen Stellvertreter/innen sowie Verteilung bzw. Zuteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
SV-10-0344
Aktenzeichen
10.24.29-010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse und deren Vertreter/innen werden von den Fraktionen benannt, zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammengefasst und einstimmig gewählt.

 

2.         Der Kreistag nimmt von der Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen Kenntnis.

Alternativ Zugreifverfahren:

         Der Kreistag nimmt das Ergebnis für die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen nach dem sogenannten Zugreifverfahren gem. § 41 Abs. 7 Satz 2- 6 KrO zur Kenntnis.

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

Der Kreistag hat in dieser Sitzung nach vorheriger Auflösung die freiwilligen Ausschüsse neu gebildet und ihre Bezeichnung festgelegt sowie die Zahl der Mitglieder in diesen Ausschüssen festgelegt.

 

Ferner erfolgte ein Beschluss über die Bildung von Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen und deren Mitgliederzahl.

 

Diese abstrakten Festlegungen sind zu ergänzen um die konkreten Entscheidungen über

 

a)              die personelle Besetzung der Ausschüsse – Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen,

b)             die namentliche Benennung der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden.

 

Zu a):

Neben Kreistagsabgeordneten können gem. § 41 Abs. 5 KrO NRW auch sachkundige Bürger den Ausschüssen angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (§ 13 KWahlG Inkompatibilität). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf allerdings die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen.

Daneben können gem. § 41 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 KrO NRW zu wählen sind.

 

Beratende Mitglieder

Im Rahmen der Ausschussbildung für die 10. Wahlperiode hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 04.11.2021 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, weiterhin einen Vertreter des Kreissportbundes als sachkundigen Einwohner im Ausschuss für Schule, Kultur und Sport und einen Vertreter des zu bildenden Teilhabebeirates im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit wählen zu wollen.

 

Aus dem ggf. neu gegründeten Teilhabebeirat soll ein Vertreter als beratendes Mitglied in den
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gewählt werden

 

Es ist ein Grundsatzbeschluss zu fassen, ob KSB und Teilhabebeirat ein beratendes Mitglied stellen sollen.

 

Zu b):

Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW werden die Vorsitzenden der Ausschüsse von den Fraktionen bestimmt. Eine Wahl im Kreistag oder im jeweiligen Ausschuss kommt also nicht in Betracht.

 

Das Verfahren über die Verteilung (= Einigung der Fraktionen) bzw. die Zuteilung (= Zugreifverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren) der Ausschussvorsitze bezieht sich nur auf Ausschüsse, für die nicht kraft Sondervorschrift andere Bestimmungsverfahren für den Vorsitzenden/die Vorsitzende vorgesehen sind. Es gilt also nicht für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss und solche Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen bestehen, z.B. Polizeibeirat, Gutachterausschuss, Beirat untere Naturschutzbehörde.

 

Ziel des Gesetzes bei der Regelung über die Besetzung der Ausschussvorsitze ist, den Fraktionen einen Anteil an der Besetzung der Ausschussvorsitze zu gewähren, der ihrer Bedeutung entspricht.

 

Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelung steht der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Gegen die Einigung der Fraktionen ist allerdings gem. § 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW der Widerspruch durch ein Fünftel der Kreistagsmitglieder möglich. Wegen dieser Widerspruchsmöglichkeit muss der Landrat das Ergebnis der Einigung in der Kreistagssitzung dem Kreistag bekannt geben und fragen, ob hiergegen Widerspruch erhoben wird. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass über das Ergebnis der Einigung eine förmliche Beschlussfassung stattfindet.

 

Nur für den Fall, dass keine Einigung möglich ist, findet für die Verteilung der Ausschussvorsitze das sogenannte Zugreifverfahren nach § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO NRW statt. Danach wird die Verteilung der Vorsitze auf die Fraktionen entsprechend der Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren errechnet.

 

Beim Verteilungsverfahren können sich mehrere Fraktionen für diesen Zweck zusammenschließen. Sind die Ausschussvorsitze auf diese Weise verteilt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden in einer Sitzung des Kreistages.

 

Besetzung (personell):

 

Die personelle Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen ist gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW möglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Grundlage für eine solche Einigung auf den Wahlvorschlag bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Die Sitzverteilung je nach Anzahl der Mitglieder kann der Sitzungsvorlage zu SV-10-0343 Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder) entnommen werden.

 

Die Fraktionen benennen grundsätzlich in der Kreistagssitzung die Personen, für die ihnen danach zustehenden Sitze als Mitglieder und Stellvertreter bzw. legen dem Kreistagsbüro vor der Sitzung die entsprechenden Listen vor.

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 29.09.2021 einigten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen im Kreistag auf die unter SV-10-0343 genannten Ausschussgrößen. Gleichzeitig einigte man sich darauf, dass die bisherige Besetzung (Mitglieder und Ausschussvorsitze) wie zuvor verbleiben soll. Lediglich für die zusätzlichen und frei gewordenen Sitze müssen noch Personen benannt werden.

 

Bei der Besetzung des Wahlausschusses für die Landtagswahl 2022 verliert die GRÜNEN-Fraktion einen Sitz an die FDP-Fraktion. Auch hier müssten entsprechende Personen benannt werden

 

Eine entsprechende Auflistung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Die entsprechenden freien Posten sind gelb hervorgehoben.

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse stimmt der Landrat nicht mit.

II.  Entscheidungsalternativen

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass Ausschüsse von Kommunalvertretungen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen (Zählgemeinschaft) unzulässig. Daher darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zu Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW.