Betreff
Anlage eines Fuß- und Radweges im Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ in Dülmen-Buldern
Vorlage
SV-10-0352
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Buldern zur Anlage eines neuen Fuß- und Radweges zu.

Begründung:

Der Eigentümer der Hofstellen Rödder 88/90 in Buldern beabsichtigt, den bisher über die Hofstelle verlaufenden Weg für die Allgemeinheit zu sperren. Für die Erhaltung der Wegeverbindung soll eine neue Ersatzverbindung südlich der Hofstelle geschaffen werden. Insgesamt soll dafür ein ca. 490 m langer Fußweg in einer wassergebundenen Wegedecke mit einer Ausbaubreite von 2 m angelegt werden.

 

Der geplante Fuß- und Radweg liegt im weiträumig umgebenden Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“, festgesetzt durch den Landschaftsplan Buldern.

 

Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

 

a)         zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt

b)        und der Vernetzungselemente,

c)         wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

d)        zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

e)        wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung,

f)          zum Schutz und zur Pufferung der eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete 2.1.02 Neuer Busch und 2.1.05 Kleuterbach bei Buldern;

g)         wegen der Bedeutung für den Biotopverbund, insbesondere der Kern- und Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundes;

h)        zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere zur Sicherung der besonders und der sehr schutzwürdigen Böden.

 

Die Anlage des Fuß- und Radweges verstößt gegen das allgemeine Bauverbot in dem Landschaftsschutzgebiet. Für das geplante Vorhaben ist daher eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.

 

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 13.05.2021 hat der Eigentümer einen Antrag auf die Wegesperrung der bisherigen Wegeverbindung und den Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten des Landschaftsplans gestellt.

Im vorliegenden Fall liegen wichtige Gründe für die Erteilung einer Wegesperrung im Sinne des § 60 Abs. 2 LNatSchG vor. Auf dem unmittelbar entlang der Hofstelle verlaufenden Verbindungsweg besteht eine latente Gefährdung von Erholungssuchenden durch den Pferdebetrieb. In der Vergangenheit kam es schon zu verschiedenen Gefährdungssituationen zwischen den Passanten (insb. Radfahrern) und den hier geführten Pferden (siehe hierzu auch die Begründung in der Anlage).

 

Die beabsichtigte Sperrung setzt jedoch voraus, dass ein Ersatzweg außerhalb der engeren Hofstelle angelegt wird, der weiterhin eine südliche Anbindung an den hier liegenden Schulkomplex sowie die dahinter liegende Ortschaft von Buldern ermöglicht. Dies ergibt sich aus den Vorgaben der Stadt Dülmen, die hier über ein entsprechendes Wegerecht verfügt und nur bei der Anlage eines Ersatzweges auf dieses Wegerecht verzichten würde. Aufgrund der vorliegenden wichtigen Gründe für eine Wegesperrung liegt auch der Tatbestand der unzumutbaren Belastung in diesem Falle vor, so dass die Grundlage für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegeben ist.

 

Der vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan enthält eine Eingriffsermittlung für den beabsichtigten Wegeausbau.

Der Eingriff erfolgt in einem Waldbestand auf einer Länge von ca. 170 m, entlang der Weidepaddocks auf einer Länge von 135 m und entlang des bereits vorhandenen Grasweges auf einer Länge von ca. 185 m.

Im nördlichen Teil verläuft der Weg innerhalb einer Waldfläche aus Eichen, Buchen, Hainbuche und Birke. Im östlichen Teil auf intensiv genutzten Weideflächen und im letzten Teil auf einem vorhandenen Grasweg. Innerhalb des Waldes wurde vor Ort gemeinsam mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW eine Trasse ermittelt, die den Bestand mit Ausnahme von zwei Birken vollständig schont.

 

Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anlage einer insgesamt 1.500 m² großen Ersatzmaßnahme vorgesehen, die aus der Anlage einer Gehölzfläche mit einem umlagerten Saum hergestellt wird.

Hiermit wird auch der zweite Prüfschritt im Rahmen der Befreiungsentscheidung erfüllt, der voraussetzt, dass die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

  • Die Anlage des Weges innerhalb des Waldbestandes fällt unter den Tatbestand einer Waldumwandlung und bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist eine insg. 1.500 m² große Kompensationsfläche gem. den Angaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes (Landschaftsarchitektur Schultewolter, vom 06.05.2021) herzustellen.
  • Zur Vermeidung von Verstößen gegenüber den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist die Baumaßnahme im Zeitraum zwischen dem 1.10. und 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen.
  • Eine Beleuchtung entlang des Fuß- und Radweges ist nicht zulässig.
  • Der Graben zwischen dem Grünland und dem angrenzenden Wald ist mit einer niveaugleichen Brücke zu überspannen. Eine Veränderung des Grabenquerschnitts ist nicht zulässig.
  • Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Parklandschaft um Buldern“ durchgeführt.

Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

Anlagen:

 

1.         Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

2.         Landschaftspflegerischer Begleitplan