Betreff
Errichtung eines Mobilfunkmasten im Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge-Stevertal“ des Landschaftsplans Baumberge-Süd
Vorlage
SV-10-0353
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge-Stevertal“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Baumberge-Süd für die Errichtung eines Mobilfunkmasten zu.

Begründung:

Die Deutsche Funkturm GmbH beabsichtigt die Errichtung eines ca. 40 m hohen Mobilfunkmasten im Bereich der Hangsbachquellen in Billerbeck.

Der Betrieb des Masten soll der Mobilfunkversorgung im Bereich der umliegenden Ortslagen, der angrenzenden Bahntrasse sowie der Absicherung der mobilen Internetnutzung dienen und die hier noch vorhandene Lücke schließen.

 

Der Standort liegt auf einer vorhandenen Ackerfläche im Randbereich zu der Bahnstrecke und einem östlich angrenzenden Waldbestand aus Eiche, Buche und Fichte mit Wuchshöhen bis 15 m. In ca. 100 m östlicher Entfernung verläuft das Naturschutzgebiet „Hangsbachquellen“.

 

Der Eingriff umfasst neben der Errichtung des Masten die Anlage eines geschotterten Anlagengeländes in einer Größe von 8,9x11,3 m, die temporäre Errichtung eines Kranstellplatzes und einer Montagefläche (ca. 10x12 m) sowie die Ertüchtigung der vorhandenen Zuwegung mit Schotter.

 

Der Standort des Masten liegt im weiträumig umgebenden Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge-Stevertal“, festgesetzt durch den Landschaftsplan Baumberge-Süd. Der Errichtung steht das in der Verordnung verankerte allgemeine Bauverbot entgegen. 

 

Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

  • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente
  • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
  • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.

 

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 01.06.2021 hat die Deutsche Funkturm GmbH einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten gestellt.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Absicherung der Mobilfunkversorgung und dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau des Mobilfunknetzes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.

Mit der Errichtung des Mobilfunkmasten gehen insbesondere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Durch die Wahl des Anlagenstandortes in unmittelbarer Lage an einem Waldrandbereich gliedert sich der Standort etwas in das vorhandene Landschaftsgefüge ein. Durch die Ausführung als Stahlgittermast gegenüber der Ausführung als „Schleuderbetonmast“ wirkt der Mast zudem weniger dominant. Aufgrund der Höhe des Masten verbleibt jedoch eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines Ersatzgeldes vor, das im vorliegenden Fall 25.804,80 € betragen wird.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.

 

  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

 

  • Vor Baubeginn ist der Erwerb von 314 (in Worten: dreihundertvierzehn) Ökopunkten (berechnet nach dem Biotopwertverfahren Coesfeld 2006) zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft durch Vorlage des Kaufvertrages gegenüber der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld nachzuweisen und von dieser zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 32 Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Ökokontoverordnung).

 

  • Vor Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).

Das Ersatzgeld wird auf 25.804,80 € (in Worten: fünfundzwanzigtausendachthundertvier-80/100, Euro) festgesetzt und ist unter der Angabe des Verwendungszweckes 727020-21-2021/0240 auf eines der vorgenannten Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.

 

  • Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Baumberge-Stevertal“ durchgeführt.

Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

 

Anlagen:

 

1.         Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

2.         Übersichtskarte Schutzgebiete

3.         Lage- und Detailplan Mastanlage

4.         Mastansicht

5.         Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)