Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Baumberge-Stevertal“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Baumberge-Süd für die Errichtung eines Mobilfunkmasten zu.
Die Deutsche
Funkturm GmbH beabsichtigt die Errichtung eines ca. 40 m hohen
Mobilfunkmasten im Bereich der Hangsbachquellen in Billerbeck.
Der Betrieb des
Masten soll der Mobilfunkversorgung im Bereich der umliegenden Ortslagen, der
angrenzenden Bahntrasse sowie der Absicherung der mobilen Internetnutzung
dienen und die hier noch vorhandene Lücke schließen.
Der Standort liegt
auf einer vorhandenen Ackerfläche im Randbereich zu der Bahnstrecke und einem
östlich angrenzenden Waldbestand aus Eiche, Buche und Fichte mit Wuchshöhen bis
15 m. In ca. 100 m östlicher Entfernung verläuft das
Naturschutzgebiet „Hangsbachquellen“.
Der Eingriff
umfasst neben der Errichtung des Masten die Anlage eines geschotterten Anlagengeländes
in einer Größe von 8,9x11,3 m, die temporäre Errichtung eines
Kranstellplatzes und einer Montagefläche (ca. 10x12 m) sowie die
Ertüchtigung der vorhandenen Zuwegung mit Schotter.
Der Standort des
Masten liegt im weiträumig umgebenden Landschaftsschutzgebiet 2.2.01
„Baumberge-Stevertal“, festgesetzt durch den Landschaftsplan Baumberge-Süd. Der
Errichtung steht das in der Verordnung verankerte allgemeine Bauverbot
entgegen.
Im Rahmen der
Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes,
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf
Antrag gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit Datum vom
01.06.2021 hat die Deutsche Funkturm GmbH einen Antrag auf Befreiung von den
geltenden Verboten gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Absicherung der Mobilfunkversorgung und dem
betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der
Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau des
Mobilfunknetzes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.
Mit der Errichtung des Mobilfunkmasten
gehen insbesondere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Durch die
Wahl des Anlagenstandortes in unmittelbarer Lage an einem Waldrandbereich
gliedert sich der Standort etwas in das vorhandene Landschaftsgefüge ein. Durch
die Ausführung als Stahlgittermast gegenüber der Ausführung als
„Schleuderbetonmast“ wirkt der Mast zudem weniger dominant. Aufgrund der Höhe
des Masten verbleibt jedoch eine gewisse Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes, die nicht vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die
gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines
Ersatzgeldes vor, das im vorliegenden Fall 25.804,80 € betragen wird.
Die Befreiung
soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken,
Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und
unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß
zu reduzieren.
- Vor
Baubeginn ist der Erwerb von 314 (in Worten: dreihundertvierzehn)
Ökopunkten (berechnet nach dem Biotopwertverfahren Coesfeld 2006) zur
Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft durch Vorlage des
Kaufvertrages gegenüber der unteren Naturschutzbehörde des Kreises
Coesfeld nachzuweisen und von dieser zu prüfen (§ 16 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 32
Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Ökokontoverordnung).
- Vor
Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).
Das Ersatzgeld
wird auf 25.804,80 € (in Worten:
fünfundzwanzigtausendachthundertvier-80/100, Euro) festgesetzt und ist
unter der Angabe des Verwendungszweckes 727020-21-2021/0240 auf eines der
vorgenannten Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.
- Das
Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Baumberge-Stevertal“
durchgeführt.
Die
naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie
im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.
1.
Antrag
auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
2.
Übersichtskarte
Schutzgebiete
3.
Lage-
und Detailplan Mastanlage
4.
Mastansicht
5.
Landschaftspflegerischer
Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)