Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 41 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung von 4 Alleebäumen in Coesfeld-Lette zu.
Die Stadt
Coesfeld beabsichtigt die Ansiedlung einer neuen Feuerwache sowie eine
Erweiterung von Gewerbeflächen an der Bruchstraße in Lette südlich der „Mühle
Krampe“. Hierfür plant die Stadt die 85. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Coesfeld sowie im Parallelverfahren dazu die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 158 „Gewerbegebiet westlich und Freizeitanlagen südlich der Mühle Krampe“.
In dem Zuge
kommt es auch zu einer Verlegung der Jodenstraße und durch die Anlage einer
Rettungsausfahrt zu einem Eingriff in den Baumbestand entlang der Bruchstraße.
Die Bruchstraße wird hier beidseits von einem Baumbestand aus Eichen gesäumt,
die entsprechend als Allee einzustufen sind. Die hier anstehenden Bäume haben
einen Stammdurchmesser von überwiegend ca. 40 cm. Insgesamt ist die
Fällung von 4 Alleebäumen vorgesehen.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem Verbot
des § 41 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz erforderlich.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf
Antrag gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit Datum vom
29.07.2021 hat die Stadt Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den geltenden
Verboten gestellt.
Aufgrund der
Betroffenheit einer Allee wurden auch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3.c)
LNatSchG NRW die Naturschutzverbände beteiligt. Anregungen oder Bedenken wurden
von dieser Stelle nicht vorgebracht.
Im Rahmen der
Bauleitplanung werden auch die Aspekte des Artenschutzes und der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgehandelt.
Im Jahr 2021
erfolgte eine Brutvogelkartierung für den Bereich, wobei keine
planungsrelevanten Arten in dem Baumbestand festgestellt werden konnten.
Als Kompensation
für den Eingriff in den Alleebestand ist eine Ergänzungspflanzung in der
lückigen Allee auf der gegenüberliegenden Seite, im Bereich der bisherigen
Einmündung der Jodenstraße und entlang der neu anzulegenden Jodenstraße
geplant. Des Weiteren sollen auf dem Gelände der Rettungswache Baumpflanzungen
erfolgen. Mit den geplanten Ersatzpflanzungen kann der Eingriff in Natur und
Landschaft ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Schaffung einer neuen Rettungswache für den
Ortsteil Lette sowie dem Angebot von weiteren Gewerbeflächen und der
betroffenen Allee kommt die untere Naturschutzbehörde damit zu der
Entscheidung, dass in diesem Falle der Alleenschutz zurücktreten kann.
Die Befreiung
soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Befreiung gilt nur in Verbindung mit dem noch
aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 158 „Gewerbegebiet westlich und
Freizeitanlagen südlich der Mühle Krampe“.
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken,
Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und
unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß
zu reduzieren.
- Die Fällung
der Bäume darf ausschließlich im Zeitraum zwischen dem 1.10. und 28./29.02.
des Folgejahres erfolgen (§ 39 Abs.2 Nr.5 BNatSchG).