Betreff
Befreiung von den Verboten des § 41 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung von 4 Alleebäumen in Coesfeld-Lette
Vorlage
SV-10-0354
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 41 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung von 4 Alleebäumen in Coesfeld-Lette zu.

 

Begründung:

Die Stadt Coesfeld beabsichtigt die Ansiedlung einer neuen Feuerwache sowie eine Erweiterung von Gewerbeflächen an der Bruchstraße in Lette südlich der „Mühle Krampe“. Hierfür plant die Stadt die 85. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Coesfeld sowie im Parallelverfahren dazu die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 158 „Gewerbegebiet westlich und Freizeitanlagen südlich der Mühle Krampe“.

 

In dem Zuge kommt es auch zu einer Verlegung der Jodenstraße und durch die Anlage einer Rettungsausfahrt zu einem Eingriff in den Baumbestand entlang der Bruchstraße. Die Bruchstraße wird hier beidseits von einem Baumbestand aus Eichen gesäumt, die entsprechend als Allee einzustufen sind. Die hier anstehenden Bäume haben einen Stammdurchmesser von überwiegend ca. 40 cm. Insgesamt ist die Fällung von 4 Alleebäumen vorgesehen.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem Verbot des § 41 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz erforderlich.

 

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 29.07.2021 hat die Stadt Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten gestellt.

Aufgrund der Betroffenheit einer Allee wurden auch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3.c) LNatSchG NRW die Naturschutzverbände beteiligt. Anregungen oder Bedenken wurden von dieser Stelle nicht vorgebracht.

Im Rahmen der Bauleitplanung werden auch die Aspekte des Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgehandelt.

Im Jahr 2021 erfolgte eine Brutvogelkartierung für den Bereich, wobei keine planungsrelevanten Arten in dem Baumbestand festgestellt werden konnten.

Als Kompensation für den Eingriff in den Alleebestand ist eine Ergänzungspflanzung in der lückigen Allee auf der gegenüberliegenden Seite, im Bereich der bisherigen Einmündung der Jodenstraße und entlang der neu anzulegenden Jodenstraße geplant. Des Weiteren sollen auf dem Gelände der Rettungswache Baumpflanzungen erfolgen. Mit den geplanten Ersatzpflanzungen kann der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung einer neuen Rettungswache für den Ortsteil Lette sowie dem Angebot von weiteren Gewerbeflächen und der betroffenen Allee kommt die untere Naturschutzbehörde damit zu der Entscheidung, dass in diesem Falle der Alleenschutz zurücktreten kann. 

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

·         Die Befreiung gilt nur in Verbindung mit dem noch aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 158 „Gewerbegebiet westlich und Freizeitanlagen südlich der Mühle Krampe“.

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
  • Die Fällung der Bäume darf ausschließlich im Zeitraum zwischen dem 1.10. und 28./29.02. des Folgejahres erfolgen (§ 39 Abs.2 Nr.5 BNatSchG).

 

Anlage:

 

Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG