Betreff
Errichtung einer neuen Zuwegung zu einer Grünlandfläche im Naturschutzgebiet Berkelaue
Vorlage
SV-10-0355
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes Berkelaue für die Erstellung einer neuen Zuwegung zur Erreichung städtischer Grünlandflächen im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes für die Berkelaue zu.

Begründung:

Die zu erstellende ca. 36 m lange Zuwegung befindet sich innerhalb des Naturschutzgebietes 2.1.02 „Berkelaue“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord und des FFH-Gebietes DE-4008-301 „Berkel“. Notwendig wird sie, da die zukünftige Erreichbarkeit der Grünlandflächen der Stadt Billerbeck als problematisch gesehen wird. Nach einem gemeinsam mit dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld erarbeiteten Entwicklungskonzept sollen die Wiesen zu artenreichem, magerem Grünland entwickelt werden. Das bedingt einen regelmäßigen Einsatz landwirtschaftlicher Großmaschinen und Fahrzeuge. Das Befahren des Ulmenweges mit Traktor nebst Hänger wurde von einem hinzugeschalteten Ingenieurbüro für sehr schwierig befunden. Aus diesem Grund beabsichtigt die Stadt Billerbeck, eine neue Wegeverbindung von der Kreisstraße aus auf den von Nordwesten kommenden Berkelwanderweg herzustellen.

 

Als Ausgleich für den neuen, 3 m breiten, wassergebundenen, auf der Grünlandfläche längs des Waldes anzulegenden Weg wird der dann nicht mehr erforderliche bestehende, wassergebundene ca. 80 m lange Wegeabschnitt rückgebaut. Gehölze werden nicht beseitigt.

 

Aufgrund der Anbindung an die K 30 wurde auch die Abteilung 66 - Straßenbau und -unter­haltung im Hause beteiligt. Es wird eine Erlaubnis zur Anlage und Nutzung einer Zufahrt an der K 30 erteilt. Die Zufahrt ist mit Sperrpfosten zu versehen, damit nur Anlieger diese nutzen können.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

 

  • Bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung, Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
  • Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen und Wege oder Stellplätze zu errichten, zu ändern oder insbesondere mit einer wasserundurchlässigen Schicht zu befestigen,
  • das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:

 

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

·         Als Ausgleich für den Eingriff ist der bestehende Wegeabschnitt rückzubauen.

·         Die Wegebaumaßnahme ist außerhalb der Brutzeit durchzuführen.

 

Die Befreiung soll aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

Es ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzziele des FFH-Gebietes hat. Ein gleichartiger Ausgleich ist an Ort und Stelle realisierbar.

 

Da das Vorhaben innerhalb eines FFH-Gebietes durchgeführt wird, ist zu beurteilen, ob es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes des Gebietes kommen kann. Die für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebenden Lebensraumtypen und Arten wie

 

-          3150 Natürliche eutrophe Seen und Altarme,

-          3260 Fließgewässer mit Unterwasservegeatation,

-          6430 Feuchte Hochstaudenfluren,

-          6510 Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen,

-          91E0 Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder,

-          1096 Bachneunauge,

-          1163 Groppe und

-          1355 Fischotter

 

kommen im gesamten Umfeld des neu anzulegenden Weges nicht vor und werden somit nicht beeinträchtigt. Durch das geplante Vorhaben kommt es zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von 135 m² Grünland, welches nicht als vegetationskundlich bedeutsam eingestuft wird. Aufgrund des kleinräumigen Eingriffs, der zudem durch Entsiegelung im direkten Nahbereich ausgeglichen wird, werden die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt. Eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten ist nicht zu erwarten.

 

Anlagen:

 

  • Antrag mit Kartenausschnitten
  • Übersichtskarte
  • Fotos