Beschluss:
Der Kreistag nimmt den Entwurf der
Haushaltssatzung 2022 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne
Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Der Kreis hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW
erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).
Stellungnahmen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden
dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über
Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der
Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55
Absatz 2 KrO NRW).
Das Beteiligungsverfahren
nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 03.09.2021 eingeleitet. In
diesem Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt,
bis zum 05.10.2021 Stellung zu nehmen. Im September und Oktober 2021 haben mit
den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der umlagepflichtigen Kommunen
weitere Haushaltsgespräche stattgefunden, um die Planungsabsichten des Kreises zum
Haushalt 2022 weitergehend zu erörtern. Am 28.09.2021 fand eine gemeinsame
Besprechung mit sämtlichen Kommunen, anschließend am 13.10.2021 absprachegemäß
eine Haushaltsbesprechung in einer Haushaltskommission statt (vertreten waren
folgende Städte und Gemeinden: Billerbeck, Dülmen, Olfen, Rosendahl und
Senden). Im Rahmen dieser Gespräche baten die kreisangehörigen Kommunen
einvernehmlich darum, die Stellungnahme im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW später
einreichen zu dürfen. Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lag
die Stellungnahme noch nicht vor. Unmittelbar nach dem Eintreffen wird sie dem
Kreistag zur Kenntnis gegeben.
Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des
Kreisausschusses am 08.12.2021 sein. Darüber hinaus erhalten die
kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2021 gemäß
§ 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene
Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2021 eine begründete Entscheidung
herbeiführen.
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass
die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der
kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl.
§ 9 KrO NRW).
Die Finanzbedarfe der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der
Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und
die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl.
OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses
obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend
Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende
kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.
Vor diesem Hintergrund wurden die Städte und Gemeinden mit Schreiben
vom 03.09.2021 gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2018 – 2020 / Ansätze
bzw. Plandaten der Jahre 2021 – 2025) bis zum 05.10.2021 mitzuteilen. In diesem
Zuge wurde auch danach gefragt, ob und inwieweit für das Jahr 2022 geplant ist,
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis zum Redaktionsschluss
für diese Sitzungsvorlage lagen die in der Anlage 4 eingetragenen Haushaltsdaten
der kreisangehörigen Kommunen vor. Soweit bis zum 09.11.2021 Haushaltsdaten
nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages mit einem
gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch
Vorbemerkung zur Anlage 4).
Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung
der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das
Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend,
eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann
anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist,
ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41).
In Bezug auf die Entwicklung der Hebesätze zur Festsetzung der allgemeinen
Kreisumlage (Zeitraum 2019 – 2021) haben sich im Vergleich der
nordrhein-westfälischen Landkreise die in der Anlage 1 aufgezeigten
Entwicklungen ergeben. Hinsichtlich des Aufkommens, das der Kreis Coesfeld
durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte, hat der
Kreis Coesfeld im Betrachtungszeitraum der Jahre 2019 - 2021 durchgehend den
zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 2) erreicht.
II.
Entscheidungsalternativen
keine
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal-
und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.
Anlagen:
Anlage 1 Aufstellung
zu den Hebesätzen zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage (Entwicklungen in
den Jahren 2019 - 2021)
Anlage 2 Aufstellung
zum Aufkommen (in €) der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner (Entwicklungen
in den Jahren 2019 - 2021)
Anlage 3 Entwurf
der Haushaltssatzung 2022 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)
Anlage 4 Haushaltsdaten
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden