Betreff
Haushalt 2022 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2022 mit Anlagen
Vorlage
SV-10-0364
Aktenzeichen
20.21.221-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

I. Sachdarstellung

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).

 

Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 03.09.2021 eingeleitet. In diesem Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 05.10.2021 Stellung zu nehmen. Im September und Oktober 2021 haben mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der umlagepflichtigen Kommunen weitere Haushaltsgespräche stattgefunden, um die Planungsabsichten des Kreises zum Haushalt 2022 weitergehend zu erörtern. Am 28.09.2021 fand eine gemeinsame Besprechung mit sämtlichen Kommunen, anschließend am 13.10.2021 absprachegemäß eine Haushaltsbesprechung in einer Haushaltskommission statt (vertreten waren folgende Städte und Gemeinden: Billerbeck, Dülmen, Olfen, Rosendahl und Senden). Im Rahmen dieser Gespräche baten die kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich darum, die Stellungnahme im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW später einreichen zu dürfen. Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lag die Stellungnahme noch nicht vor. Unmittelbar nach dem Eintreffen wird sie dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.

 

Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2021 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2021 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2021 eine begründete Entscheidung herbeiführen.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.

Vor diesem Hintergrund wurden die Städte und Gemeinden mit Schreiben vom 03.09.2021 gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2018 – 2020 / Ansätze bzw. Plandaten der Jahre 2021 – 2025) bis zum 05.10.2021 mitzuteilen. In diesem Zuge wurde auch danach gefragt, ob und inwieweit für das Jahr 2022 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lagen die in der Anlage 4 eingetragenen Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommunen vor. Soweit bis zum 09.11.2021 Haushaltsdaten nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages mit einem gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch Vorbemerkung zur Anlage 4).

 

Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41).

 

In Bezug auf die Entwicklung der Hebesätze zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage (Zeitraum 2019 – 2021) haben sich im Vergleich der nordrhein-westfälischen Landkreise die in der Anlage 1 aufgezeigten Entwicklungen ergeben. Hinsichtlich des Aufkommens, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte, hat der Kreis Coesfeld im Betrachtungszeitraum der Jahre 2019 - 2021 durchgehend den zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 2) erreicht.

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.

 

Anlagen:

Anlage 1                      Aufstellung zu den Hebesätzen zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage (Entwicklungen in den Jahren 2019 - 2021)

Anlage 2                      Aufstellung zum Aufkommen (in €) der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner (Entwicklungen in den Jahren 2019 - 2021)

Anlage 3                      Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)

Anlage 4                      Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden