Betreff
Tagesbetreuung von Kindern;
hier: Antrag der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V. auf Gewährung einer Zuwendung zu einem Angebot zur Betreuung von Kindern unter 3 Jahren
Vorlage
SV-7-0275
Aktenzeichen
51.2.3 - 20.50
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V. auf Förderung der Betriebskosten einer Betreuung von 5 bis 8 Kindern unter drei Jahren wird zur Kenntnis genommen.

 

Mangels entsprechender Richtlinien kann dieses Projekt derzeit nicht unterstützt werden.

 

In den derzeit laufenden Überlegungen zum Ausbau der Betreuung der unter 3jährigen Kinder ist die generelle Frage zu behandeln, ob Projekte dieser Art gefördert werden sollen.

 

Die Verwaltung wird gebeten, sich beim Landesjugendamt für eine ergänzende Förderung des Projektes mit Landesmitteln analog der Regelung für eine Förderung von Gruppen nach dem GTK einzusetzen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Am 19.10.2005 wurde der als Anlage 1 beigefügte Antrag des Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V. auf Gewährung einer Zuwendung eingereicht.

Gegenstand des Antrags ist die Förderung von Kosten für eine Betreuung von Kindern unter drei Jahren in den bislang für die Schulkinderbetreuung genutzten Räumen der ehemaligen Hausmeisterwohnung und Schulbücherei der Johanni-Grundschule in Billerbeck.

 

Grundsätzlich wird das Engagement des Vereins und die Einreichung des Antrags seitens des Jugendamtes begrüßt. Es ist jedoch zu klären, in welchem Umfang eine (finanzielle) Unterstützung möglich ist.

Auf allgemeinverbindliche Richtlinien für die Förderung derartiger Projekte kann bislang nicht zurückgegriffen werden. Die jetzt im Kreistag beschlossenen Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen sind hier nicht einschlägig, da danach nur Gruppen mit mindestens zehn Kindern gefördert werden.  Auch rechtliche Grundlagen für eine Unterstützung durch das Land sind noch nicht vorhanden.

 

Aufgrund der Kürze der Zeit (Antrag vom 18.10.2005) war eine vollständige Aufbereitung des Antrags für eine Entscheidung im Jugendhilfeausschuss noch nicht möglich.

 

II.  Lösung

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vorhabens und unter Berücksichtigung einer späteren Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern sollte – ähnlich wie beim Projekt „Pillefuß“ in Olfen – vom Unterausschuss beraten werden, wie und in welcher Höhe eine finanzielle Unterstützung erfolgen soll. In einem zweiten Schritt könnten dann entsprechende allgemeinverbindliche Vorgaben/Richtlinien erarbeitet und dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Um eine etwaige Landesförderung nicht auszuschließen, sollte das Vorhaben dem Landes-jugendamt vorgelegt und um die dortige Unterstützung gebeten werden.

 

III. Alternativen

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Derzeit noch nicht ermittelbar; eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Folgekosten wird vor Entscheidung über den Antrag oder etwaige Richtlinien erfolgen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung über Zuwendungen zuständig.