Betreff
Haushalt 2022
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-10-0372
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw.                       -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

 

50.30

Stationäre Pflege

 

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

53.60

Betrieb eines Impfzentrums (neu über Änderungsliste)

 

 

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) beschlossen:

 

Im Produkt 50.10.01 wird der Ertrag des Kontos „Allgemeine Zuweisungen Bund – Übergangsmilliarde“ um rd. 50.000 € auf dann etwa 1,98 Mio. € reduziert.

Die Bundeserstattung für die sogenannte Übergangsmilliarde richtet sich nach § 46 Abs. 7 SGB II. Zu den Einzelheiten verweise ich auf meine Ausführungen unter I, Ziffer 1.2.1. Die bisherige Planung des Aufwandes im Bereich der Kosten der Unterkunft (SGB II) beruht darauf, dass für 2022 mit Aufwendungen für 4.200 Bedarfsgemeinschaften kalkuliert wird. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften des Jahres 2021 wird beschlossen, die Kalkulation auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften zu senken. Der damit verbundene geringe Aufwand an Kosten der Unterkunft führt zu der entsprechend geringeren Bundeserstattung für die „Übergangsmilliarde“.

 

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 50.40 Jobcenter beschlossen:

 

Im Produkt 50.40.01 wird gegenüber der bisherigen Planung mit einer Verbesserung in Höhe von insgesamt rd. 140.000,00 € gerechnet. Das geänderte Ergebnis ergibt sich aus Mindererträgen i. H. v. insgesamt ca. 1,51 Mio. € und Minderaufwendungen i. H. v. insgesamt ca. 1,66 Mio. €. Die Mindererträge und –aufwendungen erstrecken sich auf eine Vielzahl von Sachkonten.

Für die bisherige Planung wurde eine durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im SGB II von 4.200 zugrunde gelegt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften des laufenden Jahres 2021 wird beschlossen, die Kalkulation auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften zu senken. Diese Empfehlung entspricht auch dem Ergebnis der Erörterungen in der Dienstbesprechung zum Haushalt 2022 mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen am 28.09.2021.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.10 Amtsärztlicher Dienst beschlossen:

 

Im Produkt 53.10.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 127.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (0,5 VZÄ EG 6 med. Fachangestellte, 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt, 16,5 % anteilige Kosten Verwaltung A10 sowie zwei 0,5 VZÄ E15 Arztstellen).

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.20 Gesundheitsförderung/ -hilfe beschlossen:

 

Im Produkt 53.20.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 96.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (0,5 VZÄ EG 15 für einen Kinder- und Jugendpsychiater, 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt, 16,5 % anteilige Kosten Verwaltung A10 sowie 0,5 VZÄ EG15 Arztstelle).

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst beschlossen:

 

Im Produkt 53.30.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 76.480 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus der neu einzurichtenden Stelle aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (1,0 VZÄ EG 15 für einen Psychiater, 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt sowie 16,5% anteilige Kosten Verwaltungsstelle A10).

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.40 Gesundheitsschutz beschlossen:

 

1.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 369.480 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (1,0 VZÄ A11 Verwaltung, 1,0 VZÄ EG 9c Verwaltung, 2,0 VZÄ Gesundheitsingenieure, 0,5 VZÄ EG 15 Arzt, 0,5 EG 6 Verwaltung, 0,5 VZÄ EG 9a MTA sowie 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle sowie der Verwaltungsstelle A10 je Produkt).

2.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich Sach- und Dienstleistungen wird der Ansatz um 50.000 € erhöht. Durch die letzte Änderung der Coronastrukturverordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass in 2022 Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Testungen anfallen. Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Testmöglichkeiten für bestimmte Gruppen sicherzustellen. Durch eine Vereinbarung mit dem DRK wird der gesetzliche Auftrag erfüllt.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung beschlossen:

 

Im Produkt 53.50.20 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 58.230 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (1,0 EG 11 Gesundheitsberichterstattung, 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt sowie 16,5 % anteilige Kosten Verwaltungsstelle A10).

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.60 Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit beschlossen:

 

1.      Im Produkt 53.60.10 im Bereich „Erträge aus Kostenerstattungen – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 58.080 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten der „Koordinierenden COVID-Impfeinheit (KoCI)“.

 

  1. Im Produkt 53.60.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 12.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt sowie 16,5 % Verwaltungsstelle A 10).

 

 

Anmerkung:

Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

Es haben sich bereits seit der Haushaltsaufstellung Änderungen ergeben, auf die in dieser Sitzungsvorlage hingewiesen wird. Verwaltungsseitig wird hierzu eine Aufnahme der dargestellten Änderungen in die Änderungsliste vorgeschlagen.

 

 

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 wurde vom Kämmerer am 21.10.2021 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 03.12.2021 werden in der Zeit vom 22.11. – 02.12.2021 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 06.2.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am 08.12.2021) beraten. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2022 in seiner Sitzung am 14.12.2021 beschließt.

 

Der Haushalt 2022 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.

 

Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

 

1                    Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter                        ab Seite 219

Der Entwurf des Haushaltplanes 2022 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                             114.424.656 €,

      Erträge in Höhe von                                                            87.613.918 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                               26.810.738 €.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 der jeweiligen Teilergebnispläne des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.

 

       

 

 

1.1       Vorbemerkung

Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2022 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt                     26.810.738 € ab.

Das sind                                                                         2.193.731 € weniger als in 2021.

 

Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

 

Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2021 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

 

 

1.2       Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

 

1.2.1    Produktgruppe 50.10 – Finanzen

Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

 

Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2022 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.

 

Enthalten ist auch der Aufwand für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen a. E.“. Dieser Aufwand ist aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erstmalig in 2020 hier dargestellt worden. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel SGB XII einen Aufwand von 300.000 € für das HHJ 2022.

 

Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2021 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

 

Hinweise zu besonderen Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:

-       Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000 €. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall aufgeteilt.

-       Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2022 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt.

-       Der Paritätische Parisozial Münsterland übernimmt seit Jahren die Beratung für Gehörlose und erhält dafür für das Haushaltsjahr 2022 einen Kreiszuschuss in Höhe von 17.220 €. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen. Daher beteiligt sich der LWL seit dem Jahr 2020 mit 80 v.H. an diesen Kosten.

In den Folgejahren wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des maßgeblichen Tarifvertrages angepasst.

-       Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich für das Haushaltsjahr 2022 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 110.352 €.

 

Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2022 verwiesen.

 

 

1.2.2    Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

Bei den Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe werden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 235.000 € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Inklusionshelfer). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2021/2022 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2022 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd. 220.000 € auf nunmehr 3,625 Mio. € gerechnet werden muss.

 

In der ambulanten Pflege werden sich die Aufwendungen im Jahr 2022 voraussichtlich geringfügig um rund 50.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen. Die Neuregelungen der Pflegereform werden sich im ambulanten Bereich nur unwesentlich bemerkbar machen. 

 

Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verbesserungen in Höhe von ca. 1.530.000 € erwartet.

Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mehrerträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 10.000 € prognostiziert.

 

Im Bereich der Aufwendungen werden Verbesserungen von 1.520.000 € erwartet. Diese Verbesserungen ergeben sich insbesondere durch die Pflegereform.

Zum 01.01.2022 treten Teile der Pflegereform in Kraft. Die Pflegereform sieht zu diesem Zeitpunkt eine höhere Beteiligung der Pflegekasse an den Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in Einrichtungen, vor. Das bedeutet, dass sich für die Pflegebedürftigen ab dem Jahr 2022 der Anteil an der Pflegevergütung schrittweise bezogen auf die Dauer des Leistungsbezuges verringert. Der Eigenanteil an der Pflege reduziert sich durch den von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent. Damit wird die Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen mit Eigenanteilen über den Pflegeverlauf deutlich reduziert. Diese Beteiligung der Pflegekasse bezieht sich jedoch nur auf den pflegebedingten Aufwand (einrichtungseinheitlichen Eigenanteil – EEE). Dieser EEE ist in den letzten Jahren durchschnittlich um 12 % gestiegen, diese Steigerung wird sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren weiter fortsetzen. Die höhere Beteiligung der Pflegekassen reduziert somit erstmal die Kosten, allerdings stehen der Entlastung der Pflegebedürftigen zugleich auch auf Grund der Pflegereform neue Belastungen durch die Verbesserungen im Pflegebereich gegenüber. Darüber hinaus werden erwartete Kostensteigerungen durch höhere Löhne und bessere Personalschlüssel in Pflegeheimen langfristig wieder zu Lasten der Pflegebedürftigen und somit des Sozialhilfeträgers gehen.

Ferner steigen die Unterkunfts- und Verpflegungskosten stetig.

 

Auf Grund der Änderungen der Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW und deren Durchführungsverordnung (APG und APG DVO) wird erwartet, dass einige Pflegeeinrichtungen auf die öffentliche Förderung ihrer Investitionskosten nach diesen Vorschriften verzichten und diese Kosten nur noch im Rahmen der Sozialhilfe abrechnen bzw. den Selbstzahlern in Rechnung stellen. Dadurch findet eine Verschiebung der Mittel vom Pflegewohngeld zur Sozialhilfe in Einrichtungen statt. Eine wesentliche Änderung der vom Kreis Coesfeld insgesamt zu übernehmenden Investitionskosten wird durch diese Änderung aber nicht erwartet.

 

Das neue Altenheim Sr. Maria Euthymia in Senden mit 69 Heimplätzen ist nunmehr in Betrieb genommen. In der Haushaltsplanung werden 21 Heimplätze für Hilfeempfänger berücksichtigt. Die Anzahl der Leistungsberechtigten steigt somit.

Die Ausgabenentwicklung der letzten Jahre macht deutlich, dass die veranschlagten Mittel grundsätzlich weiter steigen.  Die Kosten der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in allen Pflegegraden steigen auf Grund der Erhöhungen der Pflegekosten an und die Pflegereform wird nur kurzzeitig eine Verbesserung bei der Ausgabensituation bringen.

 

 

1.2.3    Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

 

       50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

 

Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.

 

Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 32,3 Mio. € werden - nach Abzug der dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet.

 

Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.200 in 2022 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.

 

Die Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2022 mit rd. 19,9 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen.

 

Die vollständige Erstattung des Bundes für Kosten der Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften mit Fluchthintergrund wurde bis zum Jahr 2021 durch § 46 Abs. 9 SGB II gesetzlich festgelegt und entfällt somit ab dem Jahr 2022. In der Regel erhält der Kreis Coesfeld eine Nachzahlung aus der Revision für das Vorjahr. Für 2022 wird dieser Betrag auf 50.000 € geschätzt.

 

Die Planung 2022 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres entspricht. Danach werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet.

 

Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte. Coronabedingt sind die Aufwendungen für Bildung und Teilhabe in 2021 etwas rückläufig, wohingegen die anteilige KdU je Fall gestiegen ist. Im Ergebnis wird daher im landesspezifischen Anteil nach § 46 Abs. 8 SGB II mit einer niedrigeren Bundeserstattung gerechnet, die bei den erwarteten steigenden Aufwendungen voraussichtlich zu einem Defizit führt, welches mit knapp 80.000 € geplant wird. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v. rd. 1,8 Mio. € prognostiziert.

 

Weder im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2022 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag  bzw. liegt eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2022 wurde daher in Höhe der für 2021 zu erwartenden Zahlung von 1.602.000 € kalkuliert.

 

Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2021 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022, die für Ende 2021 bzw. das 1. Quartal 2022 erwartet wird.

 

Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.

 

 

 

 

2          Produktbereich 53 – Gesundheitsamt                                              ab Seite 303

Der Entwurf des Haushaltes 2022 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

      

       Aufwendungen in Höhe   von                              6.769.591 €,

       Erträge in Höhe von                                             1.808.138 € und somit einen

       Zuschussbedarf in Höhe von                                4.961.454 €

 

 

 

2.1       Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden wiederum steigende Fallzahlen erwartet. Gleichzeitig steigen damit allerdings auch die Aufwendungen für die Durchführung der Leichenschauen an. Als Entschädigung für die Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des Gesundheitsamtes jährlich 55.000 € einzuplanen.   

 

2.2       Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe

In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2022 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 350.000 € liegt. Die Begutachtungen zur Notwendigkeit von Frühförderung werden Mitte 2022 bedingt durch eine Änderung der Zuständigkeiten auslaufen, das Leistungsvolumen bleibt jedoch auf ähnlichem Niveau wie in den Vorjahren, da mehr Schuleingangsuntersuchungen durchzuführen sein werden und die Gutachten im Bereich Schulverweigerer und Integrationshelfer immer weiter zunehmen und immer aufwändiger werden.

 

2.3       Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der Hilfe zur Pflege liegt auf dem Niveau des Vorjahres. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Der Verein Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V. hatte im Juni 2021 einen Antrag auf anteilige Finanzierung der Prostituiertenberatungsstelle Tamar-Münsterland für das Haushaltsjahr 2021 mit 6.000 € und ab dem Jahr 2022 mit jährlich 24.500,00 € gestellt. Die Beratungsstelle TAMAR berät seit 2018 im ganzen Münsterland Prostituierte. Der Antrag der Evangelischen Frauenhilfe in Westfalen e.V. wurde für das Haushaltsjahr 2021 in der Sitzung des Kreistages vom 29.09.2021 bewilligt (SV-10-0302). Über die anteilige Finanzierung ab dem Jahr 2022 wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen, in Abhängigkeit zu den Entscheidungen der anderen Münsterlandkreise und der Stadt Münster entschieden. Ein entsprechender Betrag wurde vorsorglich im Haushaltsentwurf eingestellt.

 

2.4      Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren. Dieser Trend hat sich aufgrund der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr nicht fortgesetzt und wird auch im kommenden Jahr unter dem bisherigen Niveau bleiben.

In dieser Produktgruppe wird es im Zusammenhang mit der weiteren Bewältigung der Corona-Pandemie zudem Mehraufwendungen im Bereich der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geben. Hier handelt es sich z.B. um Ausgaben für Schutzkleidung und Abstrichmaterial.

Die letzte Änderung der Coronastrukturverordnung hat die Gesundheitsämter verpflichtet, Testungen bestimmter Personengruppen auf eigene Kosten sicherzustellen. Der Kreis Coesfeld hat dazu eine Vereinbarung mit dem DRK geschlossen, um den gesetzlichen Auftrag sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass dabei Kosten entstehen, die bislang nicht im Haushaltsplanentwurf veranschlagt sind.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von 50.000 € über die Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen.

Darüber hinaus werden für das Jahr 2022 Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona Pandemie offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst, u. a. im Personalbereich auf Ebene der Gesundheitsämter sowie im Bereich der Digitalisierung. Im Rahmen des Paktes für den ÖGD stellt der Bund daher vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. € - aufgeteilt in sechs Tranchen - u. a. für den personellen Ausbau, für Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Stärkung der Attraktivität des ÖGD zur Verfügung, davon 3,1 Mrd. € für die Länder. Die erste Tranche wird 2021 zur Verfügung gestellt. Weitere Tranchen in den Folgejahren sind davon abhängig, in welchem Umfang Stellen geschaffen und besetzt werden. Für die Jahre 2021 und 2022 sind für das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld insgesamt 12 VZÄ unterschiedlicher Fachrichtungen vorgesehen, für die Mittel aus dem ÖGD Pakt zur Verfügung gestellt werden.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die voraussichtlichen Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 741.380 € über die Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen, da diese im vorliegenden Haushaltsentwurf noch nicht berücksichtigt wurden.

 

2.5       Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW zu 100% erstattet.

In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen enthalten. Auch wird seit dem Jahr 2017 eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Zur Unterstützung der Selbsthilfe in den beiden Kreisen wird die Selbsthilfekontaktstelle zudem durch die gesetzlichen Krankenkassen, das Land Nordrhein-Westfalen und den Kreis Borken gefördert. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld war für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € festgeschrieben. Auf Antrag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW – Kreisgruppe Coesfeld – soll der Ansatz für die Jahre 2022 bis 2026 von 10.000 € auf 15.000 € erhöht werden, um insbesondere steigende Personal- und Mietkosten in den nächsten Jahren und 0,15 Stellenausweitung der eingesetzten Fachkräfte finanzieren zu können. Nachdem die Krankenkassen in den letzten Jahren bereits kontinuierlich ihre Fördermittel für die Selbsthilfekontaktstelle um fast 50 % gesteigert haben, hat auch der Kreis Borken auf Antrag signalisiert, den jährlichen Zuschuss für die Jahre 2022 bis 2026 auf 15.000 € zu erhöhen. Sollten die erwarteten Miet- und Personalkostensteigerungen geringer ausfallen, sind nach dem Zuwendungsrecht nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel ggf. anteilig zurückzuzahlen.

 

2.6       Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit

In der Produktgruppe 53.60 wurden bisher die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstehen. Der Betrieb des Impfzentrums in Dülmen wurde zum 01.10.2021 eingestellt. Mit dem Erlass des MAGS zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 wurde den Kreisen und kreisfreien Städten aufgegeben, zum 01.10.2021 zunächst befristet bis zum 30.04.2022 eine „Koordinierende COVID-Impfeinheit (KoCI)“ einzurichten, um Impfbedarfe, die nicht durch die Arztpraxen gedeckt werden können, entsprechend der Erlasslage bedienen zu können (z.B. zur Koordination der Auffrischungs-Impfangebote in stationären Einrichtungen und Planung weiterer niedrigschwelliger mobiler Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung etc.).

Für den Kreis Coesfeld ist die Koordinierende Impfeinheit gemäß der Erlasslage mit 6 Vollzeitäquivalentstellen zu besetzen, entsprechend sind hier auch für das Jahr 2022 Personalkosten, Sach- und Arbeitsplatzkosten einzuplanen. Laut dem vorliegenden Erlass werden sämtliche Sach- und Personalkosten der KoCI und im Zusammenhang mit von ihnen beauftragten Impfungen durch das Land erstattet.

Die hier zu veranschlagenden Erträge aus der Erstattung dieser Personalkosten sind bislang im vorliegenden Haushaltsentwurf noch nicht berücksichtigt. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, ergänzend folgende Erträge über die Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen:

Erstattung der Personalkosten für die Koordinierende Covid-Impfeinheit in Höhe von 58.080 € durch das Land.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.