hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2022
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung,
Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer
Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung |
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53.60 |
Betrieb eines Impfzentrums (neu über
Änderungsliste) |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)
beschlossen:
Im Produkt 50.10.01 wird
der Ertrag des Kontos „Allgemeine Zuweisungen Bund – Übergangsmilliarde“ um rd.
50.000 € auf dann etwa 1,98 Mio. € reduziert.
Die Bundeserstattung für
die sogenannte Übergangsmilliarde richtet sich nach § 46 Abs. 7 SGB II. Zu den
Einzelheiten verweise ich auf meine Ausführungen unter I, Ziffer 1.2.1. Die
bisherige Planung des Aufwandes im Bereich der Kosten der Unterkunft (SGB II)
beruht darauf, dass für 2022 mit Aufwendungen für 4.200 Bedarfsgemeinschaften
kalkuliert wird. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften
des Jahres 2021 wird beschlossen, die Kalkulation auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften
zu senken. Der damit verbundene geringe Aufwand an Kosten der Unterkunft führt
zu der entsprechend geringeren Bundeserstattung für die „Übergangsmilliarde“.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
50.40 Jobcenter beschlossen:
Im Produkt
50.40.01 wird gegenüber der bisherigen Planung mit einer Verbesserung in Höhe
von insgesamt rd. 140.000,00 € gerechnet. Das geänderte Ergebnis ergibt sich
aus Mindererträgen i. H. v. insgesamt ca. 1,51 Mio. € und Minderaufwendungen i.
H. v. insgesamt ca. 1,66 Mio. €. Die Mindererträge und –aufwendungen erstrecken
sich auf eine Vielzahl von Sachkonten.
Für die
bisherige Planung wurde eine durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
im SGB II von 4.200 zugrunde gelegt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der
Bedarfsgemeinschaften des laufenden Jahres 2021 wird beschlossen, die Kalkulation
auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften zu senken. Diese Empfehlung entspricht auch dem
Ergebnis der Erörterungen in der Dienstbesprechung zum Haushalt 2022 mit den
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen am
28.09.2021.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.10 Amtsärztlicher Dienst beschlossen:
Im Produkt 53.10.10 im
Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe
von 127.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der
Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für
das öffentliche Gesundheitswesen (0,5 VZÄ EG 6 med. Fachangestellte, 16,5 %
anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt, 16,5 % anteilige Kosten Verwaltung
A10 sowie zwei 0,5 VZÄ E15 Arztstellen).
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.20 Gesundheitsförderung/ -hilfe beschlossen:
Im Produkt 53.20.10 im
Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe
von 96.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der
Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für
das öffentliche Gesundheitswesen (0,5 VZÄ EG 15 für einen Kinder- und
Jugendpsychiater, 16,5 % anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt, 16,5 %
anteilige Kosten Verwaltung A10 sowie 0,5 VZÄ EG15 Arztstelle).
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst beschlossen:
Im Produkt 53.30.10 im
Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe
von 76.480 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der
Personalkosten aus der neu einzurichtenden Stelle aus Mitteln des Paktes für
das öffentliche Gesundheitswesen (1,0 VZÄ EG 15 für einen Psychiater, 16,5 %
anteilige Kosten der IT-Stelle je Produkt sowie 16,5% anteilige Kosten
Verwaltungsstelle A10).
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.40 Gesundheitsschutz beschlossen:
1.
Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke
– Land“ wird ein Ansatz in Höhe von 369.480 € gebildet. Dabei handelt es sich
um die Erstattung der Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus
Mitteln des Paktes für das öffentliche Gesundheitswesen (1,0 VZÄ A11
Verwaltung, 1,0 VZÄ EG 9c Verwaltung, 2,0 VZÄ Gesundheitsingenieure, 0,5 VZÄ EG
15 Arzt, 0,5 EG 6 Verwaltung, 0,5 VZÄ EG 9a MTA sowie 16,5 % anteilige Kosten
der IT-Stelle sowie der Verwaltungsstelle A10 je Produkt).
2.
Im Produkt 53.40.10 im Bereich Sach- und Dienstleistungen wird der
Ansatz um 50.000 € erhöht. Durch die letzte Änderung der
Coronastrukturverordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass in
2022 Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Testungen anfallen. Die
Gesundheitsämter sind verpflichtet, Testmöglichkeiten für bestimmte Gruppen
sicherzustellen. Durch eine Vereinbarung mit dem DRK wird der gesetzliche
Auftrag erfüllt.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und
–planung beschlossen:
Im Produkt 53.50.20 im
Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz in Höhe von
58.230 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der Personalkosten
aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes für das öffentliche
Gesundheitswesen (1,0 EG 11 Gesundheitsberichterstattung, 16,5 % anteilige
Kosten der IT-Stelle je Produkt sowie 16,5 % anteilige Kosten Verwaltungsstelle
A10).
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.60 Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit
beschlossen:
1.
Im Produkt 53.60.10 im Bereich „Erträge aus Kostenerstattungen – Land“
wird ein Ansatz in Höhe von 58.080 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung
der Personalkosten der „Koordinierenden COVID-Impfeinheit (KoCI)“.
- Im Produkt 53.60.10
im Bereich „Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke – Land“ wird ein Ansatz
in Höhe von 12.730 € gebildet. Dabei handelt es sich um die Erstattung der
Personalkosten aus den neu einzurichtenden Stellen aus Mitteln des Paktes
für das öffentliche Gesundheitswesen (16,5 % anteilige Kosten der
IT-Stelle je Produkt sowie 16,5 % Verwaltungsstelle A 10).
Anmerkung:
Die sich in
dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem Ausschuss
für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss /
Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
Es haben
sich bereits seit der Haushaltsaufstellung Änderungen ergeben, auf die in
dieser Sitzungsvorlage hingewiesen wird. Verwaltungsseitig wird hierzu eine
Aufnahme der dargestellten Änderungen in die Änderungsliste vorgeschlagen.
I. Sachdarstellung
Gemäß §
53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m.
den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist
der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher
Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Der
Entwurf der Haushaltssatzung 2022 wurde vom Kämmerer am 21.10.2021 aufgestellt
und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung
in den Kreistag am 03.12.2021 werden in der Zeit vom 22.11. – 02.12.2021 die
weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der
Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung
(Sitzung am 06.2.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am 08.12.2021) beraten. Es
ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2022 in seiner Sitzung am
14.12.2021 beschließt.
Der
Haushalt 2022 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die
gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der
haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.
Die nach
den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche
weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4
Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und
Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um
den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf
eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf
NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der
Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in
unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
1
Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter ab
Seite 219
Der Entwurf des
Haushaltplanes 2022 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 –
Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 114.424.656 €,
Erträge in Höhe von 87.613.918 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 26.810.738 €.
In der
folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 ausgewiesene Jahresergebnis
aus Zeile 26 der jeweiligen Teilergebnispläne des Produktbereichs 50 – Soziales
und Jobcenter - dargestellt.
1.1 Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des
Haushaltplanes 2022 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter -
mit einem
Zuschussbedarf in Höhe
von insgesamt 26.810.738 € ab.
Das sind 2.193.731 € weniger als in 2021.
Bedeutsam im Sinne der
Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 –
Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen
resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen
rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem
Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat
des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere
freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
Die veranschlagten
Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und
Aufwandsentwicklung in 2021 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt
worden.
Dabei ist besonders auf
die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der
Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
1.2 Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
1.2.1 Produktgruppe
50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe
umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die
Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter
anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2022 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt.
Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag
hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die
"Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung
inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter „Allgemeiner
Finanzwirtschaft“ erfolgt.
Enthalten ist auch der Aufwand
für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen a. E.“. Dieser Aufwand ist
aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erstmalig in 2020 hier dargestellt
worden. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel SGB XII einen Aufwand von
300.000 € für das HHJ 2022.
Darüber hinaus enthält
die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Hier erstattet der Bund
seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich
zu 2021 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Hinweise zu besonderen
Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen
werden:
-
Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die
nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis
Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000
€. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden
Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall
aufgeteilt.
-
Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das
Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2022 durchführen möchte, sind wiederum
12.000 € als Zuwendung veranschlagt.
-
Der Paritätische Parisozial Münsterland übernimmt seit Jahren die
Beratung für Gehörlose und erhält dafür für das Haushaltsjahr 2022 einen
Kreiszuschuss in Höhe von 17.220 €. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die
Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für
Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen.
Daher beteiligt sich der LWL seit dem Jahr 2020 mit 80 v.H. an diesen Kosten.
In den
Folgejahren wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils
enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des
maßgeblichen Tarifvertrages angepasst.
-
Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen
Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab
dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen
Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des
Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter
Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der
Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich
für das Haushaltsjahr 2022 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 110.352 €.
Im Einzelnen wird auf die
Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2022
verwiesen.
1.2.2
Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen
– und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie
Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden
in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Bei den
Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe werden Mehraufwendungen in Höhe
von rd. 235.000 € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei
den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Inklusionshelfer). Nach Auswertung der
für das Schuljahr 2021/2022 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden
Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2022 mit einem weiteren erheblichen
Anstieg der Aufwendungen um rd. 220.000 € auf nunmehr 3,625 Mio. € gerechnet
werden muss.
In der
ambulanten Pflege werden sich die Aufwendungen im Jahr 2022 voraussichtlich
geringfügig um rund 50.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen. Die
Neuregelungen der Pflegereform werden sich im ambulanten Bereich nur
unwesentlich bemerkbar machen.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“
werden insgesamt Verbesserungen in Höhe von ca. 1.530.000 € erwartet.
Die Erträge ergeben sich
im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten
Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mehrerträge
gegenüber dem Vorjahr von rd. 10.000 € prognostiziert.
Im Bereich
der Aufwendungen werden Verbesserungen von 1.520.000 € erwartet. Diese
Verbesserungen ergeben sich insbesondere durch die Pflegereform.
Zum
01.01.2022 treten Teile der Pflegereform in Kraft. Die Pflegereform sieht zu
diesem Zeitpunkt eine höhere Beteiligung der Pflegekasse an den
Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in
Einrichtungen, vor. Das bedeutet, dass sich für die Pflegebedürftigen ab dem
Jahr 2022 der Anteil an der Pflegevergütung schrittweise bezogen auf die Dauer
des Leistungsbezuges verringert. Der Eigenanteil an der Pflege reduziert sich
durch den von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in
den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45
Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent. Damit wird die Gesamtbelastung der
Pflegebedürftigen mit Eigenanteilen über den Pflegeverlauf deutlich reduziert. Diese
Beteiligung der Pflegekasse bezieht sich jedoch nur auf den pflegebedingten
Aufwand (einrichtungseinheitlichen Eigenanteil – EEE). Dieser EEE ist in den
letzten Jahren durchschnittlich um 12 % gestiegen, diese Steigerung wird sich voraussichtlich
auch in den nächsten Jahren weiter fortsetzen. Die höhere Beteiligung der
Pflegekassen reduziert somit erstmal die Kosten, allerdings stehen der
Entlastung der Pflegebedürftigen zugleich auch auf Grund der Pflegereform neue
Belastungen durch die Verbesserungen im Pflegebereich gegenüber. Darüber hinaus
werden erwartete Kostensteigerungen durch höhere Löhne und bessere
Personalschlüssel in Pflegeheimen langfristig wieder zu Lasten der
Pflegebedürftigen und somit des Sozialhilfeträgers gehen.
Ferner
steigen die Unterkunfts- und Verpflegungskosten stetig.
Auf Grund
der Änderungen der Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegegesetz
NRW und deren Durchführungsverordnung (APG und APG DVO) wird erwartet, dass
einige Pflegeeinrichtungen auf die öffentliche Förderung ihrer Investitionskosten
nach diesen Vorschriften verzichten und diese Kosten nur noch im Rahmen der
Sozialhilfe abrechnen bzw. den Selbstzahlern in Rechnung stellen. Dadurch
findet eine Verschiebung der Mittel vom Pflegewohngeld zur Sozialhilfe in
Einrichtungen statt. Eine wesentliche Änderung der vom Kreis Coesfeld insgesamt
zu übernehmenden Investitionskosten wird durch diese Änderung aber nicht
erwartet.
Das neue
Altenheim Sr. Maria Euthymia in Senden mit 69 Heimplätzen ist nunmehr in
Betrieb genommen. In der Haushaltsplanung werden 21 Heimplätze für
Hilfeempfänger berücksichtigt. Die Anzahl der Leistungsberechtigten steigt
somit.
Die
Ausgabenentwicklung der letzten Jahre macht deutlich, dass die veranschlagten
Mittel grundsätzlich weiter steigen. Die Kosten der Hilfe zur Pflege in
Einrichtungen in allen Pflegegraden steigen auf Grund der Erhöhungen der
Pflegekosten an und die Pflegereform wird nur kurzzeitig eine Verbesserung bei
der Ausgabensituation bringen.
1.2.3 Produktgruppe
50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe
50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01
umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der
Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und
Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen
auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes,
Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und
die Wohngeldersparnis des Landes.
Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe von
insgesamt ca. 32,3 Mio. € werden - nach Abzug der dazugehörigen Erträge -
vollumfänglich vom Bund erstattet.
Bei der Ermittlung dieser
Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.200 in 2022
ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der Kalkulation der Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Die Nettoaufwendungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2022 mit rd. 19,9
Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu
tragen.
Die vollständige
Erstattung des Bundes für Kosten der Unterkunft und Heizung für
Bedarfsgemeinschaften mit Fluchthintergrund wurde bis zum Jahr 2021 durch § 46
Abs. 9 SGB II gesetzlich festgelegt und entfällt somit ab dem Jahr 2022.
In der Regel erhält der Kreis Coesfeld eine Nachzahlung aus der Revision für
das Vorjahr. Für 2022 wird dieser Betrag auf 50.000 € geschätzt.
Die Planung 2022
unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den
Regelungen des Vorjahres entspricht. Danach werden die Kosten der Unterkunft
mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz
abgerechnet.
Für die Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an
die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird
nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und
kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte.
Coronabedingt sind die Aufwendungen für Bildung und Teilhabe in 2021 etwas
rückläufig, wohingegen die anteilige KdU je Fall gestiegen ist. Im Ergebnis
wird daher im landesspezifischen Anteil nach § 46 Abs. 8 SGB II mit einer
niedrigeren Bundeserstattung gerechnet, die bei den erwarteten steigenden
Aufwendungen voraussichtlich zu einem Defizit führt, welches mit knapp 80.000 €
geplant wird. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H.
v. rd. 1,8 Mio. € prognostiziert.
Weder im Zeitpunkt der
Haushaltsplanung 2022 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine verbindliche Aussage, noch
eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der Landesersparnis bei den
Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2022 wurde daher in Höhe der für 2021 zu
erwartenden Zahlung von 1.602.000 € kalkuliert.
Die Bundeszuweisungen für
die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind
zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des
Jahres 2021 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2022, die für Ende 2021 bzw. das 1. Quartal
2022 erwartet wird.
Bei der Suchtberatung
wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.
2
Produktbereich 53 –
Gesundheitsamt ab
Seite 303
Der Entwurf des
Haushaltes 2022 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 –
Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 6.769.591
€,
Erträge in Höhe von 1.808.138
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 4.961.454 €
2.1 Produktgruppe
53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In
der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge
nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B.
zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen.
Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die
Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen
herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden wiederum
steigende Fallzahlen erwartet. Gleichzeitig steigen damit allerdings auch die
Aufwendungen für die Durchführung der Leichenschauen an. Als Entschädigung für
die Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des
Gesundheitsamtes jährlich 55.000 € einzuplanen.
2.2 Produktgruppe
53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren
werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben,
werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-,
Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2022 wird
angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 350.000 €
liegt. Die Begutachtungen zur Notwendigkeit von Frühförderung werden Mitte 2022
bedingt durch eine Änderung der Zuständigkeiten auslaufen, das Leistungsvolumen
bleibt jedoch auf ähnlichem Niveau wie in den Vorjahren, da mehr
Schuleingangsuntersuchungen durchzuführen sein werden und die Gutachten im
Bereich Schulverweigerer und Integrationshelfer immer weiter zunehmen und immer
aufwändiger werden.
2.3
Produktgruppe 53.30 –
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung
50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der
Hilfe zur Pflege liegt auf dem Niveau des Vorjahres. Die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.
Der
Verein Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V. hatte im Juni 2021 einen
Antrag auf anteilige Finanzierung der Prostituiertenberatungsstelle
Tamar-Münsterland für das Haushaltsjahr 2021 mit 6.000 € und ab dem Jahr 2022
mit jährlich 24.500,00 € gestellt. Die Beratungsstelle TAMAR berät seit 2018 im
ganzen Münsterland Prostituierte. Der Antrag der Evangelischen Frauenhilfe in
Westfalen e.V. wurde für das Haushaltsjahr 2021 in der Sitzung des Kreistages
vom 29.09.2021 bewilligt (SV-10-0302). Über die anteilige Finanzierung ab dem
Jahr 2022 wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen, in Abhängigkeit zu den
Entscheidungen der anderen Münsterlandkreise und der Stadt Münster entschieden.
Ein entsprechender Betrag wurde vorsorglich im Haushaltsentwurf eingestellt.
2.4
Produktgruppe
53.40 – Gesundheitsschutz
In
der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
In
den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden
Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren. Dieser
Trend hat sich aufgrund der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr nicht
fortgesetzt und wird auch im kommenden Jahr unter dem bisherigen Niveau
bleiben.
In
dieser Produktgruppe wird es im Zusammenhang mit der weiteren Bewältigung der
Corona-Pandemie zudem Mehraufwendungen im Bereich der Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen geben. Hier handelt es sich z.B. um Ausgaben für
Schutzkleidung und Abstrichmaterial.
Die
letzte Änderung der Coronastrukturverordnung hat die Gesundheitsämter
verpflichtet, Testungen bestimmter Personengruppen auf eigene Kosten
sicherzustellen. Der Kreis Coesfeld hat dazu eine Vereinbarung mit dem DRK
geschlossen, um den gesetzlichen Auftrag sicherzustellen. Es ist davon
auszugehen, dass dabei Kosten entstehen, die bislang nicht im Haushaltsplanentwurf
veranschlagt sind.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, die voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von 50.000
€ über die Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen.
Darüber
hinaus werden für das Jahr 2022 Fördererträge aus dem „Pakt für den
Öffentlichen Gesundheitsdienst“ erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und
Länder auf die im Zuge der Corona Pandemie offenbar gewordenen
Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst, u. a. im
Personalbereich auf Ebene der Gesundheitsämter sowie im Bereich der
Digitalisierung. Im Rahmen des Paktes für den ÖGD stellt der Bund daher vom 1.
Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt
4 Mrd. € - aufgeteilt in sechs Tranchen - u. a. für den personellen Ausbau, für
Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Stärkung der
Attraktivität des ÖGD zur Verfügung, davon 3,1 Mrd. € für die Länder. Die erste
Tranche wird 2021 zur Verfügung gestellt. Weitere Tranchen in den Folgejahren
sind davon abhängig, in welchem Umfang Stellen geschaffen und besetzt werden.
Für die Jahre 2021 und 2022 sind für das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld
insgesamt 12 VZÄ unterschiedlicher Fachrichtungen vorgesehen, für die Mittel
aus dem ÖGD Pakt zur Verfügung gestellt werden.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, die voraussichtlichen Erstattungsbeträge in Höhe von
insgesamt 741.380 € über die Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen,
da diese im vorliegenden Haushaltsentwurf noch nicht berücksichtigt wurden.
2.5
Produktgruppe 53.50 –
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung
In
der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem
Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von
Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“
– erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier
nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von
Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt
sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW
zu 100% erstattet.
In
dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und
Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle
für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die
Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen enthalten. Auch wird
seit dem Jahr 2017 eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis
Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und
Coesfeld hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Zur
Unterstützung der Selbsthilfe in den beiden Kreisen wird die
Selbsthilfekontaktstelle zudem durch die gesetzlichen Krankenkassen, das Land
Nordrhein-Westfalen und den Kreis Borken gefördert. Der kommunale Beitrag
seitens des Kreises Coesfeld war für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich
10.000 € festgeschrieben. Auf Antrag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW
– Kreisgruppe Coesfeld – soll der Ansatz für die Jahre 2022 bis 2026 von 10.000
€ auf 15.000 € erhöht werden, um insbesondere steigende Personal- und
Mietkosten in den nächsten Jahren und 0,15 Stellenausweitung der eingesetzten
Fachkräfte finanzieren zu können. Nachdem die Krankenkassen in den letzten
Jahren bereits kontinuierlich ihre Fördermittel für die
Selbsthilfekontaktstelle um fast 50 % gesteigert haben, hat auch der Kreis
Borken auf Antrag signalisiert, den jährlichen Zuschuss für die Jahre 2022 bis
2026 auf 15.000 € zu erhöhen. Sollten die erwarteten Miet- und
Personalkostensteigerungen geringer ausfallen, sind nach dem Zuwendungsrecht
nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel ggf. anteilig
zurückzuzahlen.
2.6
Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines
Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit
In
der Produktgruppe 53.60 wurden bisher die Aufwendungen berücksichtigt, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstehen. Der Betrieb
des Impfzentrums in Dülmen wurde zum 01.10.2021 eingestellt. Mit dem
Erlass des MAGS zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober
2021 wurde den Kreisen und kreisfreien Städten aufgegeben, zum 01.10.2021
zunächst befristet bis zum 30.04.2022 eine „Koordinierende COVID-Impfeinheit
(KoCI)“ einzurichten, um Impfbedarfe, die nicht durch die Arztpraxen gedeckt werden
können, entsprechend der Erlasslage bedienen zu können (z.B. zur Koordination
der Auffrischungs-Impfangebote in stationären Einrichtungen und Planung
weiterer niedrigschwelliger mobiler Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung
etc.).
Für
den Kreis Coesfeld ist die Koordinierende Impfeinheit gemäß der Erlasslage mit
6 Vollzeitäquivalentstellen zu besetzen, entsprechend sind hier auch für das
Jahr 2022 Personalkosten, Sach- und Arbeitsplatzkosten einzuplanen. Laut dem
vorliegenden Erlass werden sämtliche Sach- und Personalkosten der KoCI und im
Zusammenhang mit von ihnen beauftragten Impfungen durch das Land erstattet.
Die
hier zu veranschlagenden Erträge aus der Erstattung dieser Personalkosten sind
bislang im vorliegenden Haushaltsentwurf noch nicht berücksichtigt.
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, ergänzend folgende Erträge über die
Änderungsliste in den Haushalt 2022 aufzunehmen:
Erstattung
der Personalkosten für die Koordinierende Covid-Impfeinheit in Höhe von 58.080
€ durch das Land.
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Für
die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie
Aufwand für die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung
der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.