hier: Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2019
Beschlussvorschlag:
- Der vorgelegte Fortschreibungsentwurf wird als Planung des Kreises Coesfeld nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW beschlossen.
- Die Priorisierung und Umsetzung der in der Planfortschreibung vorgeschlagenen Maßnahmemöglichkeiten soll weiterhin durch die mit allen Städten und Gemeinden eingerichtete interkommunale Arbeitsgruppe erfolgen.
- Die in der Planungsfortschreibung aufgeführten Maßnahmemöglichkeiten sollen auch weiterhin folgende Punkte enthalten:
Unter
Berücksichtigung der weiterhin relativ hohen Anzahl an stationären Plätzen im
Kreis Coesfeld und der Verteilung von Angebot und prognostizierten Bedarfen
wären neue stationäre Plätze eher in den südlichen Teilen des Kreises Coesfeld
anzusiedeln, also in Senden, Lüdinghausen, Olfen, Ascheberg und ggf. in
Nordkirchen. Falls dabei neue stationäre Einrichtungen entstehen sollten, ist
auf eine flexibel nutzbare Gestaltung zu achten, die bspw. auch die Umwandlung
der Gebäude (oder Teilen davon) für andere Nutzungen erlauben würden.
I.
Am 25.09.2019 hat der Kreistag die zweite
Planung nach § 7 des Altenpflegegesetzes (APG) mit der Stichtagsgrundlage
31.12.2017 beschlossen (SV-9-1448).
Die
Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen sind nach
der erstmaligen Verabschiedung jedes zweite Jahr zusammenzustellen. Der
bisherige Plan ist somit zum Stichtag 31.12.2019 fortzuschreiben (§ 7 Abs. 4
APG NRW). Die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung nach APG NRW wurde nun
erstmals von Mitarbeitenden der Kreisverwaltung erarbeitet.
II.
In Abstimmung der beteiligten Mitarbeitenden
der Kreisverwaltung wurde ein Entwurf der Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung erstellt. Von der Gesamtsystematik her baut die
Fortschreibung auf die ersten beiden Pflegebedarfsplanungen des Kreises
Coesfeld nach dem APG auf. In der Konferenz Alter und Pflege im März 2021
wurden die Vertretungen der Städte und Gemeinden nach Themen gefragt, die in
die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung aufgenommen werden sollen.
Folgende Bereiche wurden erarbeitet:
- Aktualisierung
des Bevölkerungsstandes und der Prognose nach dem Modell der Hildesheimer
Planungsmodells.
- Aktualisierung
der Pflegebedürftigkeitsquoten
- Aktualisierung
der Daten zu Betreuungs- und Pflegeangeboten
- Erstellung
von geografischen Karten zur Visualisierung der Angebotsinfrastruktur
- Wohnort vor
Einzug in die Pflegeeinrichtung (Datenquelle: Information und Technik NRW
– IT.NRW)
- Überprüfung
der Bedarfszahlen nach Versorgungsform und Sozialraum
- Ermittlung
des Bedarfs für Tagespflege und Kurzzeitpflege
- Einarbeitung
und Vertiefung der in der Interkommunalen Arbeitsgruppe bereits
konkretisierten und festgelegten Maßnahmen aus den ersten beiden
Pflegebedarfsplanungen
- Ableitung von
möglichen Maßnahmen aus den Ergebnissen der Analyse
Auf folgende inhaltliche Aspekte des Berichtes
wird hingewiesen:
Bei der Entwicklung der Pflegequoten wird weiterhin von der
Expansionsthese ausgegangen, d.h. die Pflegewahrscheinlichkeit in den
Altersgruppen bleibt in Zukunft konstant.
In den letzten Jahren kann die Kreisverwaltung eine vermehrte Nachfrage
von potentiellen Investoren und Betreibern von Wohngemeinschaften mit
Betreuungsleistungen verzeichnen. Die Erhöhung der Platzzahlen in diesem
Bereich wird sich in der nächsten Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2021wiederfinden.
Das Thema Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung in der
Pflege ist weiterhin sehr wichtig. Der Kreis Coesfeld ist Mitglied in dem neu
gegründeten Netzwerk Pflege, welches sich inhaltlich mit diesem Thema
beschäftigen wird.
Das Angebot an Tagespflegeeinrichtungen nimmt kontinuierlich zu.
Mittlerweile existiert in jeder Gemeinde mindestens eine
Tagespflegeeinrichtung. Der Kreis Coesfeld verfügt insgesamt über 272 Plätze in
Tagespflegeinrichtungen (Stand 31.07.2021). Im Dezember 2018 lag die Anzahl bei
210.
In
Senden ist eine neue Pflegeeinrichtung in Betrieb genommen worden.
Für
den Bereich der Kurzzeitpflege wird,
wie auch in der letzten Pflegebedarfsplanung, Handlungsbedarf gesehen. Dies
wird begründet mit der Zunahme der Bedarfslagen bei gleichzeitig sinkenden
Verfügbarkeiten von freien Plätzen. Diese Einschätzung deckt sich mit den
Angaben der Mitarbeiterinnen der Pflegeberatung. In dieser Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung findet sich in Tabelle 13 (Seite 53) eine Übersicht der
dauerhaften Kurzzeitpflegeplätze. Bei der Beratung zur Planung neuer
Pflegeeinrichtungen wird seitens der Kreisverwaltung auf den Bedarf der
Ausweitung von permanent verfügbaren Kapazitäten hingewiesen.
Auf den Seiten 44-47 des Planentwurfs findet sich eine Übersicht der
Umsetzung der Maßnahmen und der weiteren Planung. Die Vorschläge waren bereits
in der vorherigen Planung enthalten.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 waren die Städte und Gemeinden im Kreis
aufgefordert, auf Grundlage der gesamten Entwurfsfassung der Planung Stellung
zu beziehen. Rückmeldungen bis zur vorgegebenen Frist (11.10.21) erfolgten mit
Blick auf den weiteren Bedarf an stationärer Pflege. Hier wird sowohl seitens
der Stadt Olfen, wie auch von der Gemeinde Senden betont, dass die angekündigte
Errichtung von stationären Pflegeplätzen in Dülmen nicht zu negativen
Auswirkungen für zukünftige Projekte im Südkreis führen darf.
Die Gemeinde Nottuln weist auf den überproportionalen Anstieg der über
80-Jährigen bis zum Jahr 2034 hin. Er wird bei der Ausrichtung zukünftiger
Versorgungsangebote zu berücksichtigen sein.
Die Gemeinde Nordkirchen berichtet vom Angebotsausbau von neuen
Wohnformen im Alter. Verschiedene Projekte, wie Wohngemeinschaften mit
Betreuungsleistungen, eine Tagespflegeeinrichtung und Service-Wohneinheiten,
befinden sich aktuell in Planung.
Am 28.10.2021 wird die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung in der Konferenz
Alter und Pflege vorgestellt und erörtert. Zu den Ergebnissen dieser
Besprechung wird im Ausschuss mündlich vorgetragen.
In den letzten Jahren wurde die Priorisierung und Umsetzung der
vorgeschlagenen Maßnahmemöglichkeiten von einer interkommunalen Arbeitsgruppe
begleitet. Aufgrund der bisher guten Erfahrung soll diese Vorgehensweise
aufrecht erhalten bleiben.
III. Alternativen
Da die Planung gemäß § 7 APG und auch die
zweijährige Fortschreibung verpflichtend sind, bestehen hierzu keine
Alternativen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die im Gutachten prognostizierte, zunehmende
Zahl von Pflegebedürftigen wird im Leistungsbereich zu gesteigerten Ausgaben führen.
Gleichzeitige Herausforderung und Gelegenheit wird es dann sein, mit den
beschriebenen Maßnahmen diese Entwicklung zu gestalten und zu steuern.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.