Beschlussvorschlag:
2. Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld
für das Haushaltsjahr 2020 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner
Sitzung vom 07.12.2021 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von
419.734.399,87 € und einem Jahresüberschuss von
796.084,62 € festgestellt.
3. Dem Landrat wird für den Jahresabschluss
2020 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung
erteilt.
4. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr
2020 in Höhe von 796.084,62 € wird gem. § 53
Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
5. Für das Haushaltsjahr 2020 wird eine
Abrechnung der aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten
Unterdeckung in Höhe von 4.282.598 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6
Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld vorgenommen. Die
Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes
Jugendamt im Haushaltsjahr 2022 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2020
geltenden Umlagegrundlagen auszugleichen.
I. Problem
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW wird der
vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zugeleitet. Der Entwurf des Jahresabschlusses
2020 ist am 30.07.2021 durch den Kämmerer aufgestellt und vom Landrat am selben
Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und Bestätigung erfolgte,
nachdem zuvor der Kreistag am 23.06.2021 beschlossen hat, dass der aufgestellte
und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2020 und der Entwurf des
Lagegerichtes 2020 direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich den
Kreistagsmitgliedern zugeleitet werden (Sitzungsvorlage SV-10-0185). Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2020 wurde den Mitgliedern des
Rechnungsprüfungsausschusses sowie Kreistages mit Schreiben vom 04.08.2021
zugeleitet.
Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang der Prüfung sowie
über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.
Zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu
nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den vom Landrat bestätigten Jahresabschluss und
Lagebericht billigt.
Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1
GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages. Die
Kreistagsmitglieder entscheiden zudem über die Entlastung des Landrats.
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 07.12.2021
den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung
des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld
für das Haushaltsjahr 2020“ beraten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen
Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die
Sitzungsvorlage SV-10-0384 verwiesen.
Der „Bericht über
die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises
Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage
zur SV-10-0384 übersandt worden.
Zuständig für die
abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag.
Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das
Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 796.084,62 €. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 wird
gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW in vollem Umfang der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
Bezogen auf den
vorliegenden Jahresabschluss 2020 ergibt sich somit folgende Berechnung:
Berechnung
der allgemeinen Rücklage |
|
Bilanzvolumen
zum Jahresabschluss 31.12.2020 |
419.734.399,87 € |
davon 3% (gesetzlicher
Mindestbestand der allgemeinen Rücklage) |
12.592.032,00 € |
Tatsächlicher
Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2020* |
15.253.844,78 € |
somit:
Überschreitung der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2020 |
2.661.812,78 € |
*nachrichtlich:
tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2020: 3,63% |
|
Verwendung
Jahresergebnis 2020 |
|
Jahresergebnis |
796.084,62 € |
Zuführung
allgemeine Rücklage |
0,00 € |
Zuführung
Ausgleichsrücklage |
796.084,62 € |
Nachrichtlich |
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Bestand
allgemeine Rücklage 01.01.2021 |
15.253.844,78 € |
Bestand
Ausgleichsrücklage 01.01.2021 |
12.147.152,54 € |
Eigenkapital
01.01.2021 |
27.400.997,32 € |
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und
§ 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des
Jahresabschlusses 2020 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die
Entlastung des Landrats.
Die vom
Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises
Coesfeld wird nunmehr zur Feststellung vorgelegt.
Auch ist die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in seiner Sitzung vom 07.12.2021
beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2020 eine Abrechnung des aus der
Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Unterdeckung in Höhe von 4.282.598,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW
vorgenommen wird. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2022 auf der Basis der für
das Haushaltsjahr 2020 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
III. Alternativen
Soweit die
Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur
eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe
hierfür anzugeben.
Die Kreisumlage
Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Unterdeckung in Höhe von 4.282.598,00 € würde den Jahresüberschuss 2020
belasten und damit das Eigenkapital des Kreises veringern. Die Stetigkeit bei
der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr
gewährleistet.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine
Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW.