Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses des Jahres 2020 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-10-0385
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreistag nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 18.11.2021, sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW vom 07.12.2021 für das Haushaltsjahr 2020 zustimmend zur Kenntnis.

2.      Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.12.2021 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 419.734.399,87 € und einem Jahresüberschuss von

          796.084,62 € festgestellt.  

3.      Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2020 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

4.      Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 796.084,62 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zugeführt.

5.      Für das Haushaltsjahr 2020 wird eine Abrechnung der aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Unterdeckung in Höhe von 4.282.598 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld vorgenommen. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2022 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2020 geltenden Umlagegrundlagen auszugleichen.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zugeleitet. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 ist am 30.07.2021 durch den Kämmerer aufgestellt und vom Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und Bestätigung erfolgte, nachdem zuvor der Kreistag am 23.06.2021 beschlossen hat, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2020 und der Entwurf des Lagegerichtes 2020 direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werden (Sitzungsvorlage SV-10-0185). Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses sowie Kreistages mit Schreiben vom 04.08.2021 zugeleitet.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Landrat bestätigten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden zudem über die Entlastung des Landrats.

 

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 07.12.2021 den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020“ beraten.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-10-0384 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-10-0384 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 796.084,62 €. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW in vollem Umfang der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

Bezogen auf den vorliegenden Jahresabschluss 2020 ergibt sich somit folgende Berechnung:

 

Berechnung der allgemeinen Rücklage

Bilanzvolumen zum Jahresabschluss 31.12.2020

419.734.399,87 €

 

davon 3% (gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage)

12.592.032,00 €

Tatsächlicher Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2020*

15.253.844,78 €

somit: Überschreitung der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2020

2.661.812,78 €

*nachrichtlich: tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2020: 3,63%

 

 

Verwendung Jahresergebnis 2020

Jahresergebnis

796.084,62 €

Zuführung allgemeine Rücklage

0,00 €

Zuführung Ausgleichsrücklage

796.084,62 €

Nachrichtlich

 

Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2021

15.253.844,78 €

Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2021

12.147.152,54 €

Eigenkapital 01.01.2021

27.400.997,32 €

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2020 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld wird nunmehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Auch ist die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in seiner Sitzung vom 07.12.2021 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2020 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Unterdeckung in Höhe von 4.282.598,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2022 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2020 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Unterdeckung in Höhe von 4.282.598,00 € würde den Jahresüberschuss 2020 belasten und damit das Eigenkapital des Kreises veringern. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW.