Beschluss:
Die im Entwurf als
Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen. Der Kreistag
schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an.
I. und II. Problem und Lösung
Die Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der
Gebührensatzung vom 13.12.2019. Auf Grund geänderter Betriebsstrukturen und
Kosten wurde eine Neukalkulation vorgenommen.
Gemäß Artikel 82
Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist bei Erlass einer Satzung ein
Konsultationsverfahren vorgeschrieben. Am 30.09.2021 wurde im Amtsblatt Nr.
30/2021 der Entwurf der Änderungssatzung veröffentlicht. Zusätzlich wurden alle
maßgeblichen Interessenvertreter informiert.
Es gab folgende
Rückmeldung, welche entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu erläutern ist.
Ein Großbetrieb hat
darauf aufmerksam gemacht, dass die veröffentlichten Unterlagen nicht
ausreichend seien, um eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben. Es wurde die
Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben, welche bis zur Sitzung erfolgen soll.
Weitere
Rückmeldungen sind nicht eingegangen.
Änderungen des
vorherigen Satzungsentwurfes wurden seitens der Verwaltung noch in folgenden
Punkten vorgenommen:
·
Kosten
der IT, Telefon und für die Unfallversicherung wurden nach Satzungsentwurf für
2022 mitgeteilt. Die Zahlen wurden in der Kalkulation angepasst, haben aber nur
eine geringfügige Änderung zur Folge.
·
Auf
Grund von Personalwechsel wurden Kosten für die Beihilfeanteile angepasst.
Diese Anpassung führte ebenfalls nur zu einer geringfügigen Änderung.
·
Der
Personalbedarf in der Zerlegung wurde erneut überprüft, da es dort zu einer
Aufgabenumverteilung gekommen ist. Die Kosten haben sich hierdurch jedoch nur
geringfügig geändert.
·
In die
Änderungssatzung wurden nunmehr die Kosten für einen amtlichen Fachassistenten
bei einem Großbetrieb ohne Bandschlachtung pro Stunde (37,50 €) aufgenommen
·
Die
Kosten für einen Tierarzt pro Stunde bei einem Großbetrieb ohne Bandschlachtung
inkl. sämtlicher Kosten belaufen sich nach der Neukalkulation auf 68,00 € (dem
betroffenen Betrieb wurde erneut die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben).
Aufgrund der
Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom
12.04.2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs muss nach Kapitel VIa bei Schlachtungen im
Herkunftsbetrieb gemäß Buchstabe d) der amtliche Tierarzt, der die
Schlachttieruntersuchung des zur Schlachtung bestimmten Tieres durchführt, bei
der Schlachtung anwesend sein. Im Tarifvertrag Fleischuntersuchung ist hierfür
jedoch kein expliziter Tatbestand für die Zahlung an den amtlichen Tierarzt
verfasst. Es wurde bereits Kontakt zum Kommunalen Arbeitgeberverband
aufgenommen, welcher sich nunmehr auch mit der Landesregierung zwecks Klärung und
Prüfung in Verbindung gesetzt hat. Sobald die Höhe der Kosten geklärt ist, kann
auch die Gebührenhöhe berechnet werden. Die Satzung wird daher voraussichtlich
zu einem späteren Zeitpunkt für die Schlachtungen im Herkunftsbetrieb angepasst
werden müssen.
Zu den Anfragen aus dem Ausschuss in der
vergangenen Sitzung wird folgendes mitgeteilt:
In Bayern gab es bereits mehrere Anfragen
bezüglich der Vergünstigung bzw. Pauschalierung von Fleischbeschaugebühren.
Bisher wurden die Anfragen/Anträge jedoch nicht positiv entschieden.
Im Kreis Heinsberg wird nur eine Gebühr in
Höhe der Pauschalgebühren erhoben. Weitere Kosten werden nicht gesondert
erhoben. Hierdurch ergibt sich im Kreis Heinsberg eine Subventionierung in Höhe
von 36.000,00 €. Der Kreis Coesfeld hat eine Subventionierung in Höhe von
35.000,00 € plus die Nichterhebung der Mehrkosten für die Stufe 1 beschlossen,
sodass bereits ein höherer Betrag den Kreishaushalt belastet als im Kreis
Heinsberg.
Bei einer Erhebung von Gebühren in Höhe der
Pauschale würden insgesamt Mindereinnahmen in Höhe von ca. 740.000,00 €
entstehen.
Zur Entwicklung der Anzahl von
Schlachtbetrieben im Kreis Coesfeld wird mitgeteilt, dass im Jahre 2007 noch 22
Kleinbetriebe angesiedelt waren. 2011 waren es nur noch 15. In diesem Jahr sind
es noch 11. In den letzten 10 Jahren haben somit 4 Kleinbetriebe die
Schlachtung eingestellt, davon 2 in den letzten 5 Jahren.
III. Alternativen
Auf Grund der Änderung der Schlachtzahlen sowie Betriebsstrukturen ist eine Änderungssatzung zu erlassen. Die Subventionierung ist eine Ermessensentscheidung, wurde aber bereits in der Beratung zum Konsultationsverfahren erneut befürwortet.
IV. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es wurde eine Subventionierung der Kleinbetriebe in Höhe von ca. 38.500,00 € bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, welche den Kreishaushalt belastet. Die Subventionierung der Kleinbetriebe wurde im Jahre 2019 beschlossen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.