Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0392
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen. Der Kreistag schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an. 

 

 

I. und II. Problem und Lösung

 

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der Gebührensatzung vom 13.12.2019. Auf Grund geänderter Betriebsstrukturen und Kosten wurde eine Neukalkulation vorgenommen.

 

Gemäß Artikel 82 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist bei Erlass einer Satzung ein Konsultationsverfahren vorgeschrieben. Am 30.09.2021 wurde im Amtsblatt Nr. 30/2021 der Entwurf der Änderungssatzung veröffentlicht. Zusätzlich wurden alle maßgeblichen Interessenvertreter informiert.

 

Es gab folgende Rückmeldung, welche entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu erläutern ist.

 

Ein Großbetrieb hat darauf aufmerksam gemacht, dass die veröffentlichten Unterlagen nicht ausreichend seien, um eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben. Es wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben, welche bis zur Sitzung erfolgen soll.

 

Weitere Rückmeldungen sind nicht eingegangen.

 

Änderungen des vorherigen Satzungsentwurfes wurden seitens der Verwaltung noch in folgenden Punkten vorgenommen:

·         Kosten der IT, Telefon und für die Unfallversicherung wurden nach Satzungsentwurf für 2022 mitgeteilt. Die Zahlen wurden in der Kalkulation angepasst, haben aber nur eine geringfügige Änderung zur Folge.

·         Auf Grund von Personalwechsel wurden Kosten für die Beihilfeanteile angepasst. Diese Anpassung führte ebenfalls nur zu einer geringfügigen Änderung.

·         Der Personalbedarf in der Zerlegung wurde erneut überprüft, da es dort zu einer Aufgabenumverteilung gekommen ist. Die Kosten haben sich hierdurch jedoch nur geringfügig geändert.

·         In die Änderungssatzung wurden nunmehr die Kosten für einen amtlichen Fachassistenten bei einem Großbetrieb ohne Bandschlachtung pro Stunde (37,50 €) aufgenommen

·         Die Kosten für einen Tierarzt pro Stunde bei einem Großbetrieb ohne Bandschlachtung inkl. sämtlicher Kosten belaufen sich nach der Neukalkulation auf 68,00 € (dem betroffenen Betrieb wurde erneut die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben).

 

Aufgrund der Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12.04.2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs muss nach Kapitel VIa bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Buchstabe d) der amtliche Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung des zur Schlachtung bestimmten Tieres durchführt, bei der Schlachtung anwesend sein. Im Tarifvertrag Fleischuntersuchung ist hierfür jedoch kein expliziter Tatbestand für die Zahlung an den amtlichen Tierarzt verfasst. Es wurde bereits Kontakt zum Kommunalen Arbeitgeberverband aufgenommen, welcher sich nunmehr auch mit der Landesregierung zwecks Klärung und Prüfung in Verbindung gesetzt hat. Sobald die Höhe der Kosten geklärt ist, kann auch die Gebührenhöhe berechnet werden. Die Satzung wird daher voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt für die Schlachtungen im Herkunftsbetrieb angepasst werden müssen.  

 

 

Zu den Anfragen aus dem Ausschuss in der vergangenen Sitzung wird folgendes mitgeteilt:

 

In Bayern gab es bereits mehrere Anfragen bezüglich der Vergünstigung bzw. Pauschalierung von Fleischbeschaugebühren. Bisher wurden die Anfragen/Anträge jedoch nicht positiv entschieden.

 

Im Kreis Heinsberg wird nur eine Gebühr in Höhe der Pauschalgebühren erhoben. Weitere Kosten werden nicht gesondert erhoben. Hierdurch ergibt sich im Kreis Heinsberg eine Subventionierung in Höhe von 36.000,00 €. Der Kreis Coesfeld hat eine Subventionierung in Höhe von 35.000,00 € plus die Nichterhebung der Mehrkosten für die Stufe 1 beschlossen, sodass bereits ein höherer Betrag den Kreishaushalt belastet als im Kreis Heinsberg.

Bei einer Erhebung von Gebühren in Höhe der Pauschale würden insgesamt Mindereinnahmen in Höhe von ca. 740.000,00 € entstehen.

 

Zur Entwicklung der Anzahl von Schlachtbetrieben im Kreis Coesfeld wird mitgeteilt, dass im Jahre 2007 noch 22 Kleinbetriebe angesiedelt waren. 2011 waren es nur noch 15. In diesem Jahr sind es noch 11. In den letzten 10 Jahren haben somit 4 Kleinbetriebe die Schlachtung eingestellt, davon 2 in den letzten 5 Jahren.

 

 

 

III. Alternativen

Auf Grund der Änderung der Schlachtzahlen sowie Betriebsstrukturen ist eine Änderungssatzung zu erlassen. Die Subventionierung ist eine Ermessensentscheidung, wurde aber bereits in der Beratung zum Konsultationsverfahren erneut befürwortet.

 

IV. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es wurde eine Subventionierung der Kleinbetriebe in Höhe von ca. 38.500,00 € bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, welche den Kreishaushalt belastet. Die Subventionierung der Kleinbetriebe wurde im Jahre 2019 beschlossen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.