Beschluss:
1.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zur
Umsetzung des radtouristischen Knotenpunktsystems zu veranlassen. Die
Verwaltung wird mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens für die
Herstellung und Installation der Wegweisenden Beschilderung (nachfolgend
Maßnahme 1) beauftragt.
2.
Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Knotenpunkttafeln im
Kreisgebiet beauftragt (nachfolgend Maßnahme 2) und stellt hierfür die
erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 210.000 €
unter der Voraussetzung einer Landesförderung (Förderquote 70 Prozent) zur
Verfügung. Die Verwaltung wird mit der anschließenden Durchführung eines
Vergabeverfahrens für die Herstellung und Installation der Knotenpunktafeln beauftragt.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld
führt in Abstimmung mit den weiteren Münsterlandkreisen, der Stadt Münster und
dem Münsterland
e.V. ein radtouristisches Knotenpunktsystem für das Münsterland im Kreisgebiet
ein (Siehe auch SV-10-0331 und SV-9-1164). Das Gesamtprojekt teilt sich im
Sinne der Förderung in zwei Einzelmaßnahmen auf:
1. Wegweisende
Beschilderung
a. Bestandsaufnahme
des Radverkehrsnetzes NRW (Befahrung und Erfassung)
b. Beschilderungsplanung
für wegweisende Beschilderung und Knotenpunkttafeln, Abstimmung und
Dokumentation (Kataster)
c. Herstellung und
Installation der wegweisenden Beschilderung
2. Knotenpunkttafeln:
Herstellung und Installation der Knotenpunkttafeln inkl. Ständerwerke
Zur Durchführung von Maßnahme 1 (M1) liegt ein gültiger Förderbescheid mit förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 100.400 € vor. Auf dieser Basis wurde das Planungsbüro VIA mit der Bestandsaufnahme und Beschilderungsplanung beauftragt und inzwischen konnte gemeinsam mit den Kommunen ein umfangreiches Gesamtkataster für das radtouristische Knotenpunktsystem erarbeitet werden. Das Kataster befindet sich aktuell in der Verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Einführung des Knotenpunktsystems soll münsterlandweit spätestens im Frühjahr 2022 erfolgen, sodass zeitnah ein europaweites Vergabeverfahren für die Herstellung und Installation der Wegweisenden Beschilderung angestoßen werden muss.
Zur Durchführung von Maßnahme 2 (M2) soll zeitnah auf Basis des vorliegenden Beschilderungskatasters ein Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster eingereicht werden. Die Einreichung des Antrags wurde bereits angekündigt. Die Knotenpunkttafeln sollen im Laufe des Jahres 2022 hergestellt und installiert werden.
Auf Basis des Gesamtkatasters hat das Planungsbüro VIA eine vorläufige Material- und Kostenschätzung für die Gesamtmaßnahme vorgelegt. Die Schätzung ergibt im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragsstellung im November 2018 drastisch erhöhte Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 706.00 € (Summe Maßnahme 1 und Maßnahme 2, siehe Tabelle 1).
Kategorie |
Bewilligte Förderung vom 28.11.2018 |
Kostenschätzung 11/21 |
|
M1.a |
Bestandsaufnahme
RVN NRW (abgerechnet) |
33.500 € |
48.000 € |
M1.b |
Beschilderungsplanung
(teilweise
abgerechnet) |
34.500 € |
48.000 € |
M1.c |
Herstellung
und Installation Wegweisenden Beschilderung (Schätzung) |
32.400 € |
400.000 € |
förderfähige
Gesamtkosten M1 hiervon
Eigenanteil 30 hiervon
Förderung 70 |
100.400 € 30.100 € 70.300 € |
496.000 € 148.800 € 347.200 € |
|
M2 |
Herstellung und Installation der
Knotenpunkttafeln (Schätzung) |
Antragsstellung
folgt |
210.000 € |
förderfähige
Gesamtkosten M2 hiervon
Eigenanteil 30 hiervon
Förderung 70 |
|
210.000 € 63.000 € 147.000 € |
Tabelle 1: Kostenvergleich zwischen dem bewilligten Förderbescheid vom November 2018 und der Kostenschätzung von November 2021
Eine Erhöhung der Förderung von
Maßnahme 1 wurde von der Bezirksregierung Münster bereits in Aussicht gestellt.
Für Maßnahme 2 wird der Förderantrag auf Basis der aktuellen Kostenschätzung
gestellt. Die Gründe für die Kostensteigerung wurden im Ausschuss für
Mobilität, Infrastruktur und Kreisentwicklung des Kreises Coesfeld am 20.09.2021 durch die
Kreisentwicklung bereits mündlich erörtert:
a. Die
Kostenschätzung aus 2018 ist veraltet. Personal- und Materialkosten sind inzwischen
erheblich gestiegen. Die Corona-Pandemie hat diese Entwicklung weiter
beschleunigt und das Projekt zudem drastisch verzögert (Netzbefahrungen und
persönliche Abstimmungen konnten zeitweise nicht durchgeführt werden)
b. Die bisherige
Kostenschätzung basierte auf einer münsterlandweit pauschalierten
Berechnungsgrundlage aus dem Jahr 2018 und wurde rückblickend erheblich zu
niedrig angesetzt. Die Münsterlandkreise und die Stadt Münster erwarten
insgesamt deutliche Mehrkosten.
c. Der Zustand der
Wegweisenden Beschilderung des Radverkehrsnetzes NRW im Kreisgebiet ist
schlechter als ursprünglich angenommen.
d. Änderungswünsche
der Städte und Gemeinden und Streckenoptimierungen wurden weitgehend
berücksichtigt, sodass der Planungs- und Montageaufwand steigt (Planung neuer
Netzabschnitte, zusätzliche Wegweiser und Pfosten sowie Demontagen von
Altbestand).
Durch die erhöhten Kosten ergibt sich eine Finanzierungslücke im Haushalt in Höhe von 240.000 €. Dieser zusätzliche Mittelbedarf kann durch abteilungsinterne Umschichtungen im laufenden Haushalt der Kreisentwicklung gedeckt werden, ohne das laufende Verpflichtungen der Kreisverwaltung eingeschränkt oder zurückgestellt werden müssen.
Umsetzung Maßnahme 1: Erfolgte Zuweisungen (Bestandaufnahme, Planung) Vorhandenen
Rückstellung zur Einführung des Knotenpunktsystems Abteilungsinterne
Umschichtungen im laufenden Haushalt 2021 unter in Inanspruchnahme einer
Rückstellung Ansatz im Haushalt 2021 =
Gesamtkosten M1 |
66.400 € 189.600 € 240.000 € 496.000 € |
Umsetzung Maßnahme 2: Geplanter Ansatz im
Haushalt 2022 = Gesamtkosten M2 |
210.000 € |
Um der münsterlandweiten Vereinbarung zur Fertigstellung des Knotenpunktsystems im Frühjahr 2022 nachkommen zu können, ist es aus Sicht der Kreisentwicklung erforderlich möglichst zeitnah und somit noch im laufenden Haushaltsjahr das europaweite Vergabeverfahren zur Herstellung und Installation der Wegweisenden Beschilderung (M1) zu beginnen. Die ergänzenden Knotenpunkttafeln (M2) sollen im Laufe der Radsaison 2022 montiert werden. Hierfür wurden bereits Haushaltmittel für den Haushalt 2022 eingestellt.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Finanzen:
Die Maßnahme 1
zur Wegweisenden Beschilderung kann durch bereits im laufenden Haushalt 2021
eingeplante Haushaltsmittel (189.600 €) sowie abteilungsinterne Umschichtungen
unter Rückgriff auf eine Rückstellung in Höhe von insgesamt 240.000 € geleistet
werden, sodass aus Umsetzung kein Defizit folgt. Die Maßnahme wird innerhalb
eines bereits bewilligten Förderverfahrens umgesetzt, wobei eine anteilige
Erhöhung der Förderung zur Kostendeckung bereits mit der Bewilligungsbehörde
vorbesprochen wurde. Die Förderquote beträgt 70 Prozent, sodass von einer
Förderung in Höhe von 347.200 € auszugehen ist. Der Eigenanteil in Höhe von 30
Prozent beträgt 148.800 €.
Die Maßnahme 2 soll vollständig im kommenden Jahr umgesetzt werden. Hierzu wurden bereits 210.000 € in den Haushaltsplanungen berücksichtigt. Die Maßnahme wird ebenfalls durch eine Landesförderung unterstützt. Die Förderquote beträgt voraussichtlich 70 Prozent, sodass von einer Förderung in Höhe von 147.000 € auszugehen ist. Der Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent beträgt 63.000 €.
Für die Unterhaltung des Radverkehrsnetz NRW ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger zuständig, sodass unmittelbar keine laufenden Kosten durch die Einführung des radtouristischen Knotenpunktsystems entstehen.
Personal: Keine
IT: Keine
Klima:
Durch die Aufwertung der Wegweisenden Beschilderung des Radverkehrsnetzes NRW im Zuge der Einführung des radtouristischen Knotenpunktsystems sind positive Nebeneffekte auf das Klima zu erwarten.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der
Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach
Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden
Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen
zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der
ergänzenden Vorgaben des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung.
Anlagen: