Beschlussvorschlag:
Der Kreis Coesfeld
beteiligt sich mit einer Interessebekundung
am Aufruf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
(MAGS) zu den „Projektförderungen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration
von zugewanderten Menschen insbesondere aus Südosteuropa, Mitte- und Osteuropa“
(Verfahrensstufe I).
Sofern
die Interessebekundung im ersten Auswahlverfahren des Gutachtergremiums
Berücksichtigung finden sollte, beteiligt sich der Kreis Coesfeld am regulären
Antrags- und Bewilligungsverfahren dieser Projektförderung des MAGS
(Verfahrensstufe II).
I. Sachdarstellung
Nach jüngeren wissenschaftlichen
Erhebungen gilt es als gesicherte Erkenntnis, dass insbesondere Menschen mit
Einwanderungsgeschichte von den Folgen der Corona – Pandemie besonders
getroffen werden. Darüber hinaus zeichnet sich die Lebens- und Arbeitssituation
vieler neuzugewanderter Menschen durch Sprachbarrieren, oftmals geringfügigere
berufliche Qualifizierung und unsichere Arbeitsverhältnisse aus. Dieses trifft
insbesondere auf Menschen aus Süd-, Mittel- und Osteuropa (SMO) zu. Neben
Problemen auf dem Arbeitsmarkt fehlt den Menschen aus SMO sehr häufig der
Zugang zu kommunalen Unterstützungsangeboten. Umgekehrt gelingt es dem
unterstützenden System aus Haupt-und Ehrenamt bisher auch nur begrenzt, Zugang
zu dieser Zielgruppe herzustellen.
Das MAGS möchte hier – auch mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds – eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitssituation dieser Zielgruppe erreichen und ruft (ausschließlich) die Kreise und kreisfreien Städte zur Einreichung entsprechender Interessebekundungen auf (vgl. Anlage 1). In einem zweistufigen Verfahren – 1. Interessebekundung und bei Berücksichtigung 2. Antrags- und Bewilligungsverfahren – wählt das MAGS entsprechende Projekte aus. Jeder Kreis oder kreisfreie Stadt kann nur eine Interessenbekundung abgeben. Die Antragsfrist endet am 30.11.2021. Die Mittel sind zur Weiterleitung an geeignete Träger vorgesehen. Ausdrücklich erwünscht sind Projekte der Träger der „Beratungsstellen Arbeit“, weil diese bereits über Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Arbeit mit der Zielgruppe verfügen. Träger der „Beratungsstelle Arbeit“ im Kreis Coesfeld ist die „Gesellschaft für Berufsförderung und Ausbildung (GEBA)“.
Die GEBA trat an den Kreis Coesfeld mit der Bitte heran, sich am o.g. Interessebekundungsverfahren zu beteiligen und legte ein entsprechendes Handlungskonzept vor (Anlage 2).
Die Initiative der GEBA fügt sich
passend in die beabsichtigte Intensivierung der Bemühungen des Kommunalen
Integrationszentrums (KI) um die skizzierte Zielgruppe ein. Es wurden erste
Gespräche mit Mitarbeitenden der „Beratungsstelle Arbeit“ der GEBA und mit
Verantwortlichen aus dem Projekt „Arbeitnehmerfreizügigkeit fair
gestalten" des Vereins „Arbeit und Leben NRW e.V“. aus Dortmund
(Zuständigkeit für Westfalen) geführt. Mit diesen gemeinsam wird auch eine
erste (digitale) Informationsveranstaltung des Netzwerkes Chancengerechtigkeit
am 25.11.2021 durchgeführt. Darüber hinaus fand ein Austauschgespräch des KI
mit dem Integrationsbeauftragten der Fa. Westfleisch statt, um evtl. gemeinsame
Unterstützungsleistungen für dortige Mitarbeitende auszuloten.
II. Entscheidungsalternativen
Die Verwaltung beteiligt sich nicht am Interessenbekundungsverfahren
des MAGS.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Der Förderantrag sieht in
Kreisen und kreisfreien Städten mit weniger als 2.000 arbeitslos gemeldeten
Personen aus namentlich genannten 19 Staaten die Einrichtung einer zeitlich
befristeten 1,0 VZ Stelle vom 01.03.2022 bis zum 31.03.2023 vor. Es werden 90%
der zuwendungsfähigen Personalkosten und eine Restkostenpauschale gewährt.
Die GEBA wird evtl.
ungedeckte Kosten für die Umsetzung des Projekts aus Eigenmitteln übernehmen.
Eine unmittelbare fiskalische Unterstützung des Kreises für das Projekt ist nicht
vorgesehen. Das Projekt soll aber in die Integrationsstrategie des Kreises,
seiner Städte und Gemeinden, den Wohlfahrtsverbänden usw. im „Netzwerk
Chancengerechtigkeit“ involviert werden, so dass vorhandenes Personal aus
verschiedenen Institutionen und Stellen hier unterstützend tätig sein wird.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit.s) KrO NRW.