Beschluss:
1.
Der
Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlagen
mit dem benachbarten Aufgabenträger (Kreis Borken) über die Übertragung der
Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte)
abzuschließen.
2. Der Landrat wird zudem beauftragt, ggf. notwendige Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlagen nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.
I. Sachdarstellung/II. Entscheidungsalternativen/III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Der Kreis Borken beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher
Personenverkehrsdienste auf der Linie S75 in Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Die Vergabe soll auch Linienabschnitte
umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Bocholt, des Kreises Coesfeld und der
Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Borken
einbezogen werden, weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des
Kreises Borken haben.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der
Kreis Borken, die Stadt Bocholt, der Kreis Coesfeld und die Stadt Münster sind
gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Sie
sind in ihrem Wirkungskreis „zuständige Behörden" im Sinne der VO
1370/2007. Damit der Kreis Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der
Linienabschnitte rechtssicher vornehmen kann, muss der Kreis Borken jeweils mit
der Stadt Bocholt, dem Kreis Coesfeld und der Stadt Münster eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der
Ausprägung einer Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.
Die
Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.