Betreff
Abschluss öffentlich-rechtlicher Delegationsvereinbarungen über das Linienbündel BOR 2
Vorlage
SV-10-0415
Aktenzeichen
81
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlagen mit dem benachbarten Aufgabenträger (Kreis Borken) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.

 

2.       Der Landrat wird zudem beauftragt, ggf. notwendige Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlagen nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

 

I. Sachdarstellung/II. Entscheidungsalternativen/III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Der Kreis Borken beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Linie S75 in Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Die Vergabe soll auch Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Bocholt, des Kreises Coesfeld und der Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Borken einbezogen werden, weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken haben.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreis Borken, die Stadt Bocholt, der Kreis Coesfeld und die Stadt Münster sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis „zuständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Damit der Kreis Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher vornehmen kann, muss der Kreis Borken jeweils mit der Stadt Bocholt, dem Kreis Coesfeld und der Stadt Münster eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.