Beschluss:
Der
als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld wird
beschlossen.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen eine Kommune von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO NRW befreit ist, in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2020 von der Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte in der Sitzung des Kreistages am 29.09.2020 (TOP 16, SV-10-0333).
Dadurch ergibt sich für den Kreis
Coesfeld gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW
die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen.
Die Angaben im Beteiligungsbericht
nach § 117 GO NRW sind gemäß § 53 der Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Form des vorgegebenen Musters nach
§ 133 Absatz 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern. Das Muster für den Beteiligungsbericht
(Anlage 32 zu Ziffer 1.7.6 VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW) wurde im April
2021 über das Ministerialblatt NRW (MBl. NRW 2021 S. 173) veröffentlicht.
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist über den Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Der Kreistag beschließt den gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117
Abs. 1 Satz 1 GO NRW erstellten und dieser Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügten Beteiligungsbericht 2020 des Kreises
Coesfeld.
Der Beteiligungsbericht wurde
erstmalig für das Jahr 2020 nach dem neuen verbindlich vorgeschriebenen Muster
erstellt und enthält wesentliche Informationen zu sämtlichen
verselbstständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Insbesondere werden
Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen, den Zielen der Beteiligung, zur
Erfüllung des öffentlichen Zwecks, zu den Jahresergebnissen und
Verbindlichkeiten, zur Entwicklung des Eigenkapitals sowie zu wesentlichen
Finanz- und Leistungsbeziehungen etc. gemacht. Mit dem Beteili
gungsbericht
stellt der Kreis Coesfeld für das Jahr 2020 einen umfassenden Bericht über
seine
wirtschaftlichen
Betätigungen zur Verfügung.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung und Beratung des Beteiligungsberichtes 2020
sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen,
Wirtschaftsförderung und Digitalisierung ergibt sich aus der
Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisaus-schuss
ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 i) KrO
NRW zu
ständig.
Anlagen:
Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld