Betreff
Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0421
Aktenzeichen
20.26.200
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen eine Kommune von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO NRW befreit ist, in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen.

 

Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2020 von der Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte in der Sitzung des Kreistages am 29.09.2020 (TOP 16, SV-10-0333).

 

Dadurch ergibt sich für den Kreis Coesfeld gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen.

 

Die Angaben im Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW sind gemäß § 53 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.  Das Muster für den Beteiligungsbericht (Anlage 32 zu Ziffer 1.7.6 VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW) wurde im April 2021 über das Ministerialblatt NRW (MBl. NRW 2021 S. 173) veröffentlicht.

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist über den Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

Der Kreistag beschließt den gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erstellten und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld.

 

Der Beteiligungsbericht wurde erstmalig für das Jahr 2020 nach dem neuen verbindlich vorgeschriebenen Muster erstellt und enthält wesentliche Informationen zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Insbesondere werden Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen, den Zielen der Beteiligung, zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks, zu den Jahresergebnissen und Verbindlichkeiten, zur Entwicklung des Eigenkapitals sowie zu wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen etc. gemacht. Mit dem Beteiligungsbericht stellt der Kreis Coesfeld für das Jahr 2020 einen umfassenden Bericht über seine wirtschaftlichen Betätigungen zur Verfügung.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Keine.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung und Beratung des Beteiligungsberichtes 2020 sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisaus-schuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 i) KrO NRW zuständig.

Anlagen:

 

Beteiligungsbericht 2020 des Kreises Coesfeld