Betreff
Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII
Vorlage
SV-10-0424
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüsse gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII (Anlage 1) werden mit Wirkung vom 01.01.2022 beschlossen.

 

Gleichzeitig treten die bisher geltenden Regelungen außer Kraft.

 

I. Sachdarstellung

Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses ist neben dem erzieherischen Bedarf bzw. Eingliederungsbedarf auch der notwendige Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sicher zu stellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 SGB VIII). Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden. (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Um eine einheitliche Bewertung der einmaligen Bedarfe (Beihilfen) und eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind intern bindende Verfahrensregelungen für die Verwaltung des Jugendamtes erforderlich. Diese Beihilferichtlinien, die seit dem 01.04.2009 gelten bedurften im Hinblick auf die Beihilfeanlässe und den Umfang der Leistungen einer Überarbeitung. Außerdem wurden einige Passagen textlich angepasst (z. B. wurden die Anlässe „Taufe, Kommunion, Konfirmation und vergleichbare Anlässe“ zusammengefasst zu „Religiöse Anlässe“).

Außerdem wurden viele Regelungen, die bislang im Rahmen interner Absprachen bereits Anwendung fanden, nun verschriftlicht. Damit soll die Transparenz für die Beihilfegewährung erhöht werden. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Kosten für

 

·         Kindergartenbetreuung (25 Stunden pro Woche)

·         Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung

·         Fahrten zur Schule

·         EDV-Schulbedarf

·         den offenen Ganztag

·         einen Führerschein

·         Altersvorsorge und Unfallversicherung der Pflegeperson(en)

·         Ärztliche Behandlungen

·         Behördengebühren

 

Zur Klarstellung wurde außerdem aufgenommen, in welchen Fällen in der Regel keine Beihilfe gewährt wird.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Eine Änderung der Richtlinien erfolgt nicht.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die erforderlichen Finanzmittel sind bei verschiedenen Sachkonten bei den Produkten 02.51.02 (Erzieherische Hilfen außerhalb des Elternhauses), 02.51.03 (Hilfe für junge Volljährige), 02.51.04 (Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche) eingeplant.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 SGB VIII i. V. m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.