Beschluss:
Die Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und
Zuschüsse gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII (Anlage 1) werden mit Wirkung vom
01.01.2022 beschlossen.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Regelungen außer Kraft.
I. Sachdarstellung
Im Rahmen der Gewährung von Leistungen
der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses ist neben dem erzieherischen Bedarf
bzw. Eingliederungsbedarf auch der notwendige Unterhalt des Kindes,
Jugendlichen oder jungen Volljährigen sicher zu stellen. Der gesamte regelmäßig
wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs.
2 SGB VIII). Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen und
Zuschüsse gewährt werden. (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Um eine einheitliche
Bewertung der einmaligen Bedarfe (Beihilfen) und eine einheitliche
Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind intern bindende Verfahrensregelungen
für die Verwaltung des Jugendamtes erforderlich. Diese Beihilferichtlinien, die
seit dem 01.04.2009 gelten bedurften im Hinblick auf die Beihilfeanlässe und
den Umfang der Leistungen einer Überarbeitung. Außerdem wurden einige Passagen
textlich angepasst (z. B. wurden die Anlässe „Taufe, Kommunion, Konfirmation
und vergleichbare Anlässe“ zusammengefasst zu „Religiöse Anlässe“).
Außerdem wurden viele Regelungen, die
bislang im Rahmen interner Absprachen bereits Anwendung fanden, nun
verschriftlicht. Damit soll die Transparenz für die Beihilfegewährung erhöht
werden. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Kosten für
·
Kindergartenbetreuung
(25 Stunden pro Woche)
·
Nachhilfe
und Hausaufgabenbetreuung
·
Fahrten
zur Schule
·
EDV-Schulbedarf
·
den
offenen Ganztag
·
einen
Führerschein
·
Altersvorsorge
und Unfallversicherung der Pflegeperson(en)
·
Ärztliche
Behandlungen
·
Behördengebühren
Zur Klarstellung wurde außerdem
aufgenommen, in welchen Fällen in der Regel keine Beihilfe gewährt wird.
II. Entscheidungsalternativen
Eine Änderung der
Richtlinien erfolgt nicht.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Die erforderlichen Finanzmittel sind bei verschiedenen Sachkonten
bei den Produkten 02.51.02 (Erzieherische Hilfen außerhalb des Elternhauses),
02.51.03 (Hilfe für junge Volljährige), 02.51.04 (Eingliederungshilfe für
seelische behinderte Kinder und Jugendliche) eingeplant.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 71 SGB VIII i. V. m. § 5 der
Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für
die Entscheidung zuständig.