Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2022
Vorlage
SV-10-0425
Aktenzeichen
20.21.221-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag schließt sich nach Prüfung und Würdigung den Ausführungen der Verwaltung zu den im Rahmen des Benehmensverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld an.

I. Sachdarstellung

Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen.

 

Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 03.09.2021 (sog. Eckdatenpapier) eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 11.11.2021 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Kreistages per E-Mail vom 11.11.2021 zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Mit Versand des Eckdatenpapiers wurden die umlagepflichtigen Kommunen auch gebeten, ihre Finanzbedarfe anhand eines inhaltlich abgestimmten Vordruckes mitzuteilen. Mit der Sitzungsvorlage SV-10-0364 wurden dem Kreistag die Haushaltsdaten aller elf umlagepflichtigen Kommunen mitgeteilt. Aus den gemeldeten Haushaltsdaten wird deutlich, dass die bislang höchstrichterlich gezogene Grenze (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14) zur Frage der finanziellen Mindestausstattung im Haushaltsjahr 2022 nicht unterschritten wird. So sind sämtliche Kommunen auch im Jahr 2022 in der Lage, freiwillige Aufgaben, so etwa im kulturellen Bereich, wahrnehmen zu können.

 

Dies vorausgeschickt wird im Folgenden auf die in der Stellungnahme vom 11.11.2021 aufgeführten Teilaspekte eingegangen:

 

1. Situation der Haushalte der Kreiskommunen:

a) „Nahezu alle kommunalen Haushaltsentwürfe im Kreis Coesfeld für das Jahr 2022 sehen deutliche Defizite und erhebliche Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage vor, die auch durch Festsetzung der Kreisumlage allgemein auf den Zahlbetrag des Vorjahres nicht annähernd kompensiert werden können. Dabei stellen wir zugleich fest, dass die Finanzplanungsjahre 2023 bis 2025 regelmäßig noch düsterer ausfallen. So müssen die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld ab dem Jahr 2025 nicht nur ihre eigenen aufgrund von Corona im Haushalt isolierten Lasten (=Mehraufwendungen und Mindererträge) abschreiben, sondern zugleich auch noch die des Kreises mitfanzieren.“

 

zu 1a): Stellungnahme der Verwaltung:

Dass auch beim Kreis Coesfeld Corona-bedingte Schäden isoliert werden und keine Gegenrechnung stattfindet, z. B. durch die Erhöhung des Bundesanteils an den KdU, wurde im Jahr 2021 einvernehmlich mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abgestimmt (vgl. hierzu auch Ziffer 2 im letter of intent). Der Kreis Coesfeld verfügt nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen nicht über Steuereinkünfte. Für den Fall, dass die Bilanzierungshilfen nach dem NKF-CIG NRW z. B. über mehrere Jahre linear abgeschrieben werden, wäre eine Mitfinanzierung über die Kreisumlagen insoweit systemimmanent.

 

b) „Gleichzeitig steht zu erwarten, dass sich das Land NRW die – zunächst nur kreditfinanzierten – erhöhten Schlüsselzuweisungen der Jahre 2021 und 2022 durch verringerte Zuweisungen in den Jahren ab 2025 von den Städten und Gemeinden zurückholen wird.

 

 

zu 1b): Stellungnahme der Verwaltung:

Bislang ist nicht bekannt, wie das Land NRW eine Verrechnung der Aufstockungsbeträge mit künftigen Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich konkret gesetzlich ausgestalten wird. Immerhin hat das Land NRW hinsichtlich des Rückflusses der Aufstockungen (GFG 2021: rd. 943 Mio. € / Lt. Modellrechnung zum Entwurf GFG 2022 vom 04.11.2021: rd. 549 Mio. €) aber betont, dass dies „in späteren Haushaltsjahren in Abhängigkeit von der Entwicklung der Verbundsteuern (Anmerkung: u. a. gemeindliche Anteile an der Einkommens- und Umsatzsteuer) aus dem Aufwuchs der kommunalen Finanzausgleichsmasse (vgl. Landtagsdrucksache 17/11623)“ geschehen soll. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wird es gemeinsame Aufgabe der kommunalen Familie sein, auf die Einhaltung dieser Vorgabe zu achten.

 

c) „Neben diesen zeitlich hinausgezögerten negativen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte gesellen sich zudem noch erhebliche strukturelle Herausforderungen, wie sie der deutliche Anstieg bei der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt (ab 2022) und die Finanzplanungswerte bei der Kreisumlage allgemein (ab 2023) offenbaren.

So steigt die Jugendamtsumlage 2022 gegenüber dem Vorjahresansatz 2021 um rd. 11,2 % und gegenüber dem Rechnungsergebnis von 2020 sogar um 26,8 % (!) in nur zwei Jahren. Der Anstieg ist dabei in erheblichen Maß auf gestiegene Aufwendungen aufgrund der hohen Nachfrage der U3-Betreuung in den Tageseinrichtungen zurückzuführen. Da davon ausgegangen werden muss, dass dieser Trend noch weiter zunehmen wird und die Elternbeiträge nur zu einem geringen Anteil die zusätzlichen Mehraufwendungen decken, handelt es sich hier um eine strukturelle Unterdeckung, die zu einem weiteren Anstieg der Jugendamtsumlage in den kommenden Jahren führen wird.“

 

zu 1c): Stellungnahme der Verwaltung:

Die Befürchtung, dass es auch künftig zu weiteren Steigerungen der Zahllasten durch die Mehrbelastung Jugendamt kommen wird, ist nachvollziehbar. Anzumerken bleibt, dass vergleichbare Kostenentwicklungen nicht nur beim Kreis Coesfeld, sondern auch in den Jugendämtern der Nachbarkreise zu beobachten sind. Neben Fallzahlensteigerungen sind hierfür auch allgemeine Kostensteigerungen, z. B. bei den Betriebskostenzuschüssen für die Aufgabenträger, mitursächlich.

 

d) „Die allgemeine Kreisumlage 2022 soll gegenüber dem Vorjahresansatz 2021 zwar „nur“ um rd. 2 %, gegenüber dem Rechnungsergebnis von 2020 jedoch um rd. 7 % steigen. Doch vor allem aufgrund einer zu erwartenden Erhöhung der Landschaftsverbandsumlage in 2023 weist die Kreisumlage allgemein im darauffolgenden Finanzplanungsjahr 2023 einen weiteren deutlichen Anstieg um über 8,5 Mio. € (!) auf dann 100.737.475 € aus. Dies entspräche einer weiteren Steigerung um 9,4 % (!) in nur einem weiteren Jahr. Sollte hier nicht energisch gegengesteuert werden, so hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Haushalte der Kreiskommunen. Deutliche Leistungskürzungen und Steuererhöhungen sowie das Aufstellen von Haushaltssicherungskonzepten bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wären kurzfristig zu befürchten.“

 

zu 1d) Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entwicklung der Landschaftsumlage hat einen wesentlichen Einfluss auf das jährlich durch die allgemeine Kreisumlage zu schließende Delta zwischen Aufwand und Ertrag. Bereits seit einigen Jahren hat sich der Trend verfestigt, dass deutlich mehr als 60 % des Aufkommens, das aus der allgemeinen Kreisumlage resultiert, an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe abzuführen ist (vgl. Grafik auf Seite 68 des Vorberichts im Entwurf Haushaltsplan 2022). Der Kreis Coesfeld wird sich u. a. in Abstimmung mit den Nachbarkreisen mit Nachdruck dafür einsetzen, dass sich die Zahllasten durch die Landschaftsumlage in 2022, aber auch in Folgejahren rücksichtsvoll gestalten. In Bezug auf das erwähnte Aufkommen von rd. 100,7 Mio. € durch die allgemeine Kreisumlage in 2023 ist hervorzuheben, dass im Rahmen der Ermittlung vom Land NRW herausgegebene Orientierungsdaten berücksichtigt wurden. Eine verlässliche Prognose in Bezug auf die vom kommunalen Finanzausgleich betroffenen Haushaltsansätze (u. a. Schlüsselzuweisung, Kreisumlage, Landschaftsumlage) kann hieraus für die mittelfristige Finanzplanung ab dem Jahr 2023 nicht abgeleitet werden.

 

2. Ansatzplanung für SGB II:

„Einige wesentliche Gründe für diesen Anstieg sind uns im Dienstgespräch am 28.09.2021 durchaus nachvollziehbar erläutert worden. Wie seinerzeit jedoch bereits geäußert, sehen wird bei der Ansatzplanung für den Aufgabenbereich „SGB II“ noch Spielraum für eine Reduzierung der Aufwendungen für Transferleistungen. Wie uns erläutert wurde. liegt die derzeitige tatsächliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften bei rd. 3.900. Für die Ansatzplanung 2022 sind Sie jedoch von 4.100 Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Angesichts der zuletzt durchweg positiven Prognosen der Arbeitsverwaltung zur Beschäftigtenentwicklung und zur sukzessiven Erholung der Wirtschaft halten wir eine Ansatzermittlung auf der Grundlage von 4.000 Bedarfsgemeinschaften für ausreichend verantwortbar. In der Bürgermeisterkonferenz am 08.11.2021 ist auch für das Jahr 2022 erneut der öffentlich-rechtliche Vertrag zur 50/50-Abrechnung der Nettoaufwendungen im Bereich von SGB II über die Kreisumlage allgemein (50%) sowie über die Spitzabrechnung (50%) unterzeichnet worden. Sollte entgegen heutiger Annahme der Personenkreis der Anspruchsberechtigten in 2022 deutlicher steigen, wären die Kreiskommunen ähnlich wie bei der Jugendamtsumlage zu einer zumindest 50%igen Nachzahlung etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Kalkulation auf Basis der von lediglich 4.000 Bedarfsgemeinschaften für das Haushaltsjahr 2022 angemessen und sachgerecht.“

 

zu 2. Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ansatzplanung in dem am 03.11.2021 in den Kreistag eingebrachten Haushaltsentwurf 2022 enthält eine Anzahl von durchschnittlich 4.200 Bedarfsgemeinschaften. Diese Grundlage wurde inzwischen bereits nach dem zitierten Dienstgespräch am 28.09.2021 nochmals überprüft mit dem Ergebnis, dass die Verwaltung im weiteren Haushaltsverfahren eine Änderung der Planung über die Änderungsliste vorschlägt. Die Planungsgrundlage wird dabei um 100 auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften reduziert. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften lag bei erkennbaren Auf- und Abwärtsschwankungen im Durchschnitt eines Jahres bei rd. 4.000. Da für eine Betrachtung nur sog. T-3-Daten herangezogen werden können, liegen entsprechende Werte bislang nur für den Jahreszeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 vor. Die Entwicklung ist aktuell durchaus positiv, kann sich jedoch auch im kommenden Jahr angesichts der andauernden Pandemie wieder verschlechtern. Viele Arbeitsverhältnisse konnten durch Kurzarbeitergeld und zum Teil ergänzende SGB II-Leistungen gesichert werden. Die Entwicklung, z.B. auch im Bereich von Rechtskreiswechslern aus dem SGB III, bleibt jedoch abzuwarten, sodass vor diesem Hintergrund die Planung mit durchschnittlich 4.100 Bedarfsgemeinschaften nicht überzogen erscheint und das bestehende Risiko angemessen berücksichtigt.

 

Seitens der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister wird auch auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag hingewiesen. Nach dem Vertragsinhalt werden von den Städten und Gemeinden die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen, unabhängig von der Haushaltsplanung in diesem Bereich. Wenn also die Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auch 2022 weiterhin positiv entwickelt und hinter der Planung zurückbliebe, so werden über den Vertrag auch maximal nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden abgerechnet. Dabei wird zur Hälfte der Schlüssel der tatsächlichen Aufwendungen je Stadt oder Gemeinde zugrunde gelegt und zur Hälfte nach den Grundsätzen der Kreisumlage abgerechnet. Der über die Kreisumlage gezahlte Anteil an den Aufwendungen wird dabei in der endgültigen Abrechnung letztlich wie ein gezahlter Abschlag berücksichtigt und abgerechnet, sodass eine möglicherweise befürchtete „Überzahlung“ der tatsächlichen Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft im SGB II somit aufgrund des Vertrages nicht stattfinden kann. Umgekehrt bietet der Vertrag auch dem Kreis Coesfeld die Sicherheit, dass die Unterkunftskosten unabhängig von der Planung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sodass letztlich seitens des Kreises Coesfeld kein Interesse an einer möglicherweise „überzogenen Planung“ besteht.

 

Eine Reduzierung der geplanten Ansätze bei den Kosten der Unterkunft würde zwar aktuell eine geringere Kreisumlage bedeuten, die aber im Ergebnis der Endabrechnung der Aufwendungen über den Vertrag zu keiner Einsparung bei den Städten und Gemeinden führt, da hierbei dann die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt werden.

 

3. Entnahme aus der Ausgleichsrücklage:

„Der Haushaltsentwurf 2022 sieht aktuell eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von lediglich 796.000 € vor. Die Größenordnung entspricht dem erzielten Jahresüberschuss 2020 des Kreises.

 

Das Eigenkapital des Kreises Coesfeld in der Eröffnungsbilanz am 01.01.2008 betrug rd. 6,5 Mio. € (davon rd. 4,3 Mio. € Allgemeine Rücklage und knapp 2,2 Mio. € Ausgleichsrücklage). Nach dem Jahresabschluss 2020 verfügt der Kreis Coesfeld aufgrund regelmäßig erzielter Jahresüberschüsse über ein Eigenkapital in einer Größenordnung von rd. 27,4 Mio. €. Der Bestand der Allgemeinen Rücklage hat sich auf rd. 15,2 Mio. € erhöht. Unter Einbeziehung des Jahresüberschusses 2020 (796.000 €) weist die Ausgleichsrücklage aktuell einen Bestand von rd. 12,1 Mio. € aus. Diese Langzeitentwicklung haben Sie, Herr Dr. Schulze Pellengahr und Herr Dr. Tepe, und die kreisangehörigen Kommunen zum Anlass genommen, einen strategischen Zielwert für eine „Mindestreserve als Puffer“ für die Ausgleichsrücklage zu ermitteln. Mit der Stellungnahme zum Kreishaushaltsentwurf 2021 vom 14.01.2021 haben wir gemeinsam (Kreis und Kreiskommunen) den „Letter of Intent“ erarbeitet. Das Papier ist dem heutigen Schreiben zur Information der Kreispolitik erneut als Anlage beigefügt. Die konkrete Regelung ist in Punkt 6 niedergeschrieben. Danach ist als Ziel die langfristige Verstetigung des Wertes der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1 % der Bilanzsumme geplant. Wertmäßig entspricht 1 % der Bilanzsumme etwa einer Größenordnung von 4 Mio. €.

In der Folge haben sich Kreis und Kreiskommunen vorbehaltlich der Entscheidung des Kreistags darauf verständigt, dass über einen noch festzulegenden Zeitraum ein anteiliger Bestand der Ausgleichsrücklage in einer Größenordnung von rd. 8,1 Mio. € zur Entlastung der Kreiskommunen bei der Zahllast der Kreisumlage allgemein zur Verfügung steht.

 

Wir begrüßen, dass der Etatentwurf 2021 bereits in Umsetzung eines Teilaspekts von Punkt 6 des Letter of Intent die zeitnahe Rückgabe des Jahresüberschusses 2020 vorsieht. Angesichts teilweise sehr dramatischer Entwicklung der Fehlbeträge in den Ergebnisplänen 2022 und den Folgejahren halten wir eine weitere Entnahme aus der Ausgleichsrücklage bereits bei der Beschlussfassung des Kreishaushaltes 2022 zur Reduzierung der Zahllast für die Kreiskommunen im Zeitraum bis 2025 für geboten. Wir schlagen vor, den oben beschriebenen erhöhten Zahlbetrag für die Kreisumlage allgemein von rd. 1,8 Mio. € zusätzlich im Kreishaushalt 2022 aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Insgesamt wäre bei entsprechender Beschlussfassung somit von der „verfügbaren Masse“ mit fast 2,6 Mio. € (796.000 € + 1,8 Mio. €) knapp ein Drittel aufgezehrt.

 

Kreis und Kreiskommunen waren sich bei Erarbeitung des Letter of Intent darin einig, den angenommenen „Mindestreservebetrag“ der Ausgleichsrücklage übersteigenden Wert nicht per Entnahme in einem Haushaltsjahr aufzuzehren. Mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise behielten der Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus unserer Sicht noch einen angemessenen Spielraum, um bei zukünftigen Negativentwicklungen sich ergebende Zahllasterhöhungen ein Stück weit abzumildern.“

zu 3. Stellungnahme der Verwaltung:

Es trifft zu, dass der Entwurf des Jahresabschluss 2020 einen Überschuss von 796.084,62 € in der Gesamtergebnisrechnung vorsieht. Vorbehaltlich einer entsprechenden Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2021 würde sich die Bilanzsumme des Kreises Coesfeld zum 31.12.2020 auf 419.734.399,87 € belaufen. Der im letter of intent unter Ziffer 7 angesprochene Mindestpuffer der Ausgleichsrücklage würde damit rd. 4,2 Mio. € betragen. Bei einem voraussichtlichen Bestand der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2021 in Höhe von 12.147.152,54 € (voraussichtlicher Bilanzwert der Ausgleichsrücklage zum 31.12.2020: 11.351.067,92 € zuzüglich voraussichtlicher Jahresüberschuss zum 31.12.2020: 796.084,62 €) würde rechnerisch eine „Verfügungsmasse“ in Höhe von 7.949.808,54 € verbleiben, die dazu genutzt werden könnte, künftige Zahllasten durch die allgemeine Kreisumlage abzufedern. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Verwaltung sachlich vertretbar, wenn im Haushaltsplan 2022 – wie von den kreisangehörigen Kommunen vorgeschlagen -, veranschlagt wird, dass der Ausgleichsrücklage ein Betrag von rd. 2,6 Mio. € entnommen wird (inklusive der bereits geplanten Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 796.000 €).

 

4. Landschaftsverbandsumlage:

„Die bislang vorgeschlagene Erhöhung des Hebesatzes für die Landschaftsverbandsumlage von 15,4 (Hebesatz 2021) auf 15,55 Prozent (Hebesatz 2022) stellt vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung der Landschaftsversammlung aufgrund gestiegener Umlagegrundlagen für den Kreis Coesfeld eine effektive Erhöhung des Zahlbetrages allein in 2022 gegenüber 2021 in einer Größenordnung von 2,8 Mio. € dar. Weitere Steigerungsraten wurden durch den LWL – zuletzt in einer Informationsveranstaltung für den kreisangehörigen Raum im Landeshaus am 02.11.2021 – angekündigt. Aktuell kommuniziert wurden durch den Landesdirektor Matthias Löb und den Ersten Landesrat und Kämmerer Dr. Georg Lunemann geplante Hebesätze für 2023 mit 17,05 Prozent, für 2024 mit 16,85 Prozent und für 2025 mit 16,55 Prozent.

Sollten diese Hebesätze tatsächlich Realität werden, ergeben sich hierdurch für die Kreiskommunen weitere Risiken wegen der formal möglichen Weitergabe der Belastung durch den Kreis über die Kreisumlage allgemein. In der mittelfristigen Finanzplanung sind im Entwurf des Kreishaushalts 2022 die entsprechenden Mehrbelastungen für den Kreis als Aufwand voll eingestellt worden. Im Gegenzug wurde diese Verschlechterung für die Jahre 2023 bis 2025 1:1 als Ertrag über die Erhöhung der Kreisumlagezahllast als Refinanzierung veranschlagt. Das bedeutet konkret eine Erhöhung der Zahllast für die Kreisumlage allgemein für die Kreiskommunen von rd. 8 Mio. €.

Hieraus folgen drei Erkenntnisse:

 

1.       Es ist ratsam, auch für diese drohende Verschlechterung einen Puffer in der Ausgleichsrücklage vorzuhalten (dies wäre mit 2/3 der „verfügbaren Masse“ oberhalb eines Mindestreservebetrages gewährleistet.)

2.       Auch der Kreis Coesfeld muss angesichts dieser drohenden Entwicklung, wie die Kreiskommunen selbst, eine stringente Haushaltskonsolidierung durchführen. Hier gilt es, neben der bereits angesprochenen Personalkostenbegrenzung bzw. – reduzierung weitere Potentiale zu heben. Hier bitten wir um Erarbeitung konstruktiver Vorschläge auch im gemeinsamen Austausch mit den Vertretern der Haushaltskommission der Kreiskommunen.

3.       Wir bitten die Vertreter/innen des Kreises, sich in der Landschaftsversammlung mit Nachdruck für eine Reduzierung der Zahllast für die Landschaftsumlage einzusetzen, um die Belastungen für den kreisangehörigen Raum finanzierbar zu gestalten.“

 

zu 4. Stellungnahme der Verwaltung:

Wie sinngemäß schon unter Ziffer 1d) erwähnt, basieren die in der mittelfristigen Finanzplanung (2023 – 2025) des Haushaltsentwurfs 2022 abgebildeten Haushaltspositionen des kommunalen Finanzausgleichs (so auch die Landschaftsumlage) lediglich auf Orientierungsdaten des Landes NRW; sie sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Allerdings dürfte die Tendenz künftiger Kostensteigerungen durch die Vertreter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe deutlich vorgezeichnet worden zu sein.

 

Die unter Ziffer 1 beschriebene Erkenntnis wird geteilt.

 

Soweit die kreisangehörigen Kommunen eine stringente Haushaltskonsolidierung ansprechen (s. Erkenntnis zu Ziffer 2), und zwar sowohl auf der gemeindlichen Ebene selbst als auch auf Kreisebene, wird dem zugestimmt. Den hierzu angebotenen Meinungsaustausch wird die Kreisverwaltung Coesfeld annehmen, um effiziente und effektive Lösungen auf beiden Ebenen zu erreichen. Dies wird insbesondere auch Überlegungen einschließen, die auf Möglichkeiten einer Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit gerichtet sind. Hinsichtlich der angesprochenen Frage, ob Möglichkeiten einer Personalkostenbegrenzung bzw. -reduzierung bestehen könnten, sollte in künftigen Gesprächen eine sachorientierte Diskussion im Sinne einer rechtskonformen und angemessenen Aufgabenerledigung geführt werden. Insoweit ist hier eine differenzierte Betrachtung ohne pauschalierende Vorfestlegungen geboten.

 

Im Übrigen (s. Erkenntnis zu Ziffer 3) wurde bereits oben erwähnt, dass sich der Kreis Coesfeld – wie übrigens auch im Verfahren zur Herstellung des Benehmens bereits geschehen – weiterhin entschieden dafür einsetzen wird, dass die Zahllast durch die Landschaftsumlage nach Möglichkeit noch gesenkt wird.

 

5. Fazit:

„….Die Festlegung von Standards in der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung, einhergehend mit der Personalbemessung und einer zu diskutierenden Deckelung der Personalkosten sowie die Bildung von Haushaltsansätzen für die Auflösung von Rückstellungen nach Erfahrungswerten aus Vorjahren stellen dabei erste Themenschwerpunkte für den zukünftigen Austausch dar. Ebenso glauben wir, konkrete Verabredungen auch zum Kulturetat gemeinsam entwickeln zu können. Dazu sollten wir für den Kreishaushalt 2023 schon bald in der Haushaltskommission Abstimmungen finden, die dann rechtzeitig in 2022 in den politischen Gremien des Kreises diskutiert und entschieden werden können. …..

Sollte der Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2022 einen geringeren Hebesatz als die bislang kommunizierten 15,55 Prozent beschließen, gehen wir davon aus, dass die Verbesserungen zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben werden und sie somit bereits bei der Festsetzung der Kreisumlage allgemein Berücksichtigung finden.“

 

zu 5. Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung wird den bereits begonnenen konstruktiven Meinungsaustausch mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden fortsetzen, um das gemeinschaftliche Ziel einer nachhaltigen und werteorientierten Aufgabenerfüllung für die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Coesfeld sicherzustellen. Hierbei sollten auch die angesprochenen Themenbereiche, wie etwa Aufgabenstandards, Optionen in der Ansatzplanung oder die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Kultur einbezogen werden.

 

Bereits mit dem Versand des Eckdatenpapiers vom 03.09.2021 wurde erwähnt, dass sich der Kreis Coesfeld – wie auch die Kreise Borken, Steinfurt und Warendorf – mit Nachdruck dafür einsetzen wird, die Zahllast der Landschaftsumlage in 2022 weiter zu senken, um am Ende die Städte und Gemeinden weiter zu entlasten. Sollte sich eine entsprechende Verbesserung ergeben, wird verwaltungsseitig eine zusätzliche Weitergabe an die Städte und Gemeinden befürwortet.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreistag schließt sich den Ausführungen der Verwaltung nicht an und trifft hiervon abweichende Beschlüsse.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.