Beschluss:
Der Kreistag schließt sich nach Prüfung und Würdigung den Ausführungen der Verwaltung zu den im Rahmen des Benehmensverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld an.
I. Sachdarstellung
Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW
erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu
geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs
Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Absatz
2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von
dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss
der Haushaltsberatungen.
Das
Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 03.09.2021 (sog. Eckdatenpapier) eingeleitet.
Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld
(Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 11.11.2021 eine gemeinsame
Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde den Mitgliedern des
Kreistages per E-Mail vom 11.11.2021 zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Versand des
Eckdatenpapiers wurden die umlagepflichtigen Kommunen auch gebeten, ihre
Finanzbedarfe anhand eines inhaltlich abgestimmten Vordruckes mitzuteilen. Mit
der Sitzungsvorlage SV-10-0364 wurden dem Kreistag die Haushaltsdaten aller elf
umlagepflichtigen Kommunen mitgeteilt. Aus den gemeldeten Haushaltsdaten wird
deutlich, dass die bislang höchstrichterlich gezogene Grenze (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14) zur Frage der
finanziellen Mindestausstattung im Haushaltsjahr 2022 nicht unterschritten
wird. So sind sämtliche Kommunen auch im Jahr 2022 in der Lage, freiwillige
Aufgaben, so etwa im kulturellen Bereich, wahrnehmen zu können.
Dies
vorausgeschickt wird im Folgenden auf die in der Stellungnahme vom 11.11.2021
aufgeführten Teilaspekte eingegangen:
1. Situation der
Haushalte der Kreiskommunen:
a) „Nahezu alle
kommunalen Haushaltsentwürfe im Kreis Coesfeld für das Jahr 2022 sehen
deutliche Defizite und erhebliche Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage vor, die
auch durch Festsetzung der Kreisumlage allgemein auf den Zahlbetrag des
Vorjahres nicht annähernd kompensiert werden können. Dabei stellen wir zugleich
fest, dass die Finanzplanungsjahre 2023 bis 2025 regelmäßig noch düsterer
ausfallen. So müssen die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld ab dem Jahr
2025 nicht nur ihre eigenen aufgrund von Corona im Haushalt isolierten Lasten
(=Mehraufwendungen und Mindererträge) abschreiben, sondern zugleich auch noch
die des Kreises mitfanzieren.“
zu 1a):
Stellungnahme der Verwaltung:
Dass auch beim
Kreis Coesfeld Corona-bedingte Schäden isoliert werden und keine Gegenrechnung
stattfindet, z. B. durch die Erhöhung des Bundesanteils an den KdU, wurde im
Jahr 2021 einvernehmlich mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
abgestimmt (vgl. hierzu auch Ziffer 2 im letter of intent). Der Kreis Coesfeld
verfügt nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs in
Nordrhein-Westfalen nicht über Steuereinkünfte. Für den Fall, dass die
Bilanzierungshilfen nach dem NKF-CIG NRW z. B. über mehrere Jahre linear
abgeschrieben werden, wäre eine Mitfinanzierung über die Kreisumlagen insoweit
systemimmanent.
b) „Gleichzeitig
steht zu erwarten, dass sich das Land NRW die – zunächst nur kreditfinanzierten
– erhöhten Schlüsselzuweisungen der Jahre 2021 und 2022 durch verringerte
Zuweisungen in den Jahren ab 2025 von den Städten und Gemeinden zurückholen
wird.
zu 1b):
Stellungnahme der Verwaltung:
Bislang ist nicht
bekannt, wie das Land NRW eine Verrechnung der Aufstockungsbeträge mit
künftigen Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich konkret gesetzlich
ausgestalten wird. Immerhin hat das Land NRW hinsichtlich des Rückflusses der
Aufstockungen (GFG 2021: rd. 943 Mio. € / Lt. Modellrechnung zum Entwurf GFG
2022 vom 04.11.2021: rd. 549 Mio. €) aber betont, dass dies „in späteren
Haushaltsjahren in Abhängigkeit von der Entwicklung der Verbundsteuern
(Anmerkung: u. a. gemeindliche Anteile an der Einkommens- und Umsatzsteuer) aus
dem Aufwuchs der kommunalen Finanzausgleichsmasse (vgl. Landtagsdrucksache
17/11623)“ geschehen soll. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wird es
gemeinsame Aufgabe der kommunalen Familie sein, auf die Einhaltung dieser
Vorgabe zu achten.
c) „Neben diesen
zeitlich hinausgezögerten negativen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte
gesellen sich zudem noch erhebliche strukturelle Herausforderungen, wie sie der
deutliche Anstieg bei der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt (ab 2022) und die
Finanzplanungswerte bei der Kreisumlage allgemein (ab 2023) offenbaren.
So steigt die
Jugendamtsumlage 2022 gegenüber dem Vorjahresansatz 2021 um rd. 11,2 % und
gegenüber dem Rechnungsergebnis von 2020 sogar um 26,8 % (!) in nur zwei
Jahren. Der Anstieg ist dabei in erheblichen Maß auf gestiegene Aufwendungen
aufgrund der hohen Nachfrage der U3-Betreuung in den Tageseinrichtungen zurückzuführen.
Da davon ausgegangen werden muss, dass dieser Trend noch weiter zunehmen wird
und die Elternbeiträge nur zu einem geringen Anteil die zusätzlichen
Mehraufwendungen decken, handelt es sich hier um eine strukturelle
Unterdeckung, die zu einem weiteren Anstieg der Jugendamtsumlage in den
kommenden Jahren führen wird.“
zu 1c):
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Befürchtung,
dass es auch künftig zu weiteren Steigerungen der Zahllasten durch die
Mehrbelastung Jugendamt kommen wird, ist nachvollziehbar. Anzumerken bleibt,
dass vergleichbare Kostenentwicklungen nicht nur beim Kreis Coesfeld, sondern
auch in den Jugendämtern der Nachbarkreise zu beobachten sind. Neben
Fallzahlensteigerungen sind hierfür auch allgemeine Kostensteigerungen, z. B.
bei den Betriebskostenzuschüssen für die Aufgabenträger, mitursächlich.
d) „Die
allgemeine Kreisumlage 2022 soll gegenüber dem Vorjahresansatz 2021 zwar „nur“
um rd. 2 %, gegenüber dem Rechnungsergebnis von 2020 jedoch um rd. 7 % steigen.
Doch vor allem aufgrund einer zu erwartenden Erhöhung der
Landschaftsverbandsumlage in 2023 weist die Kreisumlage allgemein im darauffolgenden
Finanzplanungsjahr 2023 einen weiteren deutlichen Anstieg um über 8,5 Mio. €
(!) auf dann 100.737.475 € aus. Dies entspräche einer weiteren Steigerung um
9,4 % (!) in nur einem weiteren Jahr. Sollte hier nicht energisch
gegengesteuert werden, so hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Haushalte
der Kreiskommunen. Deutliche Leistungskürzungen und Steuererhöhungen sowie das
Aufstellen von Haushaltssicherungskonzepten bei den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden wären kurzfristig zu befürchten.“
zu 1d)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Entwicklung
der Landschaftsumlage hat einen wesentlichen Einfluss auf das jährlich durch
die allgemeine Kreisumlage zu schließende Delta zwischen Aufwand und Ertrag.
Bereits seit einigen Jahren hat sich der Trend verfestigt, dass deutlich mehr
als 60 % des Aufkommens, das aus der allgemeinen Kreisumlage resultiert, an den
Landschaftsverband Westfalen-Lippe abzuführen ist (vgl. Grafik auf Seite 68 des
Vorberichts im Entwurf Haushaltsplan 2022). Der Kreis Coesfeld wird sich u. a.
in Abstimmung mit den Nachbarkreisen mit Nachdruck dafür einsetzen, dass sich die
Zahllasten durch die Landschaftsumlage in 2022, aber auch in Folgejahren rücksichtsvoll
gestalten. In Bezug auf das erwähnte Aufkommen von rd. 100,7 Mio. € durch die
allgemeine Kreisumlage in 2023 ist hervorzuheben, dass im Rahmen der Ermittlung
vom Land NRW herausgegebene Orientierungsdaten berücksichtigt wurden. Eine
verlässliche Prognose in Bezug auf die vom kommunalen Finanzausgleich
betroffenen Haushaltsansätze (u. a. Schlüsselzuweisung, Kreisumlage,
Landschaftsumlage) kann hieraus für die mittelfristige Finanzplanung ab dem
Jahr 2023 nicht abgeleitet werden.
2. Ansatzplanung
für SGB II:
„Einige
wesentliche Gründe für diesen Anstieg sind uns im Dienstgespräch am 28.09.2021
durchaus nachvollziehbar erläutert worden. Wie seinerzeit jedoch bereits
geäußert, sehen wird bei der Ansatzplanung für den Aufgabenbereich „SGB II“
noch Spielraum für eine Reduzierung der Aufwendungen für Transferleistungen.
Wie uns erläutert wurde. liegt die derzeitige tatsächliche Zahl der
Bedarfsgemeinschaften bei rd. 3.900. Für die Ansatzplanung 2022 sind Sie jedoch
von 4.100 Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Angesichts der zuletzt durchweg
positiven Prognosen der Arbeitsverwaltung zur Beschäftigtenentwicklung und zur
sukzessiven Erholung der Wirtschaft halten wir eine Ansatzermittlung auf der
Grundlage von 4.000 Bedarfsgemeinschaften für ausreichend verantwortbar. In der
Bürgermeisterkonferenz am 08.11.2021 ist auch für das Jahr 2022 erneut der
öffentlich-rechtliche Vertrag zur 50/50-Abrechnung der Nettoaufwendungen im
Bereich von SGB II über die Kreisumlage allgemein (50%) sowie über die
Spitzabrechnung (50%) unterzeichnet worden. Sollte entgegen heutiger Annahme
der Personenkreis der Anspruchsberechtigten in 2022 deutlicher steigen, wären
die Kreiskommunen ähnlich wie bei der Jugendamtsumlage zu einer zumindest
50%igen Nachzahlung etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet. Auch vor diesem
Hintergrund erscheint die Kalkulation auf Basis der von lediglich 4.000
Bedarfsgemeinschaften für das Haushaltsjahr 2022 angemessen und sachgerecht.“
zu 2.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ansatzplanung in dem am 03.11.2021
in den Kreistag eingebrachten Haushaltsentwurf 2022 enthält eine Anzahl von
durchschnittlich 4.200 Bedarfsgemeinschaften. Diese Grundlage wurde inzwischen
bereits nach dem zitierten Dienstgespräch am 28.09.2021 nochmals überprüft mit
dem Ergebnis, dass die Verwaltung im weiteren Haushaltsverfahren eine Änderung
der Planung über die Änderungsliste vorschlägt. Die Planungsgrundlage wird
dabei um 100 auf 4.100 Bedarfsgemeinschaften reduziert. Die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften lag bei erkennbaren Auf- und Abwärtsschwankungen im
Durchschnitt eines Jahres bei rd. 4.000. Da für eine Betrachtung nur sog.
T-3-Daten herangezogen werden können, liegen entsprechende Werte bislang nur
für den Jahreszeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 vor. Die Entwicklung ist
aktuell durchaus positiv, kann sich jedoch auch im kommenden Jahr angesichts
der andauernden Pandemie wieder verschlechtern. Viele Arbeitsverhältnisse
konnten durch Kurzarbeitergeld und zum Teil ergänzende SGB II-Leistungen
gesichert werden. Die Entwicklung, z.B. auch im Bereich von
Rechtskreiswechslern aus dem SGB III, bleibt jedoch abzuwarten, sodass vor
diesem Hintergrund die Planung mit durchschnittlich 4.100 Bedarfsgemeinschaften
nicht überzogen erscheint und das bestehende Risiko angemessen berücksichtigt.
Seitens der Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister wird auch auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag hingewiesen.
Nach dem Vertragsinhalt werden von den Städten und Gemeinden die Kosten der
Unterkunft grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
getragen, unabhängig von der Haushaltsplanung in diesem Bereich. Wenn also die
Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auch 2022 weiterhin positiv entwickelt und
hinter der Planung zurückbliebe, so werden über den Vertrag auch maximal nur
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden
abgerechnet. Dabei wird zur Hälfte der Schlüssel der tatsächlichen Aufwendungen
je Stadt oder Gemeinde zugrunde gelegt und zur Hälfte nach den Grundsätzen der
Kreisumlage abgerechnet. Der über die Kreisumlage gezahlte Anteil an den
Aufwendungen wird dabei in der endgültigen Abrechnung letztlich wie ein
gezahlter Abschlag berücksichtigt und abgerechnet, sodass eine möglicherweise
befürchtete „Überzahlung“ der tatsächlichen Aufwendungen bei den Kosten der
Unterkunft im SGB II somit aufgrund des Vertrages nicht stattfinden kann.
Umgekehrt bietet der Vertrag auch dem Kreis Coesfeld die Sicherheit, dass die
Unterkunftskosten unabhängig von der Planung in tatsächlicher Höhe übernommen
werden, sodass letztlich seitens des Kreises Coesfeld kein Interesse an einer
möglicherweise „überzogenen Planung“ besteht.
Eine Reduzierung der geplanten Ansätze
bei den Kosten der Unterkunft würde zwar aktuell eine geringere Kreisumlage
bedeuten, die aber im Ergebnis der Endabrechnung der Aufwendungen über den
Vertrag zu keiner Einsparung bei den Städten und Gemeinden führt, da hierbei
dann die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt werden.
3. Entnahme aus
der Ausgleichsrücklage:
„Der
Haushaltsentwurf 2022 sieht aktuell eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in
Höhe von lediglich 796.000 € vor. Die Größenordnung entspricht dem erzielten
Jahresüberschuss 2020 des Kreises.
Das Eigenkapital
des Kreises Coesfeld in der Eröffnungsbilanz am 01.01.2008 betrug rd. 6,5 Mio.
€ (davon rd. 4,3 Mio. € Allgemeine Rücklage und knapp 2,2 Mio. €
Ausgleichsrücklage). Nach dem Jahresabschluss 2020 verfügt der Kreis Coesfeld
aufgrund regelmäßig erzielter Jahresüberschüsse über ein Eigenkapital in einer
Größenordnung von rd. 27,4 Mio. €. Der Bestand der Allgemeinen Rücklage hat
sich auf rd. 15,2 Mio. € erhöht. Unter Einbeziehung des Jahresüberschusses 2020
(796.000 €) weist die Ausgleichsrücklage aktuell einen Bestand von rd. 12,1
Mio. € aus. Diese Langzeitentwicklung haben Sie, Herr Dr. Schulze Pellengahr
und Herr Dr. Tepe, und die kreisangehörigen Kommunen zum Anlass genommen, einen
strategischen Zielwert für eine „Mindestreserve als Puffer“ für die
Ausgleichsrücklage zu ermitteln. Mit der Stellungnahme zum
Kreishaushaltsentwurf 2021 vom 14.01.2021 haben wir gemeinsam (Kreis und
Kreiskommunen) den „Letter of Intent“ erarbeitet. Das Papier ist dem heutigen
Schreiben zur Information der Kreispolitik erneut als Anlage beigefügt. Die
konkrete Regelung ist in Punkt 6 niedergeschrieben. Danach ist als Ziel die
langfristige Verstetigung des Wertes der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1 % der
Bilanzsumme geplant. Wertmäßig entspricht 1 % der Bilanzsumme etwa einer
Größenordnung von 4 Mio. €.
In der Folge
haben sich Kreis und Kreiskommunen vorbehaltlich der Entscheidung des Kreistags
darauf verständigt, dass über einen noch festzulegenden Zeitraum ein anteiliger
Bestand der Ausgleichsrücklage in einer Größenordnung von rd. 8,1 Mio. € zur
Entlastung der Kreiskommunen bei der Zahllast der Kreisumlage allgemein zur
Verfügung steht.
Wir begrüßen,
dass der Etatentwurf 2021 bereits in Umsetzung eines Teilaspekts von Punkt 6
des Letter of Intent die zeitnahe Rückgabe des Jahresüberschusses 2020
vorsieht. Angesichts teilweise sehr dramatischer Entwicklung der Fehlbeträge in
den Ergebnisplänen 2022 und den Folgejahren halten wir eine weitere Entnahme aus
der Ausgleichsrücklage bereits bei der Beschlussfassung des Kreishaushaltes
2022 zur Reduzierung der Zahllast für die Kreiskommunen im Zeitraum bis 2025
für geboten. Wir schlagen vor, den oben beschriebenen erhöhten Zahlbetrag für
die Kreisumlage allgemein von rd. 1,8 Mio. € zusätzlich im Kreishaushalt 2022
aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Insgesamt wäre bei entsprechender
Beschlussfassung somit von der „verfügbaren Masse“ mit fast 2,6 Mio. € (796.000
€ + 1,8 Mio. €) knapp ein Drittel aufgezehrt.
Kreis und
Kreiskommunen waren sich bei Erarbeitung des Letter of Intent darin einig, den
angenommenen „Mindestreservebetrag“ der Ausgleichsrücklage übersteigenden Wert
nicht per Entnahme in einem Haushaltsjahr aufzuzehren. Mit der vorgeschlagenen
Vorgehensweise behielten der Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
aus unserer Sicht noch einen angemessenen Spielraum, um bei zukünftigen
Negativentwicklungen sich ergebende Zahllasterhöhungen ein Stück weit
abzumildern.“
zu 3.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es trifft zu,
dass der Entwurf des Jahresabschluss 2020 einen Überschuss von 796.084,62 € in
der Gesamtergebnisrechnung vorsieht. Vorbehaltlich einer entsprechenden
Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag in seiner Sitzung am
14.12.2021 würde sich die Bilanzsumme des Kreises Coesfeld zum 31.12.2020 auf 419.734.399,87
€ belaufen. Der im letter of intent unter Ziffer 7 angesprochene Mindestpuffer
der Ausgleichsrücklage würde damit rd. 4,2 Mio. € betragen. Bei einem
voraussichtlichen Bestand der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2021 in Höhe von
12.147.152,54 € (voraussichtlicher Bilanzwert der Ausgleichsrücklage zum
31.12.2020: 11.351.067,92 € zuzüglich voraussichtlicher Jahresüberschuss zum
31.12.2020: 796.084,62 €) würde rechnerisch eine „Verfügungsmasse“ in Höhe von
7.949.808,54 € verbleiben, die dazu genutzt werden könnte, künftige Zahllasten
durch die allgemeine Kreisumlage abzufedern. Vor diesem Hintergrund ist es aus
Sicht der Verwaltung sachlich vertretbar, wenn im Haushaltsplan 2022 – wie von
den kreisangehörigen Kommunen vorgeschlagen -, veranschlagt wird, dass der
Ausgleichsrücklage ein Betrag von rd. 2,6 Mio. € entnommen wird (inklusive der
bereits geplanten Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 796.000 €).
4.
Landschaftsverbandsumlage:
„Die bislang
vorgeschlagene Erhöhung des Hebesatzes für die Landschaftsverbandsumlage von
15,4 (Hebesatz 2021) auf 15,55 Prozent (Hebesatz 2022) stellt vorbehaltlich der
endgültigen Beschlussfassung der Landschaftsversammlung aufgrund gestiegener
Umlagegrundlagen für den Kreis Coesfeld eine effektive Erhöhung des
Zahlbetrages allein in 2022 gegenüber 2021 in einer Größenordnung von 2,8 Mio.
€ dar. Weitere Steigerungsraten wurden durch den LWL – zuletzt in einer
Informationsveranstaltung für den kreisangehörigen Raum im Landeshaus am
02.11.2021 – angekündigt. Aktuell kommuniziert wurden durch den Landesdirektor
Matthias Löb und den Ersten Landesrat und Kämmerer Dr. Georg Lunemann geplante
Hebesätze für 2023 mit 17,05 Prozent, für 2024 mit 16,85 Prozent und für 2025
mit 16,55 Prozent.
Sollten diese
Hebesätze tatsächlich Realität werden, ergeben sich hierdurch für die
Kreiskommunen weitere Risiken wegen der formal möglichen Weitergabe der
Belastung durch den Kreis über die Kreisumlage allgemein. In der
mittelfristigen Finanzplanung sind im Entwurf des Kreishaushalts 2022 die
entsprechenden Mehrbelastungen für den Kreis als Aufwand voll eingestellt
worden. Im Gegenzug wurde diese Verschlechterung für die Jahre 2023 bis 2025
1:1 als Ertrag über die Erhöhung der Kreisumlagezahllast als Refinanzierung
veranschlagt. Das bedeutet konkret eine Erhöhung der Zahllast für die
Kreisumlage allgemein für die Kreiskommunen von rd. 8 Mio. €.
Hieraus folgen
drei Erkenntnisse:
1. Es ist ratsam,
auch für diese drohende Verschlechterung einen Puffer in der Ausgleichsrücklage
vorzuhalten (dies wäre mit 2/3 der „verfügbaren Masse“ oberhalb eines
Mindestreservebetrages gewährleistet.)
2. Auch der Kreis
Coesfeld muss angesichts dieser drohenden Entwicklung, wie die Kreiskommunen
selbst, eine stringente Haushaltskonsolidierung durchführen. Hier gilt es,
neben der bereits angesprochenen Personalkostenbegrenzung bzw. – reduzierung
weitere Potentiale zu heben. Hier bitten wir um Erarbeitung konstruktiver
Vorschläge auch im gemeinsamen Austausch mit den Vertretern der
Haushaltskommission der Kreiskommunen.
3. Wir bitten die
Vertreter/innen des Kreises, sich in der Landschaftsversammlung mit Nachdruck
für eine Reduzierung der Zahllast für die Landschaftsumlage einzusetzen, um die
Belastungen für den kreisangehörigen Raum finanzierbar zu gestalten.“
zu 4.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie sinngemäß
schon unter Ziffer 1d) erwähnt, basieren die in der mittelfristigen
Finanzplanung (2023 – 2025) des Haushaltsentwurfs 2022 abgebildeten
Haushaltspositionen des kommunalen Finanzausgleichs (so auch die Landschaftsumlage)
lediglich auf Orientierungsdaten des Landes NRW; sie sind mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet. Allerdings dürfte die Tendenz künftiger
Kostensteigerungen durch die Vertreter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
deutlich vorgezeichnet worden zu sein.
Die unter Ziffer
1 beschriebene Erkenntnis wird geteilt.
Soweit die
kreisangehörigen Kommunen eine stringente Haushaltskonsolidierung ansprechen (s.
Erkenntnis zu Ziffer 2), und zwar sowohl auf der gemeindlichen Ebene selbst als
auch auf Kreisebene, wird dem zugestimmt. Den hierzu angebotenen
Meinungsaustausch wird die Kreisverwaltung Coesfeld annehmen, um effiziente und
effektive Lösungen auf beiden Ebenen zu erreichen. Dies wird insbesondere auch
Überlegungen einschließen, die auf Möglichkeiten einer Intensivierung der
interkommunalen Zusammenarbeit gerichtet sind. Hinsichtlich der angesprochenen
Frage, ob Möglichkeiten einer Personalkostenbegrenzung bzw. -reduzierung
bestehen könnten, sollte in künftigen Gesprächen eine sachorientierte Diskussion
im Sinne einer rechtskonformen und angemessenen Aufgabenerledigung geführt
werden. Insoweit ist hier eine differenzierte Betrachtung ohne pauschalierende
Vorfestlegungen geboten.
Im Übrigen (s.
Erkenntnis zu Ziffer 3) wurde bereits oben erwähnt, dass sich der Kreis
Coesfeld – wie übrigens auch im Verfahren zur Herstellung des Benehmens bereits
geschehen – weiterhin entschieden dafür einsetzen wird, dass die Zahllast durch
die Landschaftsumlage nach Möglichkeit noch gesenkt wird.
5. Fazit:
„….Die Festlegung
von Standards in der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung, einhergehend mit der
Personalbemessung und einer zu diskutierenden Deckelung der Personalkosten
sowie die Bildung von Haushaltsansätzen für die Auflösung von Rückstellungen
nach Erfahrungswerten aus Vorjahren stellen dabei erste Themenschwerpunkte für
den zukünftigen Austausch dar. Ebenso glauben wir, konkrete Verabredungen auch
zum Kulturetat gemeinsam entwickeln zu können. Dazu sollten wir für den
Kreishaushalt 2023 schon bald in der Haushaltskommission Abstimmungen finden,
die dann rechtzeitig in 2022 in den politischen Gremien des Kreises diskutiert
und entschieden werden können. …..
Sollte der
Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2022 einen geringeren Hebesatz als die
bislang kommunizierten 15,55 Prozent beschließen, gehen wir davon aus, dass die
Verbesserungen zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage an die
kreisangehörigen Kommunen weitergegeben werden und sie somit bereits bei der
Festsetzung der Kreisumlage allgemein Berücksichtigung finden.“
zu 5.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung
wird den bereits begonnenen konstruktiven Meinungsaustausch mit den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden fortsetzen, um das gemeinschaftliche
Ziel einer nachhaltigen und werteorientierten Aufgabenerfüllung für die
Bürgerinnen und Bürger im Kreis Coesfeld sicherzustellen. Hierbei sollten auch
die angesprochenen Themenbereiche, wie etwa Aufgabenstandards, Optionen in der
Ansatzplanung oder die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Kultur
einbezogen werden.
Bereits mit dem
Versand des Eckdatenpapiers vom 03.09.2021 wurde erwähnt, dass sich der Kreis
Coesfeld – wie auch die Kreise Borken, Steinfurt und Warendorf – mit Nachdruck
dafür einsetzen wird, die Zahllast der Landschaftsumlage in 2022 weiter zu
senken, um am Ende die Städte und Gemeinden weiter zu entlasten. Sollte sich
eine entsprechende Verbesserung ergeben, wird verwaltungsseitig eine
zusätzliche Weitergabe an die Städte und Gemeinden befürwortet.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag schließt sich den
Ausführungen der Verwaltung nicht an und trifft hiervon abweichende Beschlüsse.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal- und
Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO
NRW.