Betreff
Antrag des Vereins "Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V." vom 01. Juni 2005 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0281
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein “ Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V.” aus Billerbeck wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Im Jahr 1986 wurde der Verein „Kindergruppe Billerbeck e.V.“ mit dem Ziel gegründet, eine Kindertagesstätte in Billerbeck zu betreiben. Dementsprechend hat dieser Verein damals bereits die Anerkennung gemäß § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz beantragt und erlangt.

 

Seit dem Jahr 2000 bietet er weitere Angebote für Grundschulkinder und Familien an (siehe Anlage zum Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe (§75 KJHG)). Mit der Erweiterung der Angebotspalette insbesondere im Bereich der Grundschulkinderbetreuung und –förderung hat der Verein damals seine Satzung modifiziert und erweitert sowie seinen Namen in „Kinder, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V.” geändert.

 

Im Jahr 2004 wurde seitens des Kreisjugendamtes angeregt, die vielfältigen Aufgaben auf zwei Vereine neu zu verteilen. Der damalige Verein „Kinder, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V.“ folgte der Anregung des Kreisjugendamtes und gründet am 01. Juni 2005 den neuen Verein mit dem Namen „Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V.“ aus Billerbeck.

 

II.  Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der bisherige Verein “Kinder, Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V.“ ist dem Jugendamt aufgrund seiner bisherigen erfolgreichen und umfangreichen Diensten seit 1986 sehr gut bekannt.

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein “Kinder, Jugend- und Familienhilfe e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.

 

Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG, die Satzung, das Gründungsprotokoll vom 31. Mai 2005, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Coesfeld vom 19.09.2005 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Coesfeld vom 02.Juni 2005 liegen der Sitzungsvorlage bei.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.