Betreff
Änderungen von Unternehmensbeteiligungen der FMO Flughafen Münster Osnabrück GmbH
Vorlage
SV-10-0435
Aktenzeichen
Kreisentwicklung
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Kreistag stimmt der Verschmelzung der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH zu.

2.       Der Kreistag stimmt dem Verkauf des FMO-Anteils an der AHS Aviation Handling Services GmbH zu.

3.       Der Kreistag weist die Vertretung des Kreis Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH an, den entsprechenden Beschlüssen zu zustimmen.

 

I. Sachdarstellung

Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (FMO GmbH) betreibt den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück und fördert die zivile Luftfahrt und den Flugsport. Der Kreis Coesfeld ist lediglich mit 0,45 Prozent an der FMO GmbH beteiligt. Gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW und § 26 Abs. 1 Buchstabe l KrO NRW ist eine Beschlussfassung durch den Kreistag zur Verschmelzung und zum Verkauf von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft erforderlich.

 

a)      Verschmelzung der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH

Die FMO Luftfahrtförderungs GmbH wurde 1985 gegründet und ist eine 100- prozentige Tochtergesellschaft der FMO GmbH. Gleichzeitig hält die Luftfahrtförderungs GmbH einen Anteil von 464 TEUR (2,05 Prozent) an der FMO GmbH. Aufgabe der Luftfahrtförderungs GmbH ist die allgemeine Förderung der Luftfahrt und des Luftsports am Flughafen Münster/Osnabrück. In jüngerer Vergangenheit hat diese Gesellschaft lediglich noch vereinzelte Förderungen des Personennahverkehrs zum Flughafen vorgenommen. Die Aufgaben hat mittlerweile die Muttergesellschaft (FMO GmbH) selbst übernommen. Daher beschäftigt die Luftfahrtförderungs GmbH auch kein eigenes Personal. Vielmehr wird die Geschäftsführung von einem Bediensteten der FMO GmbH wahrgenommen. Derzeit verursacht die Luftfahrtförderungs GmbH nur noch Jahresabschlusskosten.

Mit der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft wird das Vermögen auf die Muttergesellschaft übergehen. Mit dem Abschluss der Verschmelzung erlischt die FMO Luftfahrtförderungs GmbH. Die FMO GmbH hält dann einen eigenen Anteil in Höhe von 464 TEUR (2,05 Prozent). Der eigene Anteil hat aber kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH, wodurch die Stimmrechte der verbleibenden Gesellschafter leicht an Gewicht zunehmen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Verhältnisse der Stimmrechte der Gesellschafter der FMO GmbH zueinander.

Da die Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Stellung des Kreises Coesfeld als Gesellschafter hat, schlägt die Kreisverwaltung vor, der Verschmelzung zu zustimmen.

 

b)      Verkauf der FMO-Anteile an der AHS Aviation Handling Services GmbH

Die FMO GmbH ist seit 2001 mit 50 TEUR, und damit mit 10 Prozent, am Stammkapital der AHS Aviation Handling Services GmbH (AHS GmbH) beteiligt. Die AHS GmbH führte jahrelang gemeinsam mit einer weiteren Tochtergesellschaft der FMO GmbH Serviceleistungen am Flughafen Münster/Osnabrück für die dort tätigen Fluggesellschaften aus. Hierzu zählte vorrangig die Abfertigung der Passagiere im Auftrag der Fluggesellschaften. Seit 2017 hat die AHS GmbH aber diese Tätigkeit am Flughafen Münster/Osnabrück eingestellt. Die AHS GmbH war seitdem nicht mehr operativ am Flughafen Münster/Osnabrück tätig. Die einzige Verbindung besteht noch in der Beteiligung der FMO GmbH an der AHS GmbH.

Da die FMO GmbH kein Interesse daran hat, über die AHS GmbH die Passagierabfertigung lediglich an anderen deutschen Flughäfen aufrechtzuerhalten und an weiteren Gesellschaftsfinanzierungen mitzuwirken, ist mit den übrigen AHS GmbH-Gesellschaftern über den Ankauf der FMO-Anteile verhandelt worden.

Im Ergebnis schlägt die Geschäftsführung der FMO GmbH den Verkauf des Anteils der FMO GmbH auf Basis einer erfolgten Unternehmensbewertung an die AHS GmbH vor. Die anderen Gesellschafter der AHS GmbH haben der Übernahme des Anteils der FMO GmbH durch die AHS GmbH bereits zugestimmt. Über den Verkaufspreis ist Vertraulichkeit vereinbart worden.

Da der Verkauf keine nachteiligen Wirkungen auf den Kreis Coesfeld als Gesellschafter der FMO GmbH hat, schlägt die Kreisverwaltung vor, dem Verkauf zu zustimmen.

Sowohl die Verschmelzung als auch der Verkauf müssen in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH beschlossen werden. Daher soll die Vertretung des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH angewiesen werden, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.

Gemäß § 115 GO NRW müssen die kommunalen Beschlüsse der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. In einer Vorabstimmung eines Mitgesellschafters mit der Aufsichtsbehörde hat diese keine Bedenken geäußert.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreistag stimmt den Beschlussvorschlägen nicht zu. Dann müsste die Vertretung des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH gegen die Beschlussvorschläge in der Gesellschafterversammlung stimmen. Die Beschlüsse können aber mit der Mehrheit der anderen Gesellschafter durchgesetzt werden.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe l KrO NRW für die Entscheidung zuständig.