Beschluss:
1. Der
Kreistag stimmt der Verschmelzung der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO
GmbH zu.
2. Der
Kreistag stimmt dem Verkauf des FMO-Anteils an der AHS Aviation Handling
Services GmbH zu.
3. Der
Kreistag weist die Vertretung des Kreis Coesfeld in der
Gesellschafterversammlung der FMO GmbH an, den entsprechenden Beschlüssen zu
zustimmen.
I. Sachdarstellung
Die
Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (FMO GmbH) betreibt den Verkehrsflughafen
Münster/Osnabrück und fördert die zivile Luftfahrt und den Flugsport. Der Kreis
Coesfeld ist lediglich mit 0,45 Prozent an der FMO GmbH beteiligt. Gemäß § 108
Abs. 6 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW und § 26 Abs. 1
Buchstabe l KrO NRW ist eine Beschlussfassung durch den Kreistag zur
Verschmelzung und zum Verkauf von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen
an einer Gesellschaft erforderlich.
a)
Verschmelzung
der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH
Die FMO Luftfahrtförderungs GmbH wurde 1985 gegründet und ist eine
100- prozentige Tochtergesellschaft der FMO GmbH. Gleichzeitig hält die
Luftfahrtförderungs GmbH einen Anteil von 464 TEUR (2,05 Prozent) an der FMO
GmbH. Aufgabe der Luftfahrtförderungs GmbH ist die allgemeine Förderung der
Luftfahrt und des Luftsports am Flughafen Münster/Osnabrück. In jüngerer
Vergangenheit hat diese Gesellschaft lediglich noch vereinzelte Förderungen des
Personennahverkehrs zum Flughafen vorgenommen. Die Aufgaben hat mittlerweile
die Muttergesellschaft (FMO GmbH) selbst übernommen. Daher beschäftigt die
Luftfahrtförderungs GmbH auch kein eigenes Personal. Vielmehr wird die
Geschäftsführung von einem Bediensteten der FMO GmbH wahrgenommen. Derzeit
verursacht die Luftfahrtförderungs GmbH nur noch Jahresabschlusskosten.
Mit der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft wird das Vermögen
auf die Muttergesellschaft übergehen. Mit dem Abschluss der Verschmelzung
erlischt die FMO Luftfahrtförderungs GmbH. Die FMO GmbH hält dann einen eigenen
Anteil in Höhe von 464 TEUR (2,05 Prozent). Der eigene Anteil hat aber
kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH, wodurch die
Stimmrechte der verbleibenden Gesellschafter leicht an Gewicht zunehmen. Dies
hat jedoch keinen Einfluss auf die Verhältnisse der Stimmrechte der
Gesellschafter der FMO GmbH zueinander.
Da die Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Stellung des
Kreises Coesfeld als Gesellschafter hat, schlägt die Kreisverwaltung vor, der
Verschmelzung zu zustimmen.
b)
Verkauf der FMO-Anteile an der AHS Aviation Handling Services GmbH
Die FMO GmbH ist seit 2001 mit 50 TEUR, und damit mit 10 Prozent,
am Stammkapital der AHS Aviation Handling
Services GmbH (AHS GmbH) beteiligt. Die AHS GmbH führte jahrelang
gemeinsam mit einer weiteren Tochtergesellschaft der FMO GmbH Serviceleistungen
am Flughafen Münster/Osnabrück für die dort tätigen Fluggesellschaften aus.
Hierzu zählte vorrangig die Abfertigung der Passagiere im Auftrag der
Fluggesellschaften. Seit 2017 hat die AHS GmbH aber diese Tätigkeit am
Flughafen Münster/Osnabrück eingestellt. Die AHS GmbH war seitdem nicht mehr
operativ am Flughafen Münster/Osnabrück tätig. Die einzige Verbindung besteht
noch in der Beteiligung der FMO GmbH an der AHS GmbH.
Da die FMO GmbH kein Interesse daran hat, über die AHS GmbH die
Passagierabfertigung lediglich an anderen deutschen Flughäfen
aufrechtzuerhalten und an weiteren Gesellschaftsfinanzierungen mitzuwirken, ist
mit den übrigen AHS GmbH-Gesellschaftern über den Ankauf der FMO-Anteile
verhandelt worden.
Im Ergebnis schlägt die Geschäftsführung der FMO GmbH den Verkauf
des Anteils der FMO GmbH auf Basis einer erfolgten Unternehmensbewertung an die
AHS GmbH vor. Die anderen Gesellschafter der AHS GmbH haben der Übernahme des
Anteils der FMO GmbH durch die AHS GmbH bereits zugestimmt. Über den
Verkaufspreis ist Vertraulichkeit vereinbart worden.
Da der Verkauf keine nachteiligen Wirkungen auf den Kreis Coesfeld
als Gesellschafter der FMO GmbH hat, schlägt die Kreisverwaltung vor, dem
Verkauf zu zustimmen.
Sowohl die Verschmelzung als auch der Verkauf müssen in der
Gesellschafterversammlung der FMO GmbH beschlossen werden. Daher soll die
Vertretung des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH
angewiesen werden, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
Gemäß § 115 GO NRW müssen die kommunalen Beschlüsse der
Aufsichtsbehörde anzeigt werden. In einer Vorabstimmung eines
Mitgesellschafters mit der Aufsichtsbehörde hat diese keine Bedenken geäußert.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag stimmt den
Beschlussvorschlägen nicht zu. Dann müsste die Vertretung des Kreises Coesfeld
in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH gegen die Beschlussvorschläge in
der Gesellschafterversammlung stimmen. Die Beschlüsse können aber mit der
Mehrheit der anderen Gesellschafter durchgesetzt werden.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe
l KrO NRW für die Entscheidung zuständig.