Betreff
Anlage eines Fuß- und Radweges im Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ in Dülmen-Buldern
Vorlage
SV-10-0352/1
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Buldern zur Anlage eines neuen Fuß- und Radweges zu.

Begründung:

Aufgrund der Beratung in der Beiratssitzung am 06.10.2021 und nach einem Ortstermin mit der Ortspolitik hat der Flächeneigentümer den Antrag überarbeitet und mit Datum vom 09.11.2021 erneut gestellt.

 

Nach dem geänderten landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt der Eingriff nunmehr auf einer Länge von ca. 80 m in dem Waldbestand, auf einer Länge von 155 m entlang der Weidepaddocks und auf einer Länge von ca. 185 m entlang des bereits vorhandenen Grasweges.

Innerhalb des Waldes wurde nach der überarbeiteten Planung eine deutlich kürzere Trasse auf direkten Wege durch den Wald geplant, um den Eingriff in den Wald möglichst zu minimieren. Dem Wunsch der Ortspolitik nach einer Beleuchtung des Weges wurde insoweit Rechnung getragen, als im Bereich des Waldrandes an der herzustellenden Gewässerquerung eine punktuelle Beleuchtung für die Erhöhung der Verkehrssicherheit installiert wird. Die Beleuchtung wird jahres- und tageszeitenabhängig gesteuert und unter den Vorgaben des Insektenschutzes betrieben, so dass die Lichtverschmutzung hier auf ein vertretbares Maß gesenkt wird.

 

Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anlage einer insgesamt mind. 1.000 m² großen Ersatzmaßnahme vorgesehen, die aus der Anlage einer Gehölzfläche mit Saumbereichen hergestellt wird.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

  • Die Anlage des Weges innerhalb des Waldbestandes fällt unter den Tatbestand einer Waldumwandlung und bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Landesbetrieb Wald und Holz
  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist eine insg. mind. 1.000 m² große Kompensationsfläche gem. den Angaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes (Landschaftsarchitektur Schultewolter, 09.11.2021) herzustellen
  • Zur Vermeidung von Verstößen gegenüber den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist die Baumaßnahme im Zeitraum zwischen dem 1.10 und 28/29.02 des Folgejahres durchzuführen.
  • Eine Beleuchtung ist mit Ausnahme im Bereich der Gewässerquerung entlang des Fuß- und Radweges nicht zulässig.
  • Der Graben zwischen dem Grünland und dem angrenzenden Wald ist mit einer niveaugleichen Brücke zu überspannen. Eine Veränderung des Grabenquerschnitts ist nicht zulässig.
  • Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Parklandschaft um Buldern“ durchgeführt.

Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

 

Anlagen:

 

1.         Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

2.         Landschaftspflegerischer Begleitplan