Betreff
Corona-Pandemie, hier: Delegierung von Angelegenheiten des Kreistags an den Kreisausschuss
Vorlage
SV-10-0439
Aktenzeichen
10.24.01-08
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bei erneuter Feststellung der Epidemischen Lage durch den Landtag von NRW die schriftliche Abfrage zur Delegation der Aufgaben des Kreistages auf den Kreisausschuss durchzuführen.  

I. Sachdarstellung

 

Der Landtag des Landes NRW hat durch das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ vom 14. April 2020 in Verbindung mit dem am 29. September 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ die Möglichkeit zur Delegierung von Entscheidungsbefugnissen während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite geschaffen. Der Kreistag kann folglich nach § 50 Absatz 4 KrO NRW für die Dauer der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite seine Entscheidungsbefugnisse an den Kreisausschuss delegieren, sofern zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegation zustimmen. 

 

Der Landtag NRW hat die epidemische Lage von landesweiter Tragweite erstmals mit Beschluss vom 30.10.2020 festgestellt. Die Feststellung wurde zuletzt bis zum 18.06.2021 verlängert. Somit liegen derzeit die Voraussetzungen für eine Delegierung der Entscheidungsbefugnisse vom Kreistag an den Kreisausschuss nicht vor. Ein Vorratsbeschluss für den Fall einer erneuten Feststellung durch den Landtag NRW dürfte rechtlich nicht zulässig sein.  

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Corona-Pandemie wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im Falle einer erneuten Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag NRW von den Regelungen des § 50 Absatz 4 KrO NRW Gebrauch zu machen und eine schriftliche Abfrage der Mitglieder des Kreistags zur Delegierung von Angelegenheiten des Kreistags an den Kreisausschuss vorzusehen. Eine solche Delegierung ist dann wirksam, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags dieser zustimmen.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Einer Delegierung von Entscheidungsbefugnissen an den Kreisausschuss wird grundsätzlich nicht zugestimmt. 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gemäß § 50 Absatz 3 KrO NRW für die Entscheidung zuständig.