hier: Ersatzbestimmung eines Mitgliedes im Aufsichtsrat der GFC/ Umbenennung in derVerbandsversammlung ZVM
Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN:
Als Nachfolgerin für Frau Dr.
Monika Spallek als Vertreterin des Kreises Coesfeld im Aufsichtsrat der Gesellschaft des
Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien GmbH (GFC) wird
Ktabg. Waltraud Oertel gewählt.
Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) wird Ktabg. Patrick Jansen als Nachfolger für Ktabg. Waltraud Oertel gewählt. Ktabg. Waltraud Oertel wird als Stellvertretung in die Verbandsversammlung gewählt.
I. Sachdarstellung
Frau
Dr. Spallek hat zum 31.10.2021 ihr Kreistagsmandat niedergelegt. Sie ist
Mitglied im Aufsichtsrat der Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung
regenerativer Energien GmbH (GFC). Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages besteht
der Aufsichtsrat aus dem Landrat und sieben weiteren Mitgliedern, die aus der
Mitte des Kreistages entsandt werden. Folglich gehört Frau Dr. Spallek dem
Aufsichtsrat nicht weiter an.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die
Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder
vorzuschlagen. Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung
der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen,
Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des
Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses
gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit
niederzulegen.
Als
Nachfolgerin hat die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ktabg. Waltraud
Oertel vorgeschlagen.
Gemäß § 35 Abs. 3 S. 7 KrO NRW liegt das
Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl bei der Fraktion, der das ausgeschiedene
Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Für den Fall, dass eine Person vorzeitig
aus dem Gremium ausscheidet, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden
war, wählt der Kreistag gem. § 35 Abs. 4 S. 3 KrO NRW den Nachfolger für die
restliche Zeit nach § 35 Abs. 2 KrO NRW.
Es liegt zudem ein Antrag der
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einer Umbesetzung in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) vor. Hier
wird Ktabg. Patrick Jansen als Nachfolger für Ktabg. Waltraud Oertel als
Mitglied vorgeschlagen. Ktabg. Waltraud Oertel wird als stellvertretendes
Mitglied vorgeschlagen.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten
entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä.
Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber
nicht zahlen.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.
Finanzierung: