Beschluss:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 und der Entwurf des Lageberichtes 2021 werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald die Entwürfe vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurden. Den Kreistagsmitgliedern werden diese Entwürfe unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
Der Kreis Coesfeld hat zum Schluss
eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der
Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Kreises zu vermitteln (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Absatz 1 GO NRW).
Der Jahresabschluss besteht aus der
Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz. Der
Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des
Jahresabschlusses eine Einheit bildet. Darüber hinaus ist ein Lagebericht
aufzustellen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 2 GO NRW).
Der Entwurf des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung
vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine
Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Landrat
die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag vorzulegen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO
NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW).
Der Kreistag stellt bis spätestens 31.
Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest (vgl.
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
Der Jahresabschluss und der
Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Kreistag, durch die örtliche
Rechnungsprüfung zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der
Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 102
Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GO NRW).
Der Entwurf des Jahresabschlusses und
des Lageberichts 2021 werden zurzeit erstellt. Nach Abschluss dieser Phase wird
der Entwurf offiziell vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt.
Nach der Kreistagssitzung am 30.03.2022
ist die nächste Sitzung für den 15.06.2022 terminiert. Um unnötige
Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2021 und des
Entwurfes des Lageberichtes 2021 zu vermeiden, soll daher in dieser
Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und
bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 und der Entwurf des Lageberichtes
2021 unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet werden. Den
Kreistagsmitgliedern werden der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 (einschließlich
seiner Bestandteile) und der Entwurf des Lageberichtes 2021 unmittelbar nach
der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur
Verfügung gestellt.
Wie aus der vom Land NRW für die
Kommunen herausgegebenen „Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement“
(vgl. 7. Auflage, Seiten 1323/1324) zu entnehmen ist, kann die gemäß § 53 Abs.
1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW vorgeschriebene Zuleitung des
Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag auch dann als vollzogen
angesehen werden, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss
übergeben und gleichzeitig der Kreistag in einer Vorlage darüber unterrichtet
worden ist.
Sachlich gerechtfertigt ist diese
Vorgehensweise, da die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag
voraussetzt, dass dieser zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft
wurde (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
II.
Entscheidungsalternativen
Alternativen sind
nicht ersichtlich. Die Zuleitung des vom Kämmerers aufgestellten und vom
Landrat bestätigten Entwurfes des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist
zwingend vorgeschrieben (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2
GO NRW).
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal-
und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des
Jahresabschlusses 2021 und des Entwurfes des Lageberichtes 2021 sowie entsprechende
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung