Betreff
Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2021
Vorlage
SV-10-0447
Aktenzeichen
20.25.214-000
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 und der Entwurf des Lageberichtes 2021 werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald die Entwürfe vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurden. Den Kreistagsmitgliedern werden diese Entwürfe unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.

I. Sachdarstellung

Der Kreis Coesfeld hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreises zu vermitteln (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Absatz 1 GO NRW).

 

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses eine Einheit bildet. Darüber hinaus ist ein Lagebericht aufzustellen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 2 GO NRW).

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Landrat die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag vorzulegen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW).

 

Der Kreistag stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).

 

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Kreistag, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 102 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GO NRW).

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts 2021 werden zurzeit erstellt. Nach Abschluss dieser Phase wird der Entwurf offiziell vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt.

 

Nach der Kreistagssitzung am 30.03.2022 ist die nächste Sitzung für den 15.06.2022 terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2021 und des Entwurfes des Lageberichtes 2021 zu vermeiden, soll daher in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 und der Entwurf des Lageberichtes 2021 unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet werden. Den Kreistagsmitgliedern werden der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 (einschließlich seiner Bestandteile) und der Entwurf des Lageberichtes 2021 unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.

 

 

Wie aus der vom Land NRW für die Kommunen herausgegebenen „Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ (vgl. 7. Auflage, Seiten 1323/1324) zu entnehmen ist, kann die gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW vorgeschriebene Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag auch dann als vollzogen angesehen werden, wenn der Entwurf unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und gleichzeitig der Kreistag in einer Vorlage darüber unterrichtet worden ist.

 

Sachlich gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise, da die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag voraussetzt, dass dieser zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft wurde (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).

 

II. Entscheidungsalternativen

Alternativen sind nicht ersichtlich. Die Zuleitung des vom Kämmerers aufgestellten und vom Landrat bestätigten Entwurfes des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist zwingend vorgeschrieben (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2021 und des Entwurfes des Lageberichtes 2021 sowie entsprechende Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW ist der Landrat für die Zuleitung des von ihm bestätigten Entwurfes des Jahresabschlusses 2021 und des Entwurfes des Lageberichtes 2021 an den Kreistag zuständig.